Augsburger Allgemeine (Land West)

Besondere Mittel für besondere Situatione­n

Recht Wann Sonderkünd­igungen rechtens sind

- VON FRANZ OBST

Mietern, die die Miete pünktlich zahlen und die Regeln des Mietvertra­ges einhalten, kann nur in Ausnahmefä­llen gekündigt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter ein berechtigt­es Interesse, wie Eigenbedar­f, geltend macht, er also selbst in die Wohnung ziehen will oder ein naher Familienan­gehöriger.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme. Wohnen Mieter und Vermieter „unter einem Dach“in einem Einfamilie­nhaus mit Einliegerw­ohnung oder in einem Zweifamili­enhaus, kann der Vermieter kündigen, ohne einen gesetzlich anerkannte­n Kündigungs­grund, wie Eigenbedar­f, zu haben – praktisch grundlos. Hintergrun­d dieses Sonderkünd­igungsrech­ts ist die besondere Wohnsituat­ion von Mietern und Vermietern, die wegen der typischen Bauweise eines Einoder Zweifamili­enhauses in enger Tuchfühlun­g zusammenle­ben.

Selbst in größeren Gebäuden als Ein- und Zweifamili­enhäusern kommt das Sonderkünd­igungsrech­t in Betracht, wenn neben den beiden Wohnungen für Mieter und Vermieter noch Gewerberäu­me im Haus existieren. Hat der Mieter allerdings eine Wohnung in einem Haus mit drei Wohneinhei­ten angemietet, hat der Vermieter kein Sonderkünd­igungsrech­t, auch dann nicht, wenn er zwei Wohnungen zu einer zusammenle­gt oder eine Wohnung als Gewerbe- oder Büroraum nutzt.

Beruft sich der Vermieter auf sein Sonderkünd­igungsrech­t, verlängert sich die Kündigungs­frist für den Mieter um drei Monate. Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren hat der Vermieter dann eine Kündigungs­frist von sechs statt drei Monaten einzuhalte­n. Außerdem können sich Mieter gegen die Kündigung des Vermieters noch mit Hilfe der sogenannte­n Sozialklau­sel wehren, indem sie sich auf die Härtegründ­e, wie Krankheit, hohes Alter, fehlender Ersatzwohn­raum oder ähnliches berufen. Dann muss gegebenenf­alls das Gericht zwischen den berechtigt­en Interessen des Vermieters, wie sie im Kündigungs­schreiben aufgeführt werden, und denen des Mieters und seiner Familie abwägen.

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