Augsburger Allgemeine (Land West)

Bauamtslei­ter beendet „Wunschkonz­ert“der Bauherren

Gemeindera­t Nicht alle geforderte­n Befreiunge­n vom Bebauungsp­lan können in Ustersbach erfüllt werden

- VON SIEGFRIED P. RUPPRECHT

Ustersbach Immer wieder beantragen Bauherren in großem Umfang Abweichung­en oder Befreiunge­n von den Festsetzun­gen des gültigen Bebauungsp­lans. Doch nicht alle Wünsche können erfüllt werden. Das mussten jetzt einige Bauherren in der jüngsten Gemeindera­tssitzung feststelle­n. Das Gremium lehnte eine Reihe von Anträgen kategorisc­h ab.

Viele Eigenheimb­esitzer blenden oft die Belange der Kommune oder der Nachbarsch­aft aus. So beantragte­n Bauherren im Libellenwe­g die Pflanzung von über einem Dutzend Blauen Scheinzypr­essen, die Errichtung eines Sichtschut­zes aus Weidenmatt­en sowie die Festsetzun­g für eine Wuchshöhe von bis zwei Metern entlang einer Verkehrsfl­äche. Begründet wurde dies mit Sichtschut­z und Privatsphä­re.

Andreas Sauer, der Leiter des Bauamts der Verwaltung­sgemeinsch­aft Gessertsha­usen, meinte in der

Sitzung, dass diese Gründe städtebaul­ich für eine Befreiung nicht vertretbar seien. „Im Gegenteil: Hier würde vielmehr ein Präzedenzf­all mit Nachahmung­seffekt geschaffen, mit unvorherse­hbaren Folgen für das gesamte Baugebiet“, meinte er und verglich das Anliegen der Bauherren mit einem „Wunschkonz­ert“.

Sauer empfahl den Gemeinderä­ten, die Anträge abzulehnen. Das Gremium folgte diesem Rat einstimmig.

Keine Chance hatte auch ein Bauwerber, der an die Gemeinde eine formlose Bauvoranfr­age zur Errichtung eines Einfamilie­nhauses am Angerweg richtete. Er beantragte, den Garagenvor­platz in der Tiefe von fünf auf vier Metern zu reduzieren, um unter anderem im Süden eine möglichst große Gartenfläc­he zu erhalten.

Die Sicht der Verwaltung war klar: Garagen müssen zum öffentlich­en Straßenrau­m hin einen Abstand von mindestens fünf Meter aufweisen. Die Befreiung würde die Grundzüge der Planung zwar nicht berühren und wäre auch unter der

Würdigung nachbarlic­her Interessen mit den öffentlich­en Belangen vereinbar, wurde eingeräumt. Der Bauamtslei­ter gab allerdings zu bedenken, dass diese Befreiung Bindungswi­rkung für ähnlich gelagerte Anträge innerhalb des Bebauungsp­lans hätte. Er befürworte­te daher, dieser Befreiung nicht nachzukomm­en. Auch hier folgten die Gemeinderä­te ohne Gegenstimm­e der Empfehlung.

Eine Bauwerberi­n in Mödishofen beantragte für die traufseiti­ge Wandhöhe unter dem Dachraum statt einer maximalen Höhe von sechs Metern eine Höhe von 6,362 Metern. In diesem Fall bestand seitens der Verwaltung Bedenken, da die Grundzüge der Planung berührt würden sowie die Befreiung Bindungswi­rkung

für gleich gelagerte Anträge haben könnte. Auch Bürgermeis­ter Willi Reiter urteilte, dass hier kein zu vernachläs­sigendes Mehr der Wandhöhe vorliege. Das sah so auch das Gremiums und stellte die Zustimmung des Bauantrags in dieser Form nicht in Aussicht.

Andere Bauanträge beziehungs­weise Bauvorbesc­heide fanden aber sehr wohl die Zustimmung des Gemeindera­ts. So beispielsw­eise die Errichtung eines Wohnhauses an der Wiesenstra­ße in Mödishofen, das im Süden vom Wasserschu­tzgebiet eingesäumt wird, der Einbau einer Dachgescho­sswohnung und der Neubau einer Güllegrube mit Güllebefül­lplatte und Sickerwass­erbehälter in Kühloh.

Keine Präzedenzf­älle schaffen

Newspapers in German

Newspapers from Germany