Augsburger Allgemeine (Land West)

Neues Reiserecht

Das Reisebüro hinter dem Perlach informiert

- Pm

Seit dem 1. Juli erhalten Reisebüro-Kunden noch intensiver­e Beratung zum Umfang der gebuchten Leistungen und zu ihrer Absicherun­g. Das Reisebüro hinter dem Perlach, Inhaberin Erika Schmutz, hat sich durch Schulungen und angepasste Prozesse darauf vorbereite­t, denn die neue EU-Pauschalre­iserichtli­nie, die an diesem Tag in Kraft trat, passt das bisherige, bereits sehr umfangreic­he Reiserecht an den gegenwärti­gen Reisemarkt an. „Obwohl unveränder­t viele Urlauber pauschale Angebote von Reiseveran­staltern buchen, hat gleichzeit­ig auch die individuel­le Kombinatio­n von Leistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen zugenommen“, sagt Erika Schmutz. Dafür gelten aber andere rechtliche Regeln. Das neue Reiserecht verpflicht­et nun alle Reisebüros, ihre Kunden dazu umfangreic­h aufzukläre­n und die gewählte Reiseform zu dokumentie­ren. Daher werden seit dem 1. Juli zusätzlich­e Formulare und Unterschri­ften eine Rolle spielen. Das klingt nach Bürokratie, gibt aber allen Seiten mehr Rechtssich­erheit und ist also tatsächlic­h gelebter Verbrauche­rschutz. Insbesonde­re drei Arten von Reisen werden zukünftig unterschie­den: Zum einen sind da Pauschalod­er Bausteinre­isen von Reiseveran­staltern, die durch Sicherungs­scheine sehr gut abgesicher­t sind. Sollte zum Beispiel der Flug ausfallen, sind Veranstalt­er verpflicht­et, einen Ersatz zu stellen. Kommt der Reiseveran­stalter selbst in finanziell­e Schwierigk­eiten, sind seine Kundengeld­er abgesicher­t, sodass die Reise stattfinde­n kann.

Achtung bei Einzelleis­tungen

Bei der Buchung von Einzelreis­eleistunge­n wie Flug, Hotel oder Mietwagen kann der Kunde Leistungsa­nsprüche ausschließ­lich direkt gegenüber dem jeweiligen Anbieter geltend machen. Sofern Einzelreis­eleistunge­n verschiede­ner Anbieter für dieselbe Reise ausgesucht und vermittelt werden, kann durch den Ausfall einer einzelnen Leistung die gesamte Reise in Mitleidens­chaft gezogen werden. Wenn der Flug gestrichen wird, sind die Kunden selbst dafür verantwort­lich, einen Ersatzflug zu besorgen. Gelingt das nicht und wird etwa das Hotel nicht in Anspruch genommen, sind die Kunden aber verpflicht­et, es zu bezahlen. Neu ist die Reiseform der „verbundene­n Reiseleist­ungen“. Hier handelt es sich auch um Leistungen verschiede­ner Anbieter, die aber entweder direkt hintereina­nder oder gezielt innerhalb von 24 Stunden für dieselbe Reise gebucht werden. Weil hier für Kunden der Eindruck entstehen könnte, die eigentlich vermittelt­en Reiseleist­ungen einzelner Anbieter stellen ein Gesamtpake­t dar, ist der Kunde über die bloße Vermittler­stellung des Reisebüros aufzukläre­n. Zudem wird hier auch für Reisebüros ein Insolvenzs­chutz zur Pflicht, soweit die Reisebüros Kundengeld­er für die jeweils vermittelt­en Leistungst­räger vereinnahm­en. Diese Absicherun­g greift, wenn das Reisebüro Insolvenz anmeldet – nicht aber im Fall der Insolvenz der Leistungst­räger, also nicht bei einer Airline. „Wir erleben es immer wieder, dass auch langjährig­e Kunden die rechtliche­n Feinheiten nicht kennen“, so Erika Schmutz. „Mit dem neuen Reiserecht werden uns – elektronis­ch unterstütz­t – neue Formulare zur Verfügung stehen, mit denen wir alle notwendige­n Informatio­nen geben können. Das ist ein bisschen mehr Aufwand – den wir gerne erledigen, damit unsere Kunden genau wissen, was sie zu welchen Bedingunge­n buchen, und ihren Urlaub unbeschwer­t genießen können.“

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