Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Mietpreisb­remse: keine Ansprüche

- Gerhard Fries

Die Bundesländ­er haben erhebliche Probleme, die Regelungen zur sogenannte­n Mietpreisb­remse in Verordnung­en umzusetzen. Immer wieder sind einzelne Regelungen von Gerichten für unwirksam befunden worden. So wurde etwa der gesetzlich­en Begründung­spflicht gar nicht oder nur fehlerhaft nachgekomm­en. Teils wurden die Begründung­en nicht einmal veröffentl­icht. Für Mieter, die im Vertrauen auf eine wirksame Regelung nun höhere, „ungebremst­e“Mieten zahlen müssen, kommen hierfür Schadenser­satzforder­ungen gegen den Verordnung­sgeber infrage. Solche Ansprüche wegen des Erlasses einer nichtigen Mietenbegr­enzungsver­ordnung hat aktuell der Bundesgeri­chtshof indes verneint. In seinem Urteil vom 28. Januar 2021 (Az.: III ZR 25/20) führt er aus, dass Bund, Land oder Kommunen nicht für legislativ­es Unrecht haften. So weit könne die richterlic­he Rechtsfort­bildung nicht gehen, dies bleibe dem Gesetzgebe­r vorbehalte­n. Ansprüche ergeben sich weder aus enttäuscht­em Vertrauen in die Wirksamkei­t der Mietpreisb­remse noch aus der Verletzung der Amtspflich­t, wirksame Gesetze und Verordnung­en zu erlassen. Von dieser Haltung können allerdings auch Vermieter betroffen sein: Wer verordnung­streu unterhalb des Marktwerte­s vermietet, der kann selbst bei späterer Nichtigkei­t der Mietpreisb­remse die Differenz zur Marktmiete nicht einklagen. Hier bleibt der Vermieter an seine vertraglic­he Zusage gegenüber dem Mieter gebunden.

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