Augsburger Allgemeine (Land West)
Stoppzeichen für Lang-Redner
Kommunalpolitik Der Königsbrunner Stadtrat hat beschlossen, die Redezeit zu begrenzen und löst damit eine Kontroverse aus. Wie das Landratsamt die Rechtslage sieht
Königsbrunn Die Redezeitbegrenzung auf sechs Minuten, die sich der Königsbrunner Stadtrat auferlegt hat, gehört zu den ungewöhnlicheren Beschlüssen eines Stadtrats. In Bayern kamen sie bislang nur in großen Gremien vor: im Landtag oder im Münchner Stadtrat. SPD-Fraktionschef Florian Kubsch, der zu denen gehört, die mit der Beschränkung eingebremst werden sollten, will sich mit der Begrenzung nicht abfinden und sieht darin eine Gefahr für die kommunale Demokratie.
Er wirft Bürgermeister und manchen Verwaltungsbediensteten vor, die Räte nicht immer vollständig zu informieren. Als Beispiel nennt er in einer schriftlichen Stellungnahme die Diskussion zur Thermensanierung. In den Sachvorträgen sei kein Wort über die horrenden Kosten gesprochen worden, die möglicherweise auf die Stadt zukommen. Kubsch schätzt sie auf 20 Millionen Euro plus X. In den Diskussionen zur Therme hatte Bürgermeister Franz Feigl allerdings auch mehrmals betont, dass die Stadt das Ziel habe, die Umgestaltung des Thermenareals so anzupacken, dass zusätzliche Fördergelder eingeworben werden können. Zudem sei eine realistische Kostenschätzung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Auch beim Vortrag in der Debatte über die Redezeitbegrenzung ist Kubschs Meinung nach nicht korrekt informiert worden: „Der Geschäftsleiter der Verwaltung legt einen Beschluss des VGH (Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs, Anmerkung der Redaktion) vor, der die Rechtmäßigkeit der beantragten Redezeitbegrenzung bescheinigen soll.“Doch das tue der Beschluss gar nicht, sondern nenne vielmehr Kriterien, die in Königsbrunn gar nicht erfüllt seien. „Gerade in diesen Fällen war und ist es nötig, die Dinge zunächst klarzustellen und gerade zu rücken, bevor man sich zum vorgelegten Sachvortrag äußern konnte. Natürlich verlängert das die Redezeit“, argumentiert Kubsch.
Dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die Königsbrunner Situation anwendbar ist, kann die zuständige Fachabteilung beim Landratsamt aber nicht bestätigen: „Grundsätzlich spielt die Rechtsprechung des BayVGH bei der Auslegung von Rechtsfragen eine bedeutende Rolle“, heißt es auf Nachfrage. Mit dem in der Königsbrunner Sitzung zitierten Beschluss aus dem Jahr 2010 hätten sich die Richter „mit der Frage der Redezeitbeschränkung befasst und hierin grundsätzliche Ausführungen vorgenommen, die für die Auslegung von Zweifelsfragen herangezogen werden können“.
In dem Beschluss heiße es unter anderem: „Beschränkungen des Rederechts des Gemeinderatsmitglieds sind zulässig, soweit sie nach gleichen Grundsätzen erfolgen, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zur Schwierigkeit und Bedeutung der zu erörternden Angelegenheit stehen.“Bürgermeister Feigl hatte in der Debatte bereits angekündigt, dass es bei schwierigeren Themen Ausnahmen von der Begrenzung geben werde. Mit den sechs Minuten ist die Königsbrunner Regel zudem durchaus weit gefasst. Der Münchner Stadtrat kann per Einzelbeschluss eine Beschränkung auf fünf Minuten pro Wortmeldung festlegen. In der Fachliteratur zur Gemeindeordnung wird sogar eine Beschränkung auf drei Minuten pro Ratsmitglied als „in der Regel sachlich vertretbar“gesehen.