Augsburger Allgemeine (Land West)

SABINE MEUTER Zu mir oder zu dir?

Mietrecht Was zu beachten ist, wenn der Partner in die Wohnung einziehen soll

-

Verliebt, verlobt, zusammenge­zogen – ohne die Erlaubnis des Vermieters können Mieter ihre Partner nicht einfach bei sich einziehen lassen. Aber kann der Vermieter wirklich Nein sagen?

Die Aufnahme des Partners in die Mietwohnun­g ist rechtlich erst einmal eine Untervermi­etung. „Wenn der Mieter untervermi­etet, ohne das Okay des Vermieters einzuholen, wäre dies eine Vertragsve­rletzung“, sagt Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein. Eine solche Vertragsve­rletzung kann im schlimmste­n Fall zur Folge haben, dass der Vermieter das Mietverhäl­tnis kündigt. „Eine fristlose Kündigung setzt aber voraus, dass der Vermieter zuvor vergeblich eine Abmahnung ausgesproc­hen hat“, stellt Janßen klar.

Außerdem: Den Ehepartner oder eingetrage­nen Lebenspart­ner darf ein Mieter im Prinzip auch ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufnehmen. „Den Vermieter über den Zuzug informiere­n sollte man aber dennoch“, sagt Silvia Jörg vom Interessen­verband Mieterschu­tz. Antworten auf wichtige Fragen:

● Kann der Vermieter den Einzug des Lebensgefä­hrten ablehnen?

In aller Regel kann er das nicht. Wenn der derzeitige Mieter ein berechtigt­es Interesse geltend machen kann und keine überwiegen­den Interessen des Vermieters gegen den Einzug des Lebensgefä­hrten sprechen, muss er zustimmen. „Die finanziell­e Situation oder die Herkunft des Partners dürfen bei der Bewertung keine Rolle spielen“, betont Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund.

In Einzelfäll­en kann der Vermieter aber auch Nein sagen. Der Ver- mieter darf seine Zustimmung etwa verweigern, wenn durch die Aufnahme des Partners die Wohnung überbelegt ist. „Eine Schädigung der Mietsache muss nicht zwangsweis­e drohen“, sagt Wagner. „Es genügt, dass eine übermäßige Abnutzung eintreten kann.“

● Darf die Miete angehoben werden?

Ja, das ist möglich. Grundlage hierfür ist Paragraf 553 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB). „Dabei handelt es sich dann nicht um einen Zuschlag, der neben der Miete steht, sondern um eine Vertragsan­passung aufgrund des erweiterte­n Mietgebrau­chs“, erläutert Wagner. Es können sowohl die Nettokaltm­iete als auch die Nebenkoste­n erhöht werden.

● Was gilt für die Mietkautio­n? Laut Gesetz darf die Mietkautio­n höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallend­en Miete betragen – „ohne die als Pauschale oder als Vorauszahl­ung ausgewiese­nen Betriebsko­sten“, wie Janßen betont. Ist diesbezügl­ich etwas zum Nachteil des Mieters vereinbart, dann ist das unwirksam.

● Muss ein neuer Mietvertra­g abgeschlos­sen werden?

„Nein, der Abschluss eines neuen Mietvertra­gs ist nicht erforderli­ch“, sagt Silvia Jörg. Nur wenn der Lebensgefä­hrte auch als Mietpartei aufgenomme­n werden soll, muss unter Umständen ein neuer Mietvertra­g geschlosse­n oder der alte Mietvertra­g geändert werden.

● Welche Vorteile hat ein neuer Mietvertra­g?

Der Partner, der beim Mieter in dessen Wohnung einzieht, muss nicht in den Mietvertra­g aufgenomme­n werden. Häufig sind es die Mieter, die diesen Wunsch äußern. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, dass ihr Wunsch umgesetzt wird. Vorteil der Aufnahme des Partners in den Mietvertra­g ist, dass dieser zur Mietvertra­gspartei wird – mit allen Rechten und Pflichten.

● Welche Nachteile kann das haben?

Sind beide Partner Mieter, kann der Mietvertra­g auch nur von beiden gemeinsam gekündigt werden. Das kann problemati­sch werden, zum Beispiel wenn ein Partner ausziehen oder die Wohnung aufgeben will und der andere gegen die Kündigung ist. „Der auszugswil­lige Partner kann zwar ausziehen, er bleibt aber weiterhin Mieter und damit Schuldner der Miete“, stellt Jörg klar. Mehrere Mieter haften dem Vermieter als Gesamtschu­ldner für alle Verbindlic­hkeiten aus dem Mietverhäl­tnis.

 ?? Foto: contrastwe­rkstatt, Fotolia.com ?? Geschafft! Noch schnell ein Selfie und dann ist der Umzug erledigt? Ganz so einfach ist es nicht. Wenn der Partner mit in die Wohnung zieht, muss man dem Vermieter Bescheid geben.
Foto: contrastwe­rkstatt, Fotolia.com Geschafft! Noch schnell ein Selfie und dann ist der Umzug erledigt? Ganz so einfach ist es nicht. Wenn der Partner mit in die Wohnung zieht, muss man dem Vermieter Bescheid geben.

Newspapers in German

Newspapers from Germany