Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald
Mietpreisbremse: keine Ansprüche
Die Bundesländer haben erhebliche Probleme, die Regelungen zur sogenannten Mietpreisbremse in Verordnungen umzusetzen. Immer wieder sind einzelne Regelungen von Gerichten für unwirksam befunden worden. So wurde etwa der gesetzlichen Begründungspflicht gar nicht oder nur fehlerhaft nachgekommen. Teils wurden die Begründungen nicht einmal veröffentlicht. Für Mieter, die im Vertrauen auf eine wirksame Regelung nun höhere, „ungebremste“Mieten zahlen müssen, kommen hierfür Schadensersatzforderungen gegen den Verordnungsgeber infrage. Solche Ansprüche wegen des Erlasses einer nichtigen Mietenbegrenzungsverordnung hat aktuell der Bundesgerichtshof indes verneint. In seinem Urteil vom 28. Januar 2021 (Az.: III ZR 25/20) führt er aus, dass Bund, Land oder Kommunen nicht für legislatives Unrecht haften. So weit könne die richterliche Rechtsfortbildung nicht gehen, dies bleibe dem Gesetzgeber vorbehalten. Ansprüche ergeben sich weder aus enttäuschtem Vertrauen in die Wirksamkeit der Mietpreisbremse noch aus der Verletzung der Amtspflicht, wirksame Gesetze und Verordnungen zu erlassen. Von dieser Haltung können allerdings auch Vermieter betroffen sein: Wer verordnungstreu unterhalb des Marktwertes vermietet, der kann selbst bei späterer Nichtigkeit der Mietpreisbremse die Differenz zur Marktmiete nicht einklagen. Hier bleibt der Vermieter an seine vertragliche Zusage gegenüber dem Mieter gebunden.