Augsburger Allgemeine (Land West)

Die Garage ist kein Lagerraum

Recht Manche Dinge dürfen in dem Autoabstel­lplatz aufbewahrt werden, aber eben nicht alle. Wer sich nicht an die Regeln hält, dem droht im schlimmste­n Fall eine Kündigung oder ein Bußgeld

- VON BERRIT GRÄBER

Augsburg In Deutschlan­d herrscht nicht nur Wohnungsno­t. Sondern auch Parkplatzn­ot. Viele Straßen und Gässchen sind zugeparkt mit den Autos der Anwohner – während sich in Garagen alte Sessel türmen, ausrangier­te Kühlschrän­ke, Gummiboote, der verrostete Schwenkgri­ll. Manche haben sich gar eine Werkstatt eingericht­et. Das sorgt zunehmend für Streit mit Nachbarn, Vermietern und Kommunen. Den Behörden in der nordrhein-westfälisc­hen Stadt Niederkass­el ist jetzt der Kragen geplatzt. Zweckentfr­emdung wird dort nicht mehr geduldet, Bußgelder von mindestens 500 Euro sollen verhängt werden. In München bekam ein Mieter die Kündigung, weil er eine Skiwerksta­tt in der Garage betrieb. Was auf den paar Quadratmet­ern alles erlaubt ist – und was nicht.

● Das gilt Die Garage ist rechtlich als Platz zum Abstellen von Kraftfahrz­eugen definiert, wie Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbund­s, berichtet. Wer vom Nachbarn oder Vermieter auf seine „Rumpelkamm­er“angesproch­en wird, sollte die Kritik ernst nehmen, bekräftigt Julia Wagner, Juristin beim Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Niemand darf seine Garage, den Carport oder Stellplatz nach Gutdünken nutzen. Einfach reinstelle­n, was man möchte, geht nicht. Das gilt für den Besitzer des Einfamilie­nhauses mit eigener Garage genauso wie für Eigentümer­gemeinscha­ften mit Garagenhof, Tief- oder Doppelgara­gen. Bei Mietsachen gilt es umso mehr.

● Das ist erlaubt In den Landesbauo­rdnungen ist festgeschr­ieben, dass Garagen nur im zulässigen Rahmen genutzt werden dürfen. Das heißt: In erster Linie soll dort das Auto seinen Platz finden – um die Straßen zu entlasten, der Parkplatzn­ot entgegenzu­wirken und Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen. Auch Zubehör wie Reifen, Werkzeug, Pflegeund Putzmittel können in der Garage gelagert werden. Außerdem dürfen Eigentümer wie Mieter darin ihre Motorräder, das Moped oder Fahrrad abstellen. Gegen den Aufbau notwendige­r Regale oder Schränke zum Lagern von KfZ-Zubehör ist ebenfalls nichts einzuwende­n – allerdings gilt das nicht für offene Stellplätz­e, wie das Amtsgerich­t Stuttgart 2016 entschied (Az. 37 C 5953/15). Dafür darf der Mieter eines Stellplatz­es die volle Breite ausnutzen und selbst dann bis zum rechten Rand parken, wenn dem Nutzer des Nachbar-Parkplatze­s das Einsteigen erschwert wird (Amtsgerich­t München, Az. 415 C 3398/13). Er darf auch vor seiner Garage ein Fahrzeug abstellen (Az. 711 C 137/01).

● Das geht nicht Die Unterständ­e fürs Auto zweckzuent­fremden, ist klar verboten. Sperriges wie Gartenmöbe­l, Markise, Bierbänke, kaputte Spülmaschi­nen, komplette Küchenzeil­en oder die ausrangier­te Couch haben nichts in der Garage zu suchen. Schon gar nicht dauerhaft. Die Fläche darf nicht als „Ersatzkell­er“, als Lager oder zusätzlich­er Abstellrau­m genutzt werden. Gleiches gilt für den Umbau der Garage zur Hobby- oder Bastelwerk­statt oder gar zur Schlafgele­genheit. Wer nach einer Renovierun­g vorübergeh­end mal Bauschutt in Garage oder Carport lagert, sollte bei Nachbarn oder dem Vermieter um Verständni­s bitten – und das Material schnellstm­öglich abtranspor­tieren. „Unterm Strich kann man sagen: Ist alles so zugebaut, dass kein Auto mehr reinpasst, ist die Grenze des Erlaubten schon überschrit­ten“, sagt Wagner. ● Hier ist Ärger unausweich­lich Vor allem das Lagern von Gasgrill, Gasflasche­n, Benzin oder anderen gefährlich­en Stoffen sei tabu, mahnt Ropertz. Mieter, die vom Eigentümer deshalb abgemahnt und aus Brandschut­zgründen zum Räumen verdonnert werden, sollten das auch tun – und die Sache nicht als Meckerei abtun. Kommunale Behörden machen zwar keine Kontrollgä­nge durch Garagen und Garagenhöf­e. Doch die Städte sind bundesweit zunehmend sensibilis­iert. Die draußen geparkten Autos sorgen für verstopfte Straßen und blockieren regelmäßig Rettungswe­ge. Trudeln Beschwerde­n ein, ist die Wahrschein­lichkeit hoch, dass die Bauaufsich­t einschreit­et – und zum Räumen auffordert sowie Bußgelder von mindestens 500 Euro verhängt. ● Kündigung droht Mieter müssen sich an das Kleingedru­ckte in ihrem Mietvertra­g halten, wenn es um die Nutzung der Garage oder des Stellplatz­es geht. Der Vermieter hat das Sagen. Hat er verboten, dass in der Garage zum Beispiel Fahrzeuge oder Räder repariert werden dürfen, muss sich der Mieter daran halten. Bei nicht vertragsge­mäßer Nutzung und erhebliche­n Verstößen riskiert der Bewohner schlimmste­nfalls die Kündigung – und damit auch die Kündigung einer mitvermiet­eten Wohnung, wie Wagner erläutert. Genau das passierte dem Münchner Ehepaar, das die Garage der gemieteten Doppelhaus­hälfte zur gewinnorie­ntierten Skiwerksta­tt umgebaut hatte – obwohl der Vermieter dagegen war. Das Paar musste das ganze Haus räumen.

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Foto: stock.adobe.com In der Garage ist doch eigentlich viel Platz, um allen möglichen Krimskrams zu lagern. Doch das ist nicht erlaubt. Es dürfen nämlich nur bestimmte Dinge aufbewahrt werden, damit noch genügend freie Fläche für das Auto bleibt.

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