Augsburger Allgemeine (Land West)
Für einen VW-Diesel vollen Kaufpreis zurück?
Hintergrund Ein Käufer will sein Geld komplett wiederhaben. Der Bundesgerichtshof muss jetzt ein wegweisendes Urteil fällen
Augsburg Seine Familie habe seit 50 Jahren VW gefahren, sagt Herbert Gilbert, der in Gebroth nahe Mainz wohnt. „VW war für uns ein Qualitätsmerkmal“, erinnert er sich. Im Jahr 2014 hat er sich einen Diesel zugelegt, einen VW-Sharan-Gebrauchtwagen, gekauft bei einem freien Händler für rund 31500 Euro. „Ich dachte, ich hätte den saubersten Diesel der Welt.“In Erinnerung habe er die Werbung gehabt, in der ein weißes Taschentuch gegen einen Diesel-Auspuff gehalten wird. So schildert es Gilbert in einer Video-Pressekonferenz der Kanzlei Goldenstein & Partner. Als 2015 der Diesel-Abgasskandal öffentlich wurde, entschloss sich der VW-Fahrer zu klagen. Er will den Kaufpreis zurück. Jetzt ist sein Fall vor dem Bundesgerichtshof angekommen. Es ist die erste mündliche Verhandlung dort zur Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrers. Das Gericht muss eine weitreichende Entscheidung fällen.
Zwei Dinge müssen nach Ansicht von Alexander Voigt, Anwalt der Kanzlei Goldenstein & Partner, entschieden werden. „Zum einen muss geklärt werden, ob Fahrzeugkäufern ein Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises zusteht.“Die Kanzlei gehe davon aus, dass das Gericht dies bestätigen wird. Durch den Einbau der Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung liege nämlich eine „vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung vor“, lautet das Argument der Anwälte.
Zum Zweiten müsse geklärt werden, ob ein Anspruch besteht, den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten, sagt Voigt. Im Juni 2019 hatte das Oberlandesgericht Koblenz VWKäufer Gilbert eine Entschädigung in Höhe von 25616,10 Euro nebst Zinsen für die Rückgabe seines manipulierten Wagens zugesprochen – weniger als der Kaufpreis, schließlich war Gilbert mit dem Auto in der Zwischenzeit auch unterwegs. Dieser Abschlag ist übliche Praxis. Die Anwälte wollen das nicht hinnehmen. „Wir gehen davon aus, dass jemand, der vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat, nicht belohnt werden darf“, sagt Voigt. Die Anwälte rechnen damit, dass der BGH mit dem Urteil einen Präzedenzfall schafft. Sie vertreten im Abgasskandal rund 21000 Mandanten.
Für wen aber könnte das Urteil relevant sein? Wissen muss man, dass VW bereits mit tausenden VWKäufern eine Einigung gefunden hat. Basis war ein anderes Verfahren: Auch die Verbraucherzentralen hatten gegen VW geklagt – stellvertretend für tausende Fahrer im Rahmen einer sogenannten Musterfeststellungsklage. Hier hatte VW einen Vergleich angeboten: anspruchsberechtigte Kunden bekommen zwischen 1350 Euro und 6250 Euro – je nach Alter und Typ des Fahrzeugs. Rund 235000 der 260000 Anspruchsberechtigten haben diesem Vergleich zugestimmt, ab Dienstag soll das erste Geld fließen.
Wer den Vergleich akzeptiert, für den ist das Verfahren eigentlich abgeschlossen. Angesichts des bevorstehenden Urteils raten Goldenstein & Partner aber, „im Zweifel von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch zu machen.“Alle Teilnehmer der Musterfeststellungsklage könnten bis Mitte Oktober ihre Rechte nämlich „individuell durchsetzen“. Und damit mehr Geld erhalten, als VW bietet. Die Betroffenen müssen dann selbst vor Gericht ziehen.
Bei VW ruft man dagegen die Betroffenen zur Besonnenheit auf: „Am Dienstag wird aller Voraussicht nach kein Urteil verkündet“, schreibt der Konzern. Schnelle Klarheit ist also nicht gewiss. VW deutet zudem an, dass es aufwendig ist, sein Recht individuell durchzusetzen: „So haben vor kurzem beispielsweise die Oberlandesgerichte Hamm und München Ansprüche der jeweiligen Kläger abgelehnt, da diese nicht zeigen konnten, dass es ihnen beim Kauf gerade auf bestimmte Stickoxid-Werte ankam“, berichtet VW. „Die Gerichte gingen vielmehr davon aus, dass die Kaufentscheidung auf einem Motivbündel beruhe. Für die Käufer zählten auch Ausstattung, Laufleistung oder Verbrauch, nicht aber allein die Abgaswerte. „Vor diesem Hintergrund müsste in jedem Fall eine persönliche Anhörung der Kläger erfolgen“, berichtet VW.
Wichtig sei auch, dass heute nur noch Kunden ihre Ansprüche individuell durchsetzen können, die sich zuvor schon der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, informiert VW. Alle anderen Ansprüche seien verjährt. Das engt den Kreis jener, die noch individuell klagen können, stark ein.
Allen Kunden aber, die sich zur Musterfeststellungsklage angemeldet und ihr Fahrzeug vor Ende 2015 im Inland erworben haben, habe VW einen Vergleich angeboten, betont der Konzern. „90 Prozent der berechtigten Kunden wollen einen solchen Vergleich schließen.“VW ist generell der Ansicht, dass den Kunden durch die Abschalteinrichtungen kein Schaden entstanden sei, da sie nach einem Software-Update ihren Wagen ohne Einschränkungen weiterhin nutzen konnten.
Offen ist zudem, ob man mit einer Individualklage am Ende wirklich besser fährt als mit dem VW-Vergleich. Das berichten im Hintergrund informierte Personen. Zwar hat man die Chance, einen großen Teil des Kaufpreises selbst vor Gericht zu erstreiten. Das können mehr sein als die maximal 6250 Euro, die VW bietet.
Allerdings muss man vom Kaufpreis Anwaltskosten und einen Abschlag für die Nutzung abziehen – und hat am Ende auch das Fahrzeug nicht mehr.