Augsburger Allgemeine (Land West)
SABINE MEUTER Zu mir oder zu dir?
Mietrecht Was zu beachten ist, wenn der Partner in die Wohnung einziehen soll
Verliebt, verlobt, zusammengezogen – ohne die Erlaubnis des Vermieters können Mieter ihre Partner nicht einfach bei sich einziehen lassen. Aber kann der Vermieter wirklich Nein sagen?
Die Aufnahme des Partners in die Mietwohnung ist rechtlich erst einmal eine Untervermietung. „Wenn der Mieter untervermietet, ohne das Okay des Vermieters einzuholen, wäre dies eine Vertragsverletzung“, sagt Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein. Eine solche Vertragsverletzung kann im schlimmsten Fall zur Folge haben, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigt. „Eine fristlose Kündigung setzt aber voraus, dass der Vermieter zuvor vergeblich eine Abmahnung ausgesprochen hat“, stellt Janßen klar.
Außerdem: Den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner darf ein Mieter im Prinzip auch ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufnehmen. „Den Vermieter über den Zuzug informieren sollte man aber dennoch“, sagt Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz. Antworten auf wichtige Fragen:
● Kann der Vermieter den Einzug des Lebensgefährten ablehnen?
In aller Regel kann er das nicht. Wenn der derzeitige Mieter ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen den Einzug des Lebensgefährten sprechen, muss er zustimmen. „Die finanzielle Situation oder die Herkunft des Partners dürfen bei der Bewertung keine Rolle spielen“, betont Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund.
In Einzelfällen kann der Vermieter aber auch Nein sagen. Der Ver- mieter darf seine Zustimmung etwa verweigern, wenn durch die Aufnahme des Partners die Wohnung überbelegt ist. „Eine Schädigung der Mietsache muss nicht zwangsweise drohen“, sagt Wagner. „Es genügt, dass eine übermäßige Abnutzung eintreten kann.“
● Darf die Miete angehoben werden?
Ja, das ist möglich. Grundlage hierfür ist Paragraf 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). „Dabei handelt es sich dann nicht um einen Zuschlag, der neben der Miete steht, sondern um eine Vertragsanpassung aufgrund des erweiterten Mietgebrauchs“, erläutert Wagner. Es können sowohl die Nettokaltmiete als auch die Nebenkosten erhöht werden.
● Was gilt für die Mietkaution? Laut Gesetz darf die Mietkaution höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen – „ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten“, wie Janßen betont. Ist diesbezüglich etwas zum Nachteil des Mieters vereinbart, dann ist das unwirksam.
● Muss ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden?
„Nein, der Abschluss eines neuen Mietvertrags ist nicht erforderlich“, sagt Silvia Jörg. Nur wenn der Lebensgefährte auch als Mietpartei aufgenommen werden soll, muss unter Umständen ein neuer Mietvertrag geschlossen oder der alte Mietvertrag geändert werden.
● Welche Vorteile hat ein neuer Mietvertrag?
Der Partner, der beim Mieter in dessen Wohnung einzieht, muss nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden. Häufig sind es die Mieter, die diesen Wunsch äußern. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, dass ihr Wunsch umgesetzt wird. Vorteil der Aufnahme des Partners in den Mietvertrag ist, dass dieser zur Mietvertragspartei wird – mit allen Rechten und Pflichten.
● Welche Nachteile kann das haben?
Sind beide Partner Mieter, kann der Mietvertrag auch nur von beiden gemeinsam gekündigt werden. Das kann problematisch werden, zum Beispiel wenn ein Partner ausziehen oder die Wohnung aufgeben will und der andere gegen die Kündigung ist. „Der auszugswillige Partner kann zwar ausziehen, er bleibt aber weiterhin Mieter und damit Schuldner der Miete“, stellt Jörg klar. Mehrere Mieter haften dem Vermieter als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis.