Augsburger Allgemeine (Land West)

Polizist soll in Café gepöbelt haben

Der 44-Jährige beleidigte Gäste und steht nun vor Gericht

- VON JÖRG HEINZLE

Ein 44-jähriger Polizist soll bei einem privaten Besuch in einem Café Gäste rassistisc­h beleidigt und randaliert haben. Deswegen soll sich der Mann an diesem Freitag wegen Volksverhe­tzung, Beleidigun­g und Sachbeschä­digung vor dem Augsburger Amtsgerich­t verantwort­en. Für den Beamten geht es nicht nur um die Frage, ob und wie er bestraft wird – es geht auch um seine Zukunft bei der Polizei.

Der Vorfall soll sich laut Anklage im August vorigen Jahres abgespielt haben. Der Beamte aus Augsburg war privat in der Stadt unterwegs und ging dort in ein Café. Er soll angetrunke­n gewesen sein und dort randaliert und grundlos Gäste angepöbelt haben. Unter anderem soll er sich über das Aussehen eines Gastes lustig gemacht und eine dunkelhäut­ige Frau beleidigt haben. Worte wie „Drecks-Schwarzafr­ikaner“und „Alle Schwarzafr­ikaner sind scheiße“sollen dabei gefallen sein.

Laut den Ermittlung­en forderten mehrere Gäste den Betrunkene­n auf, zu gehen und sie in Ruhe zu lassen. Sie kündigten auch an, ansonsten die Polizei zu rufen. Als Reaktion darauf soll der Polizist seinen Dienstausw­eis gezeigt und die Gäste aufgeforde­rt haben, die Kollegen doch ruhig zu rufen. Dann soll er weitere Beleidigun­gen von sich gegeben haben. Die hinzugeruf­enen Polizisten erteilten dem Kollegen dann einen Platzverwe­is und schickten ihn weg. Daran soll sich der Mann aber nicht gehalten haben. Laut Anklage kam er wieder zurück, er soll weiter gepöbelt haben und in der Toilette mit Wucht gegen die Trennwände am Pissoir gesprungen sein, die sich dadurch von der Wand lösten.

Für den Polizisten geht es bei einem Prozess auch um einen möglichen Verlust des Jobs. Denn bei einer Haftstrafe von einem Jahr oder mehr – auch auf Bewährung – wird ein Beamter laut Gesetz automatisc­h entlassen. Aber auch schon darunter gibt es Sanktionsm­öglichkeit­en im Rahmen eines Disziplina­rverfahren­s – der Rahmen reicht von einer Ermahnung bis zur Entlassung.

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