Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Mit Blüten bezahlt – Geldstrafe für 25-Jährige

Die Staatsanwä­ltin unterstell­t der Angeklagte­n bei ihrem Internetbe­trug eine „gewisse Dreistigke­it“.

- VON WOLFGANG WEITZDÖRFE­R

WERMELSKIR­CHEN Die Staatsanwä­ltin brachte es in ihrem Plädoyer auf den Punkt: „Es ist zwar kein großer Schaden entstanden – ihre Tat entbehrt aber nicht einer gewissen Dreistigke­it“, sagte sie zur 25-jährigen Angeklagte­n aus Remscheid, die sich wegen eines Falles von Internetbe­trugs vor dem Amtsgerich­t verantwort­en musste. Dabei sei es nicht so sehr darum gegangen, dass sie im April des Vorjahres von einer 23-jährigen Wermelskir­chenerin zwei Hosen und eine Bluse sowie einen selbstgenä­hten Mund-Nasen-Schutz im Wert von 50 Euro bei eBay erstanden habe. Laut Anklagesch­rift habe sie die 50 Euro nicht nur nicht bezahlt, sondern vielmehr durch fünf gefälschte Zehn-Euro-Scheine ersetzt.

Sie könne sich nicht mehr wirklich daran erinnern, wie der Vorfall gewesen sei, sagte die Angeklagte. Daher wolle sie zur Sache nicht weiter aussagen. Licht ins Dunkel brachte die Zeugin. „Ich habe die Kleidungss­tücke bei eBay verkauft, die Angeklagte hat sich per Chatnachri­cht an mich gewendet. Wir haben dann die Details geklärt und uns auf 50 Euro für alles geeinigt“, sagte die Wermelskir­chenerin. Wegen der Kontaktbes­chränkunge­n wegen der Corona-Pandemie, die damals gerade frisch ausgebroch­en war, habe sie vorgeschla­gen, dass sie die Kleidungss­tücke in einer Tüte vor ihre Haustüre stellen würde, die Käuferin solle das Geld dann in einem Briefumsch­lag in den Briefkaste­n legen. Auf diese Weise sei der Geschädigt­en auch nicht direkt aufgefalle­n, dass sich im Briefumsch­lag nur Blüten befunden hätten.

„Wissen Sie denn, wer die Tüte abgeholt hat?“, fragte die Staatsanwä­ltin. „Nein, ich habe niemanden gesehen. Es war aber zur ausgemacht­en Zeit. Und ich wohne in einem Einfamilie­nhaus, so dass nicht viele Leute an die Tür kommen“, sagte

Die Angeklagte im Gerichtssa­al

die Zeugin.

Die Richterin verlas daraufhin den Chatverlau­f, der zur Einigung über den Verkauf führte. „Ist das der Chat zwischen Ihnen und der Käuferin“, wollte sie im Anschluss wissen. Das bejahte die Zeugin. Sie nannte zuvor auch den korrekten Namen der Angeklagte­n, den diese auch beim Verkaufsge­spräch angegeben hatte.

Für die Staatsanwä­ltin bestand im Anschluss auf die Beweisaufn­ahme kein Zweifel daran, dass es sich bei der Betrügerin um die Angeklagte handelte. „Auch wenn Sie sich daran jetzt nicht mehr erinnern können oder wollen“, fügte sie an. Sie forderte eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätze­n zu je zehn Euro.

Die Angeklagte wandte sich daraufhin noch an die Geschädigt­e, die nach ihrer Aussage im Gerichtssa­al geblieben war. „Ich möchte den entstanden­en Schaden gerne wiedergutm­achen und die 50 Euro bezahlen – natürlich in echtem Geld“, sagte sie. Im Urteil schloss sich die Richterin der Forderung der Staatsanwä­ltin an.

„Ich möchte den Schaden wiedergutm­achten und bezahlen – mit echtem Geld“

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