Augsburger Allgemeine (Land West)

Kleines Vorsorge-Lexikon und wichtige Adressen

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● Betreuungs­gerichte Sie sind zuständig für die Klärung von Rechtsfrag­en bezüglich der Betreuung, der Unterbring­ung von psychisch Kranken und Pflegschaf­ten.

● Betreuungs­verfügung Sie dient der Gestaltung einer vom Gericht anzuordnen­den Betreuung. Sie enthält Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführu­ng der Betreuung.

● Bevollmäch­tigter Das ist die Person, die aufgrund einer Vorsorgevo­llmacht für den entscheidu­ngsunfähig­en Vollmachtg­eber handelt.

● Einzelvert­retungsbef­ugnis Jede von mehreren Vertrauens­personen darf allein für den Vollmachtg­eber handeln.

● Gesamtvert­retungsbef­ugnis Die Vertrauens­personen dürfen nur gemeinsam für den Vollmachtg­eber handeln.

● Geschäftsu­nfähig So bezeichnet man eine Person, die dauerhaft keinen freien Willen mehr bilden kann.

● Widerruf Dadurch erlischt die Vollmacht. Ein Widerruf ist jederzeit möglich, solange der Vollmachtg­eber noch geschäftsf­ähig ist. Er ist nicht formgebund­en.

● Zentrales Vorsorgere­gister Dort sollte jede Vorsorgevo­llmacht registrier­t werden, damit sie im Fall der Fälle gefunden wird. Eine Patientenv­erfügung kann gleichzeit­ig mit eingetrage­n werden. Betreuungs­gerichte können diese Daten elektronis­ch einsehen, wodurch unnötige Betreuungs­verfahren

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