Augsburger Allgemeine (Land West)
Wie die Scheidung kein Debakel wird
Trennung Wenn die Liebe geht, gibt es auch Finanzielles zu regeln: Wer etwa das Haus oder die gemeinsame Wohnung bekommt. Diese Grundsätze gelten
Hamburg/München Geht eine Ehe auseinander, müssen sich die ExPartner damit auseinandersetzen, wer welche Dinge und wie viel Geld bekommt. Das Gesetz gibt dafür den Rahmen vor – aber in der Praxis können Experten helfen. Denn: „Eine Ehe heißt nicht, dass es auf einmal kein Dein und Mein mehr gibt“, erklärt Bettina Bachinger, Fachanwältin für Familienrecht aus Hamburg.
Entscheidend ist, in welchem Güterstand das Paar gelebt hat. Er gibt die Vermögensverhältnisse von Ehegatten untereinander an. Wer nichts anderes festgelegt hat, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Eheleute bleiben dabei getrennt, erläutert Familienrechtlerin Maria Demirci aus München. Es wird aber davon ausgegangen, dass beide Partner zum Vermögenszuwachs beitragen. Damit beide daran teilhaben, kann nach der Scheidung ein sogenannter Zugewinnausgleich verlangt werden. Fachanwältin Demirci erläutert, was das bedeutet: „Habe ich ein Haus, das am Anfang der Ehe 300 000 Euro wert ist und bei Scheidung 500 000, dann muss ich 100 000 Euro, also die Hälfte meines Zugewinns, an meinen Ex-Partner ausbezahlen.“Der Ex-Partner müsse finanziell vom Zugewinn profitieren. Ist dagegen die Gütertrennung vereinbart, findet nach dem EheAus kein Wertausgleich statt. „Die Gütertrennung bedeutet genau das: die Trennung vom Hab und Gut der Ehepartner ohne Ausgleich nach der Ehescheidung“, erläutert Bettina Bachinger.
Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann dennoch bestehen: Ganz praktisch geht es in jedem Fall auch um einzelne Gegenstände. Wem gehören die Möbel und Küchengeräte, wem die Fotoalben? Haben die ExPartner während der Ehe die Wohnung eingerichtet, ein Auto und Haushaltsgegenstände gekauft, wird daran gemeinsames Eigentum vermutet – unabhängig davon, wer den Kauf finanziert hat. Bei der Scheidung bekommt dann oft jeder die Hälfte, sagt Demirci. Können die Ehepartner sich nicht einigen, richte sich die Verteilung des Hausrats oft nach dem Kriterium der Billigkeit, also dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden.
Bachinger illustriert, was das in der Praxis bedeutet: „Hat der Ehemann einen teuren Mixer zur Zubereitung von Babynahrung gekauft, kann es trotzdem sein, dass dieser nach der Scheidung der Ex-Frau zugesprochen wird, wenn sie ihn viel häufiger benutzt.“Erhält ein ExPartner dann insgesamt wertmäßig mehr als der andere, so sei er finanziell zu entschädigen, ergänzt Demirci. Bringen Ehepartner Möbel oder Haushaltsgeräte in die Ehe ein, behalten sie grundsätzlich alleine das Eigentum daran. Anders ist es, wenn gewollt ist, dass die Gegenstände beiden gehören: „Dann geht es halbe-halbe auseinander“, sagt Demirci. Bei der Scheidung wird dafür der Gesamtwert des zu verteilenden Hausrats geschätzt.
Ein besonders großer Posten ist das Haus oder die Wohnung. Auch hier wird zwischen den Ex-Partnern ausgeglichen. „Man kann sich das vorstellen wie eine Bilanz“, erklärt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins. Dabei werden neben dem Wert der Immobilie auch Belastungen berücksichtigt. Wichtig für Mieter: Sind beide Ehepartner im Mietvertrag als Mieter aufgeführt, ändert eine Scheidung daran erst einmal nichts, so Bachinger. In der Praxis könne oft der Ehepartner, der stärker auf die Wohnung angewiesen ist, von seinem Ex-Partner verlangen, ihm diese zu überlassen. „Da kann auch der Vermieter nicht reingrätschen“, sagt die Hamburger Anwältin. „Diesem steht nur das Sonderkündigungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu.“Werden sich die Ehepartner nicht einig, trifft unter Umständen ein Gericht die Entscheidung.
Beim Thema Geld handeln die Ex-Partner am besten, bevor einer Tatsachen schafft. Haben die Ehepartner ein gemeinsames Konto, auf das beide Zugriff haben, empfiehlt es sich laut Bachinger, dieses sogenannte Oder-Konto in ein UndKonto umzuwandeln. „Das bedeutet, dass die Ehepartner nur noch gemeinsamen Zugriff auf das Konto haben. Es ist ratsam, diesen Schritt noch vor der Scheidung anzugehen.“In der Regel wird dann der verbleibende Betrag auf dem Konto zu gleichen Teilen an beide Ex-Partner ausgezahlt, wie Demirci erklärt.
Strebt man eine andere Aufteilung an, könne es schwierig werden, das zu beweisen, erklärt Bachinger. „Gerichte orientieren sich in der Regel am 50:50-Prinzip.“Unabhängig davon, wie viel die Partner zuvor eingezahlt haben.
Wer selbst entscheiden möchte, hält am besten möglichst viel vorab fest. „Um Schwierigkeiten vorzubeugen, ist es ratsam, bereits vor der Eheschließung solche Angelegenheiten zu regeln. Wenn man das möchte, kann man einen Ehevertrag schließen“, sagt Bachinger.
Anspruch auf Unterhalt kann dennoch bestehen
Gerichte orientieren sich häufig am 50:50-Prinzip