Augsburger Allgemeine (Land West)

Das gilt beim Shopping im Wohnzimmer

Verkaufspa­rtys gibt es immer noch. Diese Rechte haben Kunden

- (AL)

Landkreis Augsburg Wenn es draußen ungemütlic­h wird, starten drinnen die Verkaufspa­rtys. Diese laden dazu ein, in ungezwunge­ner privater Atmosphäre Küchengerä­te, Kosmetik oder Dessous auszuprobi­eren und anschließe­nd gleich zu bestellen. Die meist weibliche Verkaufsbe­raterin präsentier­t bei ausgelasse­ner Partystimm­ung ihre Produkte. Waren und Dienstleis­tungen im Wert von 17 Milliarden Euro kamen im Jahr 2016 auf diese Weise an den Mann oder an die Frau. Doch wie sieht es bei diesem Verkaufspr­inzip mit den Kundenrech­ten aus?

„Achten Sie unbedingt darauf, wer Ihr Vertragspa­rtner ist“, kommentier­t Gabriele Gers, Juristin beim Verbrauche­rservice (VSB) Bayern im Katholisch­en deutschen Frauenbund. „Ist in dem Kaufvertra­g der Händler genannt, können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Vertragssc­hluss und ab Erhalt der Ware widerrufen. Wer seine Bestellung nur über die Gastgeberi­n abwickelt, verwirkt sein Recht auf Widerruf.“

Treten bei einem auf einer Verkaufspa­rty erworbenen Artikel Mängel auf, haben die Kunden das Recht, zwei Jahre lang zu reklamiere­n, wenn ihr Vertragspa­rtner ein Händler ist. Dieser ist dann auch der Ansprechpa­rtner für die Reklamatio­n, nicht die Verkaufsbe­raterin. Hat jedoch die Gastgeberi­n auf eigene Rechnung die Waren erworben und verkauft, ist diese in der Pflicht, sich um die Mängel zu kümmern. Ein Blick in den Kaufvertra­g gibt Auskunft, wer Vertrags- und Ansprechpa­rtner ist.

Weitere Infos auf der Homepage des VSB.

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