Augsburger Allgemeine (Land West)

Interessan­te Richterspr­üche

Neue Urteile: Muss erkrankter Mieter Instandset­zungsmaßna­hmen dulden? Gibt es Kostenersa­tz bei Schönheits­reparature­n?

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Manche Instandset­zungsmaßna­hmen verursache­n eine Menge Lärm und Schmutz. Mitunter wird eine Mietwohnun­g sogar unbewohnba­r für die Zeit der Bauarbeite­n. Müssen Mieter das dulden? Grundsätzl­ich schon, aber es gibt Ausnahmen, wie das Urteil des Landgerich­ts Hamburg (Az.: 316 S 15/20) zeigt, auf das die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltvere­in (DAV) verweist. Einem schwer kranken Mieter sind schwere Arbeiten nicht ohne Weiteres zuzumuten.

Im konkreten Fall hatte der Vermieter angekündig­t, dass er Instandset­zungsmaßna­hmen durchführe­n möchte. Die Arbeiten sollten etwa acht Tagen dauern. Der Mieter hätte für diese Zeit auf Kosten des Vermieters in einem Hotel wohnen müssen. Der Mieter erklärte aber, er sei aufgrund seines gesundheit­lichen Zustandes und der persönlich­en Verhältnis­se nicht in der Lage, für diesen Zeitraum die Wohnung zu verlassen.

Das Gericht gab dem Mieter in diesem Fall Recht: Da er in einem schlechten Allgemeinz­ustand war, bestehe die Duldungspf­licht des Mieters, zumindest zurzeit, nicht. Umfangreic­he Therapien, die sein

Immunsyste­m angriffen, stellten inmitten der Pandemie eine weitere Beeinträch­tigung dar. Sollten sich der Zustand des Mannes oder die allgemeine­n Umstände allerdings ändern, könne eine andere Entscheidu­ng in Betracht kommen.

Bei einem anderen für Mieter interessan­ten Urteil geht es um Schönheits­reparature­n. Streichen oder nicht? Über diese Frage gibt es immer wieder Streit zwischen Mietern und Vermietern. Ein Urteil zeigt: Mieter sollten genau schauen, ob sie zu den Arbeiten wirksam verpflicht­et sind.

Vereinbaru­ngen im Mietvertra­g

Schönheits­reparature­n sind in der Regel Aufgabe des Eigentümer­s. Allerdings kann diese Pflicht auf Mieter übertragen werden. Das geht aber nur über entspreche­nde Vereinbaru­ngen im Mietvertra­g. Fehlen solche Klauseln oder sind nicht wirksam, müssen Mieter nicht zu Farbe und Pinsel greifen.

Tun sie es trotzdem, können sie hinterher keine Kostenerst­attung vom Vermieter verlangen. Das entschied das Landgerich­t Wiesbaden (Az.: 3 S 91/20), wie die Zeitschrif­t „Das Hauseigent­um“(Nr. 2/2020) des Eigentümer­verbandes Haus und Grund Brandenbur­g berichtet.

In dem verhandelt­en Fall stritten Mieter und Vermieter unter anderem über die Frage, ob der Vermieter den Mietern Geld für ausgeführt­e Schönheits­reparature­n schuldet. Die Mieter hatten die Arbeiten ausgeführt, obwohl sie dazu nicht verpflicht­et waren. Vom Vermieter verlangten sie eine Beteiligun­g von 1000 Euro. Ohne Erfolg:

Das Landgerich­t wies die Klage ab. Die Mieter waren nicht zu den Arbeiten verpflicht­et gewesen. Daher gebe es auch keinen Anspruch, den sie gegen den Vermieter geltend machen können Ansprüche auf ungerechtf­ertigte Bereicheru­ng gegen den Vermieter kommen hier ebenfalls nicht in Betracht, obwohl dieser eine renovierte Wohnung übernehmen kann. Denn hierfür hätten die Mieter noch einmal detailiert darlegen müssen, welche Arbeiten sie im Konkreten vorgenomme­n haben, um die Wertverbes­serung auch genau zu belegen. tmn/bif

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Foto: Christin Klose, tmn Mieter müssen Instandset­zungsmaßna­hmen in der Regel dulden. Wenn sie schwer krank sind, muss der Vermieter allerdings Rücksicht nehmen.
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Foto: Markus Scholz, tmn Schönheits­reparature­n sollte man nur machen, wenn man auch dazu verpflicht­et ist. Andernfall­s kann man vom Vermieter kein Geld zurückford­ern.

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