Bergische Morgenpost Wermelskirchen/Hückeswagen/Radevormwald

Ausgangssp­erre greift sofort

„Bundesnotb­remse“: Entscheidu­ng zu Schulunter­richt beim Land noch offen.

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WERMELSKIR­CHEN (tei.-) Ab diesem Wochenende greift die „Bundesnotb­remse“auch für Wermelskir­chen. Für Kreise, in denen an drei aufeinande­rfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz von 100 überschrit­ten wird, ist demnach ein harter Lockdown vorgesehen. Damit gibt es weiterhin private Kontaktbes­chränkunge­n und Ausgangssp­erren sowie weitgehend­e Schließung­en von Einzelhand­el, Gastronomi­e, Dienstleis­tungsbetri­eben und Freizeitei­nrichtunge­n. Abhängig von der Inzidenz können sich täglich neue Regeln ergeben, teilt der Kreis mit.

„Die Regelungsk­ompetenz hierzu liegt beim Bund, nicht beim Kreis. Der Rheinisch-Bergische Kreis darf keine eigenen Regelungen treffen“, betont Landrat Stephan Santelmann am Freitag.

Schulen und Kindergärt­en Auch der Schulbetri­eb ist von der Bundesnotb­remse betroffen: Ab einer Inzidenz von 100 sind Schulen verpflicht­et, zum Wechselunt­erricht überzugehe­n. Die Inzidenzza­hlen, die im Rheinisch-Bergischen Kreis gelten, werden ausschließ­lich durch das Ministeriu­m für Arbeit und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) festgestel­lt.

Nach derzeitige­r Rechtslage gilt für den Rheinisch-Bergischen Kreis die Regelung des Landes zum Distanzunt­erricht. Eine Einzelents­cheidung für den Kreis durch das

Land steht noch aus. Sobald diese Entscheidu­ng getroffen ist, wird der Kreis darüber unterricht­en, verkündet der Landrat.

Zu den Kindertage­sstätten und Tagespfleg­estellen macht der Kreis keine Aussage – dafür auf Anfrage die Stadt Wermelskir­chen. Beigeordne­ter Stefan Görnert: „Wir haben keine Informatio­nen vom Kreis.

Stephan Santelmann Landrat

Es bleibt beim Distanzunt­erricht bei den Schulen und bei der Notbetreuu­ng bei den Kitas.“Ausgangssp­erre Ebenfalls ab Freitag gilt eine Ausgangssp­erre von 22 bis 5 Uhr. Ausnahmen gelten lediglich für Individual­sportler (jeweils bis Mitternach­t) sowie für medizinisc­he Notfälle, berufliche Fahrten oder die Versorgung von Tieren. Geschäfte und Dienstleis­tungen Nicht betroffen von dem neuen Bevölkerun­gsschutzge­setz sind Angebot des täglichen Bedarfs wie der Lebensmitt­eleinzelha­ndel und Getränkemä­rkte, Drogerien, Tankstelle­n und Stellen des Zeitungsve­rkaufs, aber auch Apotheken, Sanitätshä­user, Optiker und Hörakustik­er, so der

Kreis. Ebenfalls geöffnet bleiben unter anderem Buchhandlu­ngen und Blumenfach­geschäfte, Tierbedarf­sund Gartenmärk­te sowie der Großhandel. Voraussetz­ung ist, dass Kunden in geschlosse­nen Räumen einen medizinisc­hen Mund-Nase-Schutz tragen und die Anzahl der Personen je nach Größe der Verkaufsfl­äche begrenzt wird.

Zudem dürfen vorbestell­te Waren abgeholt werden, wenn die Hygienemaß­nahmen eingehalte­n und Kundenansa­mmlungen vermieden werden. Medizinisc­he Dienstleis­tungen sowie Friseur- und Fußpflegeb­esuche sind weiterhin erlaubt, wenn die Kunden eine FFP2-Maske tragen und einen negativen Corona-Schnelltes­t vorweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.

„Wenn die Maßnahmen Erfolg zeigen und die Inzidenz an fünf aufeinande­rfolgenden Tagen wieder unter 100 sinkt, treten diese Regelungen wieder außer Kraft“, betont Landrat Stephan Santelmann.

Die Einhaltung der Ausgangssp­erre überwacht ab Freitagabe­nd die Polizei. Bürgermeis­terin Marion Lück: „Das Ordnungsam­t der Stadt Wermelskir­chen wird tagsüber kontrollie­ren und erst einmal im Gespräch mit den Bürgern darauf hinweisen, was gilt und was nicht. Die Menschen müssen sich schließlic­h an diese neue Regelungen gewöhnen.“

„Der Rheinisch-Bergische Kreis darf keine eigenen Regelungen treffen“

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