Flugvorverlegung in die Nacht unzumutbar
Verlegt ein Reiseveranstalter den Rückflug in die Nacht vor, wird die Nachtruhe des Urlaubers erheblich beeinträchtigt, und er kann den Vertrag kündigen. Zudem muss ihm die Anzahlung zurückgezahlt und die Versicherungsprämie erstattet werden. Zusätzlich steht dem Urlauber eine Entschädigung zu, wie das Amtsgericht Köln (Az. 133 C 265/15) entschieden hat.