Augsburger Allgemeine (Land West)
Interessante Richtersprüche
Neue Urteile: Muss erkrankter Mieter Instandsetzungsmaßnahmen dulden? Gibt es Kostenersatz bei Schönheitsreparaturen?
Manche Instandsetzungsmaßnahmen verursachen eine Menge Lärm und Schmutz. Mitunter wird eine Mietwohnung sogar unbewohnbar für die Zeit der Bauarbeiten. Müssen Mieter das dulden? Grundsätzlich schon, aber es gibt Ausnahmen, wie das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 316 S 15/20) zeigt, auf das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist. Einem schwer kranken Mieter sind schwere Arbeiten nicht ohne Weiteres zuzumuten.
Im konkreten Fall hatte der Vermieter angekündigt, dass er Instandsetzungsmaßnahmen durchführen möchte. Die Arbeiten sollten etwa acht Tagen dauern. Der Mieter hätte für diese Zeit auf Kosten des Vermieters in einem Hotel wohnen müssen. Der Mieter erklärte aber, er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes und der persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, für diesen Zeitraum die Wohnung zu verlassen.
Das Gericht gab dem Mieter in diesem Fall Recht: Da er in einem schlechten Allgemeinzustand war, bestehe die Duldungspflicht des Mieters, zumindest zurzeit, nicht. Umfangreiche Therapien, die sein
Immunsystem angriffen, stellten inmitten der Pandemie eine weitere Beeinträchtigung dar. Sollten sich der Zustand des Mannes oder die allgemeinen Umstände allerdings ändern, könne eine andere Entscheidung in Betracht kommen.
Bei einem anderen für Mieter interessanten Urteil geht es um Schönheitsreparaturen. Streichen oder nicht? Über diese Frage gibt es immer wieder Streit zwischen Mietern und Vermietern. Ein Urteil zeigt: Mieter sollten genau schauen, ob sie zu den Arbeiten wirksam verpflichtet sind.
Vereinbarungen im Mietvertrag
Schönheitsreparaturen sind in der Regel Aufgabe des Eigentümers. Allerdings kann diese Pflicht auf Mieter übertragen werden. Das geht aber nur über entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag. Fehlen solche Klauseln oder sind nicht wirksam, müssen Mieter nicht zu Farbe und Pinsel greifen.
Tun sie es trotzdem, können sie hinterher keine Kostenerstattung vom Vermieter verlangen. Das entschied das Landgericht Wiesbaden (Az.: 3 S 91/20), wie die Zeitschrift „Das Hauseigentum“(Nr. 2/2020) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Brandenburg berichtet.
In dem verhandelten Fall stritten Mieter und Vermieter unter anderem über die Frage, ob der Vermieter den Mietern Geld für ausgeführte Schönheitsreparaturen schuldet. Die Mieter hatten die Arbeiten ausgeführt, obwohl sie dazu nicht verpflichtet waren. Vom Vermieter verlangten sie eine Beteiligung von 1000 Euro. Ohne Erfolg:
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Mieter waren nicht zu den Arbeiten verpflichtet gewesen. Daher gebe es auch keinen Anspruch, den sie gegen den Vermieter geltend machen können Ansprüche auf ungerechtfertigte Bereicherung gegen den Vermieter kommen hier ebenfalls nicht in Betracht, obwohl dieser eine renovierte Wohnung übernehmen kann. Denn hierfür hätten die Mieter noch einmal detailiert darlegen müssen, welche Arbeiten sie im Konkreten vorgenommen haben, um die Wertverbesserung auch genau zu belegen. tmn/bif