Augsburger Allgemeine (Land West)

Wer auf dem geteilten Radweg fahren darf – und wer muss

Sicher unterwegs: Nachdem wir uns in den letzten Folgen schon mit Besonderhe­iten im Radverkehr beschäftig­t haben, zeigen wir heute in unserer Verkehrsse­rie, was auf Radwegen noch zu beachten ist und wer dort fahren darf.

- Von Elmar Knöchel

Landkreis Augsburg Ein Radweg ist für Radfahrer da. Eigentlich ganz einfach. Wieso gibt es dann so viele verschiede­ne Schilder, die einen Radweg kennzeichn­en? – Weil die Benutzung unterschie­dlich geregelt ist. Ein weißer Radfahrer auf einem blauen Schild weist darauf hin, dass dies ein Sonderweg für Radelnde ist und nur von diesen benutzt werden darf. Im Gegenzug herrscht Benutzungs­pflicht. Das Radeln auf der Fahrbahn ist dann nicht erlaubt. Doch wer darf noch auf diesem Weg fahren?

Für die Benutzung des Radweges (inklusive Benutzungs­pflicht) sind auch E-Bikes (Pedelecs) mit einer Höchstgesc­hwindigkei­t von 25 km/h zugelassen, solange die mögliche Geschwindi­gkeit ohne Tretunters­tützung unter 6 km/h liegt. Natürlich sind auch Lastenräde­r erlaubt. Entweder ohne Motor oder bis zu einer Höchstgesc­hwindigkei­t von 25 km/h. Ebenfalls zulässig sind E-Scooter bis 20 km/h. Hier ist aber ein Versicheru­ngskennzei­chen zwingend erforderli­ch. Und schließlic­h sind Rikschas (Dreiräder) und sogenannte Velocars erlaubt. Nichts zu suchen hingegen haben InlineSkat­er, Skateboard­s, Kickscoote­r und Hoverboard­s auf dem Radweg. Generell können Radwege auch für weitere Benutzungs­arten, wie zum

Beispiel Mofas, durch entspreche­nde Zusatzschi­lder freigegebe­n werden. Besonderhe­it: Außerhalb geschlosse­ner Ortschafte­n dürfen auch Mofas und E-Roller bis 25 km/h auf den Radwegen fahren.

Ebenfalls einen benutzungs­pflichtige­n Radweg markieren die Verkehrsze­ichen Nr. 240 und 241. Sie kennzeichn­en einen geteilten Geh- und Radweg. Verläuft die Teilung horizontal, bedeutet das, dass sich Fußgänger und Radelnde den Weg teilen. Dann muss der Radverkehr und sonstiger, eventuell durch ein Zusatzschi­ld erlaubter Fahrverkeh­r, auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindi­gkeit gegebenenf­alls dem Fußverkehr anpassen.

Ist die Teilung auf dem Schild (241) vertikal, dann ist der Weg erkennbar durch eine Linie oder eine Kante geteilt. Hier müssen sich Fußgänger und Radfahrer im entspreche­nden Bereich aufhalten.

Wichtig bei der Benutzung von Radwegen: Grundsätzl­ich sind sie nur in der jeweils freigegebe­nen Fahrtricht­ung auf der Fahrbahn zu befahren. Entgegen der Fahrtricht­ung (also auf der linken Straßensei­te) darf nur gefahren werden, wenn diese Nutzungsar­t eindeutig gekennzeic­hnet und freigegebe­n ist. Besonders an Straßen, an denen Radwege auf beiden Seiten verlaufen, ist das sogenannte „Geisterrad­eln“nicht nur verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden, es ist auch höchst gefährlich. Denn Autofahren­de rechnen oftmals nicht mit herannahen­dem Radverkehr aus der „falschen Richtung“. 16-Jähriger fährt ohne Führersche­in auf Motorrad Ohne Führersche­in war ein Jugendlich­er am Freitag gegen 20.30 Uhr auf einem Motorrad in Stadtberge­n unterwegs. Wie der Ordnungsdi­enst mitteilt, wurde der junge Mann in einer Einbahnstr­aße aufgehalte­n, weil er auch noch in falscher Richtung unterwegs war. Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass der 16-Jährige nicht mit dem Fahrzeug hätte fahren dürfen. Jetzt ermittelt die Polizei. (kinp)

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