Augsburger Allgemeine (Land West)
Jetzt noch Steuerklasse wechseln?
Die Frist für Paare endet im November. Für wen es lohnt
Berlin Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können einmal im Jahr ihre Steuerklasse wechseln. Für das laufende Jahr 2018 ist dies noch bis spätestens 30. November möglich. Mit einer geschickten Wahl der Steuerklasse steht zusammenveranlagten Paaren unter Umständen jeden Monat mehr Nettogehalt zur Verfügung, wie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine erklärt. Denn die Wahl der Steuerklasse kann sich stark auf die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Krankengeld oder Elterngeld auswirken. Paare sollten sich damit beschäftigen, wenn sich ihre Lebensverhältnisse im kommenden Jahr voraussichtlich ändern – etwa wenn einem die Arbeitslosigkeit droht.
Paare können zwischen drei Steuerklassen wählen.
● Steuerklasse IV/IV Das Finanzamt teilt seit Anfang 2018 frisch Verheirateten die Steuerklasse vier automatisch zu – unabhängig davon, ob beide berufstätig sind. Pauschalen und Freibeträge verteilt der Fiskus gleichmäßig auf beide Partner. Zu viel gezahlte Steuern kann man sich nachträglich über die Einkommenssteuererklärung zurückholen.
● Steuerklasse III/V Wenn nur ein Partner berufstätig ist oder mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitslohnes verdient, eignet sich die Aufteilung in die Steuerklassen drei und fünf. Der Hauptverdiener wählt die Klasse drei, sein Partner fünf.
● Steuerklasse IV mit Faktor Dieses Modell berücksichtigt sehr genau die voraussichtliche Steuerbelastung des Paares. Größere Erstattungen oder Nachzahlungen bleiben laut dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine dann unter der Voraussetzung aus, dass die persönlichen Verhältnisse sich nicht ändern. Das Finanzamt rechnet bei dieser Steuerklasse bereits jeden Monat beim Lohnabzug die prozentuale Aufteilung von Freibeträgen oder Pauschalen aus und teilt diese unter den Partnern genau auf.
● Steuerklärungspflicht Alle Paare, die kombinierte Steuerklasse III/V oder die Variante IV mit Faktor wählen, sind in jedem Fall dazu verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Gleiches gilt für jeden, der sich Freibeträge eintragen lässt.