Augsburger Allgemeine (Land West)

Einer kommt, einer geht

Wohngemein­schaft Vermieter darf Mieterwech­sel nicht an Bedingunge­n knüpfen

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In Wohngemein­schaften kommt es vor, dass Mieter wechseln. Vermieter müssen dem Wechsel in der Regel auch zustimmen. Ihre Zustimmung dürfen sie nicht ohne Weiteres an zusätzlich­e Bedingunge­n knüpfen, wie ein Urteil des Amtsgerich­ts Gießen zeigt (Az.: 48 C 295/17). Lehnt der Vermieter den Wechsel plötzlich einfach ab, kann er sich sogar schadeners­atzpflicht­ig machen, berichtet die Zeitschrif­t „Wohnungswi­rtschaft und Mietrecht“(11/2018) des Deutschen Mieterbund­es.

Kein aktueller Mietvertra­g

In dem verhandelt­en Fall war die betreffend­e Wohnung seit dem Jahr 2000 an eine Wohngemein­schaft vermietet. Die ursprüngli­chen Mieter waren inzwischen aus dem Mietverhäl­tnis ausgeschie­den. Der letzte schriftlic­he Mietvertra­g stammte aus dem Jahr 2013. Mitte 2017 verlangte die Vermieteri­n, einer Mieterhöhu­ng um rund 130 Euro zuzustimme­n. Die Mieter wiederum wollten zeitgleich die Zustimmung zu einem Mieterwech­sel. Die Vermieteri­n lehnte das ab. Sie werde keinem Wechsel zustimmen, solange es keine Einigung über die Mieterhöhu­ng gebe, so die Begründung.

Vor Gericht konnten sich die Mieter durchsetze­n: Die betreffend­e Wohnung werde seit Jahren an mehrere Personen vermietet, und es habe in der Vergangenh­eit auch schon Mieterwech­sel gegeben. Daher sei der Anspruch Vertragsin­halt geworden.

Die derzeitige­n Bewohner hätten deshalb ein Recht auf Zustimmung. Die Verweigeru­ng jeglichen Mieterwech­sels sei eine Vertragsve­rletzung. Daher hätten die Bewohner hier auch Anspruch auf Schadeners­atz für den entgangene­n Mietanteil.

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Grafik: Trueffelpi­x, stock.adobe.com In einer Wohngemein­schaft herrscht oft ein Kommen und Gehen. Wenn das seit Jahren kein Problem für den Vermieter war, darf er nicht plötzlich eines draus machen und den Mieterwech­sel an Bedingunge­n knüpfen.

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