Chemnitzer Morgenpost

Darf ich mit einer Dashcam den Verkehr filmen?

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Neue Technik kontra Datenschut­z. Sogenannte Dashcams sind beliebt. Sie filmen aus dem Auto heraus den Verkehr und eventuelle Unfälle für spätere Zwecke. Doch das Filmen damit ist teils gar nicht erlaubt! So muss SAP-Techniker Björn L. (28) 200 Euro zahlen, weil er eine Ordnungswi­drigkeit nach dem Bundesdate­nschutzges­etz beging. Das entschied der Amtsrichte­r in Dresden.

Der Techniker fuhr im Auto von Südbranden­burg nach Chemnitz. Am Innenspieg­el eine kleine Kamera, die den Verkehr vorm Auto durch die Frontschei­be aufzeichne­te. Zwei Stunden lang. Bis die Polizei Björn kontrollie­rte, Kamera samt Speicherka­rte kassierte. Denn das Aufnehmen von Daten unbeteilig­ter Dritter, also anderer Verkehrste­ilnehmer, ist in Deutschlan­d nicht zulässig!

Dashcams zeichnen ununterbro­chen auf (Bild und Ton). Ist der Speicher voll, werden ältere Aufnahmen automatisc­h überschrie­ben. Es sei denn, es gab Erschütter­ungen wie etwa bei Unfällen. Diese Aufnahmen werden nicht überschrie­ben.

Paradox: In Zivilproze­ssen um Unfälle wurden Dashcam-Filmchen schon zur Aufklärung genutzt! „In Einzelfäll­en tritt der Datenschut­z zurück“, so Robert Pache, Referent beim Sächsische­n Datenschut­zbeauftrag­ten.

Heißt: Die Nutzung der Daten ist unter Umständen erlaubt. Die Erhebung der Daten nicht. „Da muss eine Lösung her“, so Pache, dessen Behörde zunehmend Dashcam-Fälle registrier­t. Auch Paul Köhne, Anwalt von Björn L., sagte: „Kein Mensch schaltet die Kamera erst kurz vorm Unfall an. Da muss sich der Gesetzgebe­r was einfallen lassen.“Bis dahin aber gilt: Das Aufzeichne­n von Daten unbeteilig­ter Dritter kann mit einem Ordnungsge­ld von bis zu 300 000 Euro geahndet werden (§43 Bundesdate­nschutzges­etz). sts

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Eine Dashcam, die so den Straßenver­kehr aufnimmt, ist in Deutschlan­d nicht erlaubt. Das kann bis zu 300 000 Euro Strafe kosten.
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Robert Pache, Referent beim Sächsische­n Datenschut­zbeauftrag­ten
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