Augsburger Allgemeine (Land West)
Kleines Vorsorge-Lexikon und wichtige Adressen
● Betreuungsgerichte Sie sind zuständig für die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Betreuung, der Unterbringung von psychisch Kranken und Pflegschaften.
● Betreuungsverfügung Sie dient der Gestaltung einer vom Gericht anzuordnenden Betreuung. Sie enthält Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung.
● Bevollmächtigter Das ist die Person, die aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den entscheidungsunfähigen Vollmachtgeber handelt.
● Einzelvertretungsbefugnis Jede von mehreren Vertrauenspersonen darf allein für den Vollmachtgeber handeln.
● Gesamtvertretungsbefugnis Die Vertrauenspersonen dürfen nur gemeinsam für den Vollmachtgeber handeln.
● Geschäftsunfähig So bezeichnet man eine Person, die dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden kann.
● Widerruf Dadurch erlischt die Vollmacht. Ein Widerruf ist jederzeit möglich, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist. Er ist nicht formgebunden.
● Zentrales Vorsorgeregister Dort sollte jede Vorsorgevollmacht registriert werden, damit sie im Fall der Fälle gefunden wird. Eine Patientenverfügung kann gleichzeitig mit eingetragen werden. Betreuungsgerichte können diese Daten elektronisch einsehen, wodurch unnötige Betreuungsverfahren