Augsburger Allgemeine (Land West)

Faustpfand für Vermieter

Finanzen Regeln rund um die Mietkautio­n

- VON LISA FORSTER

Die Kaution für eine neue Wohnung oder ein neues Haus ist ein großer Batzen Geld, den man bei einem Umzug erst mal aufbringen muss. Und gerne streiten Vermieter und Mieter darüber – über ihre Höhe beim Einzug, die Art, wie sie angelegt wird oder über die Abzüge davon beim Auszug. Was ist rechtens?

● Muss der Mieter eine Kaution zahlen?

Nur, wenn es vertraglic­h vereinbart ist. Der Vermieter ist rechtlich nicht dazu verpflicht­et, eine Kaution zu erheben, wie Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund erklärt. „Der Gesetzgebe­r räumt ihm lediglich die Möglichkei­t ein.“In allen Standard-Mietverträ­gen ist die Kaution aber enthalten.

● Wie hoch darf die Kaution sein?

Die Kaution darf höchstens die dreifache Nettokaltm­iete betragen. „Steht im Vertrag eine höhere Summe, wird es beschränkt auf das noch zulässige Maß“, erklärt Wiebke Först, Fachanwält­in für Miet- und Wohnungsei­gentumsrec­h und Mitglied im Deutschen Anwaltvere­in. ● Muss der Mieter die Kaution auf einmal zahlen? Nein. Zulässig sind drei Raten. „Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhäl­tnisses fällig“, erklärt Ropertz. „Die nächsten Raten sind in den zwei nachfolgen­den Monaten dran.“Oft will der Vermieter die Kaution schon vor Mietbeginn haben. Das ist aber nicht zulässig, wie Först betont. „Wenn ich die Kaution dann aber nicht pünktlich bezahle, ist das ein Grund zur fristlosen Kündigung.“

● Welche Formen gibt es?

Am gängigsten ist die sogenannte Barkaution, bei der der Mieter das Geld an den Vermieter überweist oder bar überreicht. Eine weitere Möglichkei­t ist ein Kautionsko­nto, das der Mieter selbst eröffnet. Das Sparbuch verpfändet er als Mietsicher­heit an den Vermieter. „Der Vorteil ist, dass die Zinsen – wenn auch wenige im Moment – auf das eigene Konto gehen und man das Kreditinst­itut selbst auswählen kann“, erläutert Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Auch eine Kautionsbü­rgschaft ist möglich. Hier bürgt eine Bank für die Kautionssu­mme, verlangt dafür aber vom Mieter Gebühren. Oder der Mieter schließt eine Kautionsve­rsicherung ab: Statt ihm selbst bürgt dann eine Versicheru­ng für die Leistung.

● Darf der Mieter eine alternativ­e Kautionsar­t vorschlage­n?

Grundsätzl­ich muss sich der Mieter an die im Vertrag festgeschr­iebene Kautionsar­t halten. Diese kann aber bei Abschluss des Mietvertra­ges verhandelt werden. „Man kann versuchen, mit dem Vermieter einen Konsens zu finden“, sagt Wagner. „Ein Mietvertra­g ist ja nicht starr.“

● Was sind die Fristen bei der Rückzahlun­g?

„Es gibt keine feste Frist, wann die Kaution zurückzuza­hlen ist“, erklärt Först. Der Vermieter könne innerhalb von sechs Monaten nach Auszug des Mieters Ansprüche auf Schadeners­atz geltend machen. Und: „In der Regel sollte spätestens nach diesen sechs Monaten die Kaution verzinst zurückgeza­hlt werden“, betont die Mietrechts­anwältin. Im Einzelfall kann das abernatürl­ich variieren – falls noch Streitigke­iten offen sind. Außerdem kann der Vermieter zumindest einen Teil der Kaution so lange zurückhalt­en, bis er die Betriebsko­sten abgerechne­t hat. Wie viel er einbehalte­n kann, richte sich nach verschiede­nen Faktoren, sagt Först. Zum Beispiel, wie viel in den vorhergehe­nden Jahren abgerechne­t wurde.

● Wie bekommen ich meine volle Kaution wieder?

Mieter sollten die Quittung über die gezahlte Kaution sorgfältig aufbewahre­n, damit sie im Zweifelsfa­ll beweisen können, Kaution gezahlt zu haben, empfiehlt Ropertz. Darüber hinaus muss die Wohnung vertragsge­mäß zurückgebe­n gegeben werden. Hauptstrei­tpunkt sei meist, dass sich die Wohnung nicht in einem ordnungsge­mäßen Zustand befinde, sagt Först. „Es ist aber bei selbst bei Beschädigu­ngen nicht zulässig, dass der Vermieter die Wohnung gleich auf Kosten des bisherigen Mieters rundum saniert.“

● Wozu darf der Vermieter die Kaution verwenden?

„Zunächst muss der Vermieter eine Barkaution gesondert von seinem Vermögen anlegen“, gibt Wagner Auskunft. Auf die Kaution darf er erst nach Beendigung des Mietverhäl­tnisses zurückgrei­fen. Und auch nur, wenn eine berechtigt­e Forderung besteht. Ist der Mieter also zum Beispiel mit seiner Miete im Rückstand, darf der Vermieter nicht einfach auf die Kaution zugreifen. Im Zweifelsfa­ll muss die Forderung gerichtlic­h durchgeset­zt werden – denn der Vermieter darf die Kaution nur einziehen, wenn unstrittig­e Forderunge­n bestehen.

 ?? Foto: Andrea Warnecke, tmn ?? Geldschein­e gegen Schlüssel: Für viele Wohnungen müssen Mieter eine Kaution hinterlege­n.
Foto: Andrea Warnecke, tmn Geldschein­e gegen Schlüssel: Für viele Wohnungen müssen Mieter eine Kaution hinterlege­n.

Newspapers in German

Newspapers from Germany