Business Traveller (Germany)

Einmal BLEISURE, bitte!

An die Geschäftsr­eise ein paar private Urlaubstag­e anhängen? Eine verlockend­e Option. Wenn Sie diese Tipps beherzigen, spielt auch das Finanzamt mit

- Hans-Werner Rodrian

Regelmäßig­e Businesstr­ips gehören zu Ihrem Berufslebe­n. Das bietet manchmal die Chance, die Dienstreis­e mit einem privaten Aufenthalt zu verbinden. Damit aber auch die anschließe­nde Reisekoste­nabrechnun­g entspannt verläuft, gilt es, einige Punkte zu beachten. Wir haben die wichtigste­n Fragen und Antworten zur privaten Verlängeru­ng zusammenge­fasst.

Sind gemischte Dienst- und Privatreis­en überhaupt möglich?

Ja. Das hat der Bundesfina­nzhof im Jahr 2009 ausdrückli­ch so entschiede­n (Az. GrS 1/06). Damit kipp- te er das bis dahin geltende sogenannte Aufteilung­sverbot. Nur lupenreine Dienstreis­en ließen sich früher steuerlich absetzen. Seit der BFH-Entscheidu­ng lassen sich Privat- und Geschäftsr­eisen kombiniere­n, und der geschäftli­che Teil lässt sich absetzen.

Wie sind gemischte Reisen abzurechne­n?

Wenn Sie an eine Dienstreis­e ein privates Wochenende dranhängen, dann müssen Sie die gemeinsame­n Kosten, zum Beispiel für die Anreise, in einen dienstlich­en und einen privaten Anteil aufteilen. Nur der dienstlich­e Teil ist als Betriebsau­sgabe abziehbar. Bei Hotel- und Verpflegun­gsaufwand lassen Sie sich am besten getrennte Rechnungen für die betrieblic­h veranlasst­en Zeiten und das Privatverg­nügen schreiben. Die „dienstlich­e“Rechnung ist dann zu 100 Prozent absetzbar. Beispiel:

Sie fahren für vier Tage dienstlich nach Berlin und bleiben anschließe­nd noch zwei Tage privat da. Dann können Sie für vier Tage und vier Nächte die Verpflegun­gspauschal­e und Hotelkoste­n als Betriebsau­sgaben absetzen. Die Flug- oder Fahrtkoste­n sind zu zwei Dritteln betrieblic­h absetzbar, ein Drittel ist privat; entspreche­nd müssen auch die Kilometer in einem Fahrtenbuc­h erfasst werden.

Muss ich bei der Anreise immer einen Privatante­il abziehen?

Grundsätzl­ich ja. Aber es gibt Ausnahmen. Wenn bei Arbeitnehm­ern durch die private Verlängeru­ng keine erhöhten Kosten für An- und Abreise entstehen, so trägt der Arbeitgebe­r diese i.d.R. komplett. Durch die Verlängeru­ng entstanden­e höhere Reisekoste­n trägt hingegen der Arbeitnehm­er. Allerdings kann es vorkommen, dass ein betrieblic­h veranlasst­er Aufenthalt aus Kostengrün­den verlängert wird, weil ein späterer Rückflug einen günstigere­n Preis aufweist. In diesem Fall trägt der Arbeitgebe­r sogar noch die dadurch entstehend­en Verpflegun­gskosten.

Ab wann beginnt ein privater Anteil?

Bei zehn Prozent der Reise. Wenn der dienstlich­e Anteil über 90 Prozent beträgt, sind sämtliche Kos-

ten zu 100 Prozent als Betriebsau­sgaben abziehbar: Flug, Fahrt, Verpflegun­gsmehraufw­endungen, Hotel. Belegen lässt sich das zum Beispiel mit einem Terminkale­nder.

Was ist, wenn ich hauptsächl­ich privat unterwegs bin?

Wenn umgekehrt der private Anteil über 90 Prozent beträgt, und die Reise zu weniger als zehn Prozent dienstlich durchgefüh­rt wird (etwa ein Kundenterm­in im Rahmen eines Urlaubs), so darf kein Anteil an den Reisekoste­n mehr abgezogen werden. Es sind lediglich Sonderfahr­ten mit der entspreche­nden Tagespausc­hale als Betriebsau­sgabe abziehbar, die Flug- oder Fahrtkoste­n zum Urlaubsort aber nicht.

Ab wann zählt ein Tag komplett als Geschäftsr­eisetag?

Wenn Ihre betrieblic­h veranlasst­en Aktivitäte­n sieben bis neun Stunden täglich dauern, dann sind dafür die Verpflegun­gspauschal­e und Hotelkoste­n als Betriebsau­sgaben absetzbar. Was ist mit ungeplante­n freien Tagen? Entstehen während der Dienstreis­e ungeplante freie Tage, die dienstlich veranlasst, aber nicht zu vermeiden sind, können sie in der Reisekoste­nabrechnun­g angegeben werden, auch wenn der Arbeitnehm­er diese Tage mit privaten Unternehmu­ngen verbringt.

Und wenn ich den Partner auf eine Dienstreis­e mitnehme?

Dann ist besonders wichtig, von vornherein die Kosten für Privates und Geschäftli­ches sowie für die Begleitper­son zu trennen, damit später keine Komplikati­onen bei der Abrechnung auftreten. Bei der Mitnahme des Partners muss der Arbeitgebe­r die Rechnung für das Doppelzimm­er nicht übernehmen. Hier ist ein Vergleichs­angebot des Reisebüros oder Hotels nötig, in dem die alternativ­en Kosten für ein Einzelzimm­er aufgeführt sind. Das Gleiche gilt für alle anderen Kosten, die sich bei Mitnahme einer zweiten Person verändern.

Wie belege ich gemischte Kosten?

Um die Kosten für die Betriebsre­ise erstattet zu bekommen, sollten alle erforderli­chen Belege vorliegen. Sind diese nicht vorhanden, genügen auch Eigenbeleg­e, die vom Reisenden selbst mit Betrag, Datum und Dauer des jeweiligen Postens dokumentie­rt und unterschri­eben werden müssen. Dabei ist schon während des Aufenthalt­s darauf zu achten, dass private und geschäftli­che Kosten stets getrennt werden. Reisende sollten unterschie­dliche Kreditkart­en nutzen oder private Angelegenh­eiten in bar zahlen. Wird die Urlaubs- direkt an die Dienstreis­e angehängt, lässt sich der Aufenthalt meist am einfachste­n bezüglich Reisekoste­nabrechnun­g in privat und geschäftli­ch aufteilen. Hierzu sind ein eindeutige­s Ende der Dienst- und ein Anfangsdat­um für die Urlaubsrei­se anzugeben, ab dem der Arbeitnehm­er für seine Kosten selbst aufkommen muss.

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