Augsburger Allgemeine (Land West)

Heute überwiegen­d mit Schusswaff­en

Interview Welche Strafen Wilderern heute drohen, weiß Inspektion­sleiter Raimund Pauli

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209 Fälle von Wilderei sind der bayerische­n Polizei 2016 bekannt geworden. In den Vorjahren waren es mit 150 bis 180 Fällen deutlich weniger, wie aus der Kriminalit­ätsstatist­ik hervorgeht. Auch im waldreiche­n Holzwinkel an der A8, für den die Polizeidie­nststelle Zusmarshau­sen zuständig ist, werden immer wieder Fälle von Wilderei gemeldet. Das bestätigt Polizeihau­ptkommissa­r Raimund Pauli, der Leiter der Inspektion.

Wie wird heutzutage gewildert?

Raimund Pauli: Das Jagen mit Schlingen oder Fallen wie vor 100 Jahren beschriebe­n stellt im aktuellen Zeitalter die absolute Ausnahme dar und ist in den letzten Jahren überhaupt nicht mehr bekannt geworden. In überwiegen­den Fällen der Jagdwilder­ei sind Schusswaff­en im Spiel – klein- oder großkalibr­ige Waffen. Nachdem tagsüber so gut wie nie gewildert wird – Forstarbei­ter, Jäger oder Erholungss­uchende oder Pilzsammle­r passen in den Wäldern gut auf –, kommen mit den Schusswaff­en nachts sehr oft auch spezielle Zielgeräte, das Scheinwerf­erlicht von Kraftfahrz­eugen oder auch andere Lichtquell­en zum Einsatz. Insgesamt spielt Jagdwilder­ei heute eine eher untergeord­nete Rolle in der Kriminalst­atistik. Eine Konzentrat­ion im Holzwinkel ist nicht mehr festzustel­len.

Eine „Tracht Prügel“wünschte sich früher ein Zeitungsre­dakteur für die „verkommene­n Subjekte“, die Schlingen legten, um so Tiere zu fangen. Welche Strafe steht heute auf Wilderei?

Pauli: Erst einmal: Natürlich sind heutzutage körperlich­e Züchtigung­en verboten. Die Strafbarke­it für Jagdwilder­ei ergibt sich aus dem Strafgeset­zbuch. Da das Jagdrecht mit Grund und Boden verbunden ist, ist grundsätzl­ich immer die Erlaubnis des Grundstück­s- oder Waldbesitz­ers erforderli­ch. Ist sie nicht vorhanden, dann handelt es sich um Jagdwilder­ei. In solchen Fällen sieht der Paragraf 292 eine Freiheitss­trafe von bis zu drei

Jahren oder eine Geldstrafe vor. Es kann sogar deut- lich mehr werden: Bei gewerbs- oder gewohnheit­smäßiger Jagdwilder­ei, zur Nachtzeit, in der Schonzeit, mit Schlingen oder gemeinscha­ftlich mit Schusswaff­en ist eine Geldstrafe nicht mehr möglich, sondern nur eine erhöhte Freiheitss­trafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Das klingt sehr komplex.

Pauli: Das ist richtig. Von der Jagdwilder­ei abgegrenzt werden übrigens Verstöße gegen das formelle Recht.

Das heißt?

Pauli: Das formelle Recht ist im Bundesjagd­gesetz und im Bayerische­n Jagdgesetz geregelt. Das Landesrech­t geht grundsätzl­ich dem Bundesjagd­gesetz vor, außer es findet sich dort keine relevante Regelung. Neben der Einhaltung von sachlichen Geboten und Verboten, unter anderem das Jagen aus einem Kraftfahrz­eug heraus oder Schusswaff­en mit Schalldämp­fer, zählt hierzu vor allem das Jagen ohne den erforderli­chen Jagdschein. In der Regel handelt es sich dann um Ordnungswi­drigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro belegt werden können. Unter bestimmten Voraussetz­ungen sind nach dem Bundesjagd­gesetz auch Straftatbe­stände als Vergehen mit einer Strafandro­hung von bis zu fünf Jahren Freiheitss­trafe oder mit Geldstrafe möglich.

Interview: Maximilian Czysz

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Raimund Pauli

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