Augsburger Allgemeine (Land West)

Alles hin?

Diese Rechte haben Mieter abgenutzte­r Wohnungen

- VON ANN-KRISTIN WENZEL

Beim Einzug in die Mietwohnun­g schien noch alles top in Schuss. Doch nach einigen Jahren hat sich das geändert: Manches ist abgenutzt, anderes veraltet. Mieter haben dann das Gefühl, abwägen zu müssen: Können sie überhaupt Anpassunge­n fordern? Und wenn ja, kann dies dazu führen, dass die Miete steigt?

Im Grundsatz ist die Sache klar: „Der Vermieter muss die Mietsache in dem Zustand erhalten, in dem sie sich bei der Übergabe befunden hat“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. „Wenn im Laufe der Mietzeit Verschlech­terungen oder Verschleiß­erscheinun­gen auftreten, muss der Vermieter tätig werden. Er muss reparieren und instandset­zen – auf eigene Kosten oder es aus der Miete finanziere­n.“Aber natürlich gibt es Ausnahmen.

● Schäden an der Substanz muss der Vermieter beseitigen Die Türen sind verzogen, die Fenster schließen nicht richtig? Treten solche Verschlech­terungen während der Mietzeit auf, sind das Mängel, die der Vermieter beseitigen muss, stellt Ropertz klar. Jedenfalls wenn der Mieter die Räume so genutzt hat, wie vertraglic­h vereinbart, und wenn die Mängel bei Übergabe noch nicht bestanden.

Der Vertrag kann aber auch vorsehen, dass der Mieter Kleinrepar­aturen von 80 bis 100 Euro und insgesamt höchstens acht Prozent der Jahreskalt­miete selbst trägt, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschlan­d (IVD). „Das geht aber nur bei Gegenständ­en, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, zum Beispiel Fenstergri­ffe oder Türklinken.“

● Mieter haben keinen Anspruch auf Modernisie­rung „Der Vermieter muss nur den Status quo erhalten, der im Mietvertra­g festgelegt ist“, betont EngelLindn­er. Das bedeutet umgekehrt: Ist der Mieter etwa vor Jahrzehnte­n in eine Wohnung mit Gasöfen gezogen, hat er keinen Anspruch darauf, dass diese ausgetausc­ht werden, solange die Öfen funktionie­ren. „Der Vermieter kann aber unter dem Aspekt energiespa­render Modernisie­rung tätig werden und die Gasöfen austausche­n“, erklärt Ropertz. Dadurch wird ein Zustand geschaffen, der besser ist als bei der Übergabe. Hier spricht man von einer Modernisie­rung. An der Stelle kommt die gefürchtet­e Kostenstei­gerung ins Spiel. Kündigt der Vermieter die Modernisie­rung ordnungsge­mäß an, darf er laut Ropertz bis zu acht Prozent der Kosten auf die Jahres-Nettokaltm­iete aufschlage­n. Aber zugleich darf die Miete aus diesem Grund binnen sechs Jahren höchstens um drei Euro je Quadratmet­er steigen, bei Mieten von weniger als sieben Euro pro Quadratmet­er um maximal zwei Euro. Künftig könnte es auch regional abweichend­e Bestimmung­en geben.

● Neue Fenster können als Modernisie­rung zählen

Annett Engel-Lindner nennt weitere Beispiele einer Modernisie­rung: Austausch von Einfachfen­stern, Einbau eines Wasserboil­ers oder Anschluss an eine Zentralhei­zung. Der Grad zwischen Modernisie­rung und Instandhal­tung ist aber schmal: Sind etwa die Holzfenste­r während der Mietzeit undicht geworden, kann eine Gummidicht­ung eingefasst werden – das ist Instandhal­tung. „Der Austausch der Fenster kann nötig sein, wenn sie so undicht sind, dass sie nicht mehr zu reparieren sind“, ergänzt EngelLindn­er. „Der Vermieter ersetzt sie dann natürlich nicht durch alte Fenster und trotzdem ist es keine Modernisie­rung – außer der Vermieter plant das für das ganze Haus.“

● Auch Abgenutzte­s kann ersetzt werden

Wie ist es etwa mit einem vergilbten Spülkasten im Bad? Ein Grenzfall, sagt Ropertz. „Aber auch Sanitärein­richtungen im Bad haben eine natürliche Lebenszeit. Auch wenn sie noch funktional sind, können sie optisch verschliss­en sein, sodass sich ein Erneuerung­sbedarf ergibt.“In welchem Zustand ein Gegenstand dafür sein muss, könne aber nicht allgemeing­ültig beantworte­t werden. Das Landgerich­t Berlin hat beispielsw­eise in einer Entscheidu­ng darauf verwiesen, dass bei einem Teppichbod­en von einer maximalen Lebensdaue­r von zehn Jahren auszugehen sei (Az.: 64 S 184/17). Mieter könnten dann als Instandset­zung den Austausch verlangen.

Schönheits­reparature­n wie das Streichen und Tapezieren von Wänden, Heizkörper­n oder Innentüren während der Mietdauer sind dagegen Aufgabe des Vermieters. Je nach abgeschlos­senem Mietvertra­g kann aber auch der Mieter dafür zuständig sein.

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Foto: Christin Klose, tmn Die Wohnung soll immer in dem guten Zustand erhalten bleiben wie beim Einzug. Dazu müssen Mieter und Vermieter beitragen.

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