Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
Mit Blüten bezahlt – Geldstrafe für 25-Jährige
Die Staatsanwältin unterstellt der Angeklagten bei ihrem Internetbetrug eine „gewisse Dreistigkeit“.
WERMELSKIRCHEN Die Staatsanwältin brachte es in ihrem Plädoyer auf den Punkt: „Es ist zwar kein großer Schaden entstanden – ihre Tat entbehrt aber nicht einer gewissen Dreistigkeit“, sagte sie zur 25-jährigen Angeklagten aus Remscheid, die sich wegen eines Falles von Internetbetrugs vor dem Amtsgericht verantworten musste. Dabei sei es nicht so sehr darum gegangen, dass sie im April des Vorjahres von einer 23-jährigen Wermelskirchenerin zwei Hosen und eine Bluse sowie einen selbstgenähten Mund-Nasen-Schutz im Wert von 50 Euro bei eBay erstanden habe. Laut Anklageschrift habe sie die 50 Euro nicht nur nicht bezahlt, sondern vielmehr durch fünf gefälschte Zehn-Euro-Scheine ersetzt.
Sie könne sich nicht mehr wirklich daran erinnern, wie der Vorfall gewesen sei, sagte die Angeklagte. Daher wolle sie zur Sache nicht weiter aussagen. Licht ins Dunkel brachte die Zeugin. „Ich habe die Kleidungsstücke bei eBay verkauft, die Angeklagte hat sich per Chatnachricht an mich gewendet. Wir haben dann die Details geklärt und uns auf 50 Euro für alles geeinigt“, sagte die Wermelskirchenerin. Wegen der Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie, die damals gerade frisch ausgebrochen war, habe sie vorgeschlagen, dass sie die Kleidungsstücke in einer Tüte vor ihre Haustüre stellen würde, die Käuferin solle das Geld dann in einem Briefumschlag in den Briefkasten legen. Auf diese Weise sei der Geschädigten auch nicht direkt aufgefallen, dass sich im Briefumschlag nur Blüten befunden hätten.
„Wissen Sie denn, wer die Tüte abgeholt hat?“, fragte die Staatsanwältin. „Nein, ich habe niemanden gesehen. Es war aber zur ausgemachten Zeit. Und ich wohne in einem Einfamilienhaus, so dass nicht viele Leute an die Tür kommen“, sagte
Die Angeklagte im Gerichtssaal
die Zeugin.
Die Richterin verlas daraufhin den Chatverlauf, der zur Einigung über den Verkauf führte. „Ist das der Chat zwischen Ihnen und der Käuferin“, wollte sie im Anschluss wissen. Das bejahte die Zeugin. Sie nannte zuvor auch den korrekten Namen der Angeklagten, den diese auch beim Verkaufsgespräch angegeben hatte.
Für die Staatsanwältin bestand im Anschluss auf die Beweisaufnahme kein Zweifel daran, dass es sich bei der Betrügerin um die Angeklagte handelte. „Auch wenn Sie sich daran jetzt nicht mehr erinnern können oder wollen“, fügte sie an. Sie forderte eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro.
Die Angeklagte wandte sich daraufhin noch an die Geschädigte, die nach ihrer Aussage im Gerichtssaal geblieben war. „Ich möchte den entstandenen Schaden gerne wiedergutmachen und die 50 Euro bezahlen – natürlich in echtem Geld“, sagte sie. Im Urteil schloss sich die Richterin der Forderung der Staatsanwältin an.
„Ich möchte den Schaden wiedergutmachten und bezahlen – mit echtem Geld“