Augsburger Allgemeine (Land West)

Wie die Scheidung kein Debakel wird

Trennung Wenn die Liebe geht, gibt es auch Finanziell­es zu regeln: Wer etwa das Haus oder die gemeinsame Wohnung bekommt. Diese Grundsätze gelten

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Hamburg/München Geht eine Ehe auseinande­r, müssen sich die ExPartner damit auseinande­rsetzen, wer welche Dinge und wie viel Geld bekommt. Das Gesetz gibt dafür den Rahmen vor – aber in der Praxis können Experten helfen. Denn: „Eine Ehe heißt nicht, dass es auf einmal kein Dein und Mein mehr gibt“, erklärt Bettina Bachinger, Fachanwält­in für Familienre­cht aus Hamburg.

Entscheide­nd ist, in welchem Güterstand das Paar gelebt hat. Er gibt die Vermögensv­erhältniss­e von Ehegatten untereinan­der an. Wer nichts anderes festgelegt hat, lebt in der Zugewinnge­meinschaft. Die Vermögen der Eheleute bleiben dabei getrennt, erläutert Familienre­chtlerin Maria Demirci aus München. Es wird aber davon ausgegange­n, dass beide Partner zum Vermögensz­uwachs beitragen. Damit beide daran teilhaben, kann nach der Scheidung ein sogenannte­r Zugewinnau­sgleich verlangt werden. Fachanwält­in Demirci erläutert, was das bedeutet: „Habe ich ein Haus, das am Anfang der Ehe 300 000 Euro wert ist und bei Scheidung 500 000, dann muss ich 100 000 Euro, also die Hälfte meines Zugewinns, an meinen Ex-Partner ausbezahle­n.“Der Ex-Partner müsse finanziell vom Zugewinn profitiere­n. Ist dagegen die Gütertrenn­ung vereinbart, findet nach dem EheAus kein Wertausgle­ich statt. „Die Gütertrenn­ung bedeutet genau das: die Trennung vom Hab und Gut der Ehepartner ohne Ausgleich nach der Ehescheidu­ng“, erläutert Bettina Bachinger.

Anspruch auf Unterhalts­zahlungen kann dennoch bestehen: Ganz praktisch geht es in jedem Fall auch um einzelne Gegenständ­e. Wem gehören die Möbel und Küchengerä­te, wem die Fotoalben? Haben die ExPartner während der Ehe die Wohnung eingericht­et, ein Auto und Haushaltsg­egenstände gekauft, wird daran gemeinsame­s Eigentum vermutet – unabhängig davon, wer den Kauf finanziert hat. Bei der Scheidung bekommt dann oft jeder die Hälfte, sagt Demirci. Können die Ehepartner sich nicht einigen, richte sich die Verteilung des Hausrats oft nach dem Kriterium der Billigkeit, also dem natürliche­n Gerechtigk­eitsempfin­den.

Bachinger illustrier­t, was das in der Praxis bedeutet: „Hat der Ehemann einen teuren Mixer zur Zubereitun­g von Babynahrun­g gekauft, kann es trotzdem sein, dass dieser nach der Scheidung der Ex-Frau zugesproch­en wird, wenn sie ihn viel häufiger benutzt.“Erhält ein ExPartner dann insgesamt wertmäßig mehr als der andere, so sei er finanziell zu entschädig­en, ergänzt Demirci. Bringen Ehepartner Möbel oder Haushaltsg­eräte in die Ehe ein, behalten sie grundsätzl­ich alleine das Eigentum daran. Anders ist es, wenn gewollt ist, dass die Gegenständ­e beiden gehören: „Dann geht es halbe-halbe auseinande­r“, sagt Demirci. Bei der Scheidung wird dafür der Gesamtwert des zu verteilend­en Hausrats geschätzt.

Ein besonders großer Posten ist das Haus oder die Wohnung. Auch hier wird zwischen den Ex-Partnern ausgeglich­en. „Man kann sich das vorstellen wie eine Bilanz“, erklärt Eva Becker, Vorsitzend­e der Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins. Dabei werden neben dem Wert der Immobilie auch Belastunge­n berücksich­tigt. Wichtig für Mieter: Sind beide Ehepartner im Mietvertra­g als Mieter aufgeführt, ändert eine Scheidung daran erst einmal nichts, so Bachinger. In der Praxis könne oft der Ehepartner, der stärker auf die Wohnung angewiesen ist, von seinem Ex-Partner verlangen, ihm diese zu überlassen. „Da kann auch der Vermieter nicht reingrätsc­hen“, sagt die Hamburger Anwältin. „Diesem steht nur das Sonderkünd­igungsrech­t bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu.“Werden sich die Ehepartner nicht einig, trifft unter Umständen ein Gericht die Entscheidu­ng.

Beim Thema Geld handeln die Ex-Partner am besten, bevor einer Tatsachen schafft. Haben die Ehepartner ein gemeinsame­s Konto, auf das beide Zugriff haben, empfiehlt es sich laut Bachinger, dieses sogenannte Oder-Konto in ein UndKonto umzuwandel­n. „Das bedeutet, dass die Ehepartner nur noch gemeinsame­n Zugriff auf das Konto haben. Es ist ratsam, diesen Schritt noch vor der Scheidung anzugehen.“In der Regel wird dann der verbleiben­de Betrag auf dem Konto zu gleichen Teilen an beide Ex-Partner ausgezahlt, wie Demirci erklärt.

Strebt man eine andere Aufteilung an, könne es schwierig werden, das zu beweisen, erklärt Bachinger. „Gerichte orientiere­n sich in der Regel am 50:50-Prinzip.“Unabhängig davon, wie viel die Partner zuvor eingezahlt haben.

Wer selbst entscheide­n möchte, hält am besten möglichst viel vorab fest. „Um Schwierigk­eiten vorzubeuge­n, ist es ratsam, bereits vor der Eheschließ­ung solche Angelegenh­eiten zu regeln. Wenn man das möchte, kann man einen Ehevertrag schließen“, sagt Bachinger.

Anspruch auf Unterhalt kann dennoch bestehen

Gerichte orientiere­n sich häufig am 50:50-Prinzip

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Foto: Patrick Pleul, dpa Wie Ex-Partner nach der Scheidung ihr Eigentum aufteilen, ist zum Teil gesetzlich vorgegeben. Es kommt aber auch auf eigene Absprachen an.

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