Augsburger Allgemeine (Land West)
Wer für einen Wasserschaden zahlen muss
Im Normalfall gilt das Verursacherprinzip: Für die Reparatur muss derjenige aufkommen, der den Schaden verursacht hat. Manchmal kann es aber passieren, dass man auf seinen Kosten sitzen bleibt
Berlin Es tropft von der Zimmerdecke, und auf dem Boden breitet sich eine Wasserlache aus. Alles nass und durchweicht – das ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter ein Albtraum. Die Ursachen eines solchen Schadens können vielfältig sein. Ein Rohrbruch etwa oder eine ausgelaufene Waschmaschine. Gut, wenn Betroffene wenigstens die richtigen Versicherungen haben, die für die Schadenregulierung aufkommen. Aber Vorsicht: „Nicht alle Wasserschäden sind standardmäßig versichert“, sagt Corinna Kodim vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Grundsätzlich gilt: „Für den Schaden aufkommen muss derjenige, der ihn verursacht hat“, betont Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Bricht also ein altes Rohr, weil der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, muss er für alle Schäden am Gebäude aufkommen. Für Schäden am Hausrat des Mieters ist er aber nicht zuständig – die muss der Mieter seiner Hausratversicherung melden, die den Schaden übernimmt und prüft, wen sie dafür eventuell zur Verantwortung ziehen kann.
Wasserschäden, die der Versicherung gemeldet werden, sind alles andere als eine Seltenheit. „Jährlich zählen die Gebäudeversicherer deutschlandweit über 1,1 Millionen Leitungswasserschäden“, erklärt Mathias Zunk. „Im Schnitt entsteht alle 30 Sekunden ein Leck“, sagt der Verbraucherexperte beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Die Kosten summierten sich 2015 auf 2,3 Milliarden Euro. Hinzu kamen laut Zunk 230 Millionen Euro Schäden in der Hausratversicherung. Mieter ohne Hausratversicherung müssen selbst vom Verursacher Schadenersatz verlangen. Dann springt in der Regel die Haftpflicht- des Verursachers ein, vorausgesetzt seine Schuld ist erwiesen.
Wenn in einer Mietwohnung etwa die Waschmaschine ausoder die Badewanne überläuft, zahlt der Mieter beziehungsweise seine Hausratversicherung für Schäden innerhalb der Woh- nung. Für die durch den Mieter verursachten Wasserschäden außerhalb der eigenen Wohnung, etwa beim Nachbarn, kommt die Haftpflichtversi- cherung des Mieters auf. „Mieter sollten daher neben der Hausratversicherung immer auch eine Haftpflichtversicherung haben“, so Boss. Allerdings: „Im Fall eines leckgeschlagenen Aquariums oder eines ausgelaufenen Wasserbetts kommen die Versicherungen oft nicht für die Wasserschäden auf“, erklärt Kodim. Denn für solche Fälle ist in der Regel eine erweiterte Police nötig. Wurde sie nicht abgeschlossen, besteht die Gefahr, dass der Verursaversicherung cher des jeweiligen Wasserschadens auf den Kosten sitzen bleibt.
Das kann auch passieren, wenn in einer Wohneigentümergemeinschaft nicht der Mieter, sondern ein selbstnutzender Eigentümer der Verursacher des Schadens ist. Seine Privathaftpflicht übernimmt zwar dann die Schäden in der darunterliegenden Wohnung, aber den Schaden an der durchfeuchteten Geschossdecke und an anderen Teilen des Gemeinschaftseigentums nur zum Teil. Das bedeutet, dass der Schadenverursacher einen Teil der Kosten – nämlich den, der seinem Wohnungseigentum entspricht – selbst zahlen muss.
Welche Leistungen der Versicherer konkret erbringt und unter welchen Bedingungen, regelt der individuelle Vertrag. „Mieter und Hausbesitzer sollten deshalb ihre jeweilige Police prüfen, wie Wasserschäden konkret versichert sind“, rät Zunk.
Wurde es versäumt, den Versicherer rechtzeitig über einen eingetretenen Wasserschaden zu unterrichten, kann dieser die Zahlung verweigern und kürzen, wie Kodim sagt. Was konkret unter „rechtzeitig“zu verstehen ist, ist normalerweise im Vertrag geregelt.
„Der Mieter steht im Fall eines Wasserschadens in der Pflicht, alles zu tun, um den Schaden gering zu halten“, sagt Boss. Dazu gehört, den Hauptwasserhahn abzuschalten, mit
Die Probleme mit Fotos dokumentieren
Eimer oder Schüssel auslaufendes Wasser aufzufangen, aufzuwischen – und wenn es ganz schlimm kommt: die Feuerwehr zu rufen. Ebenfalls wichtig: Den Schaden so bald wie möglich dem Vermieter melden. Er kann dann prüfen, ob weitere Gebäudeschäden oder Schäden in anderen Wohnungen entstanden sind, und dafür sorgen, dass sie beseitigt werden. Für den Versicherer sollten zudem Schäden dokumentiert werden, etwa mit Fotos und einer Auflistung.
Zunk empfiehlt, dass Mieter und Vermieter ihre Wohngebäude- und Hausratversicherung um eine Versicherung gegen erweiterte Naturgefahren ergänzen sollten – die Elementarschadenversicherung. „Nur mit dieser sind sie gegen die Folgen von Starkregen und Überschwemmungen versichert“, so GDV-Verbraucherexperte Zunk. Auch gegen Schäden durch Erdrutsche, Lawinen und Schneedruck ist man dann gewappnet.