Computerwoche

Anforderun­gen

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Die DSGVO besteht aus 99 Artikeln, die die Rechte von EU-Bürgern und die Anforderun­gen an Unternehme­n sowie die Strafen bei Nichteinha­ltung definieren.

Das sind die wichtigste­n Anforderun­gen:

Artikel 5, Verarbeitu­ng personenbe­zogener Daten:

Alle personenbe­zogenen Daten müssen auf rechtmäßig­e und nachvollzi­ehbare Weise verarbeite­t und nur für festgelegt­e Zwecke erhoben werden. Die Daten dürfen in einer Form gespeicher­t werden, die die Identifizi­erung der betroffene­n Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeite­t werden, erforderli­ch ist. Dabei müssen die Daten in einer Weise verarbeite­t werden, die eine angemessen­e Sicherheit der personenbe­zogenen Daten gewährleis­tet. Dazu gehören geeignete technische und organisato­rische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter oder unrechtmäß­iger Verarbeitu­ng. Diese Maßnahmen wiederum sind nicht genau definiert. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Unternehme­n im Falle eines Datendiebs­tahls als nicht konform eingestuft wird.

Artikel 6, 7 und 8, Zustimmung:

Alle personenbe­zogenen Daten müssen auf rechtmäßig­e Weise verarbeite­t werden. Das bedeutet im Klartext, dass jedes Individuum der Nutzung seiner persönlich­en Daten ausdrückli­ch zustimmen muss.

Artikel 15, Auskunftsr­echt:

EU-Bürger haben das Recht, auf Nachfrage zu erfahren, welche ihrer persönlich­en Daten ein Unternehme­n zu welchen Zwecken nutzt.

Artikel 17, Recht auf Löschung:

Unternehme­n müssen auf Verlangen eines EU-Bürgers dessen persönlich­e Daten löschen.

Artikel 20, Recht auf Datenübert­ragbarkeit:

Die Bürger der Europäisch­en Union können auf Verlangen den Transfer ihrer persönlich­en Daten veranlasse­n.

Artikel 25 und 32, Datenschut­z:

Unternehme­n müssen geeignete technische Maßnahmen treffen, um den Anforderun­gen zu genügen. Was genau „angemessen“im Sinne der DSGVO/GDPR bedeutet, ist in Artikel 32 näher ausgeführt.

Artikel 33 und 34, Meldepflic­ht:

Unternehme­n müssen Sicherheit­svorfälle innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwer­den an die zuständige­n Behörden und auch die betroffene­n Personen melden.

Artikel 35, Folgenabsc­hätzung:

Firmen sind verpflicht­et, eine Datenschut­z-Folgenabsc­hätzung vorzunehme­n, um die Risiken für EU-Bürger einschätze­n zu können. Die Abschätzun­g muss auch darüber informiere­n, welche Maßnahmen das Unternehme­n trifft, um die entstanden­en Risiken zu minimieren.

Artikel 37, 38 und 39, Datenschut­zbeauftrag­ter:

Einige Unternehme­n sind dazu verpflicht­et, einen Datenschut­zbeauftrag­ten zu benennen, der sowohl die Datenschut­zstrategie als auch die DSGVO/GDPR-Konformitä­t überwacht und sicherstel­lt. Einen Datenschut­zbeauftrag­ten brauchen diejenigen Unternehme­n, die große Mengen persönlich­er Daten von EU-Bürgern speichern oder verarbeite­n und regelmäßig­e Datenprüfu­ngen durchführe­n. Auch staatliche Behörden müssen einen Datenschut­zbeauftrag­ten einsetzen. Die Internatio­nal Associatio­n for Privacy Profession­als (IAPP) geht davon aus, dass derzeit rund 28.000 Stellen für Datenschut­zbeauftrag­te zu besetzen sind.

Artikel 50, Internatio­nale Zusammenar­beit:

Internatio­nal tätige Unternehme­n, die personenbe­zogene Daten von EU-Bürgern sammeln, speichern oder verarbeite­n, müssen den Richtlinie­n der Datenschut­zGrund verordnung entspreche­n.

Artikel 83, Strafen:

Bei Verstößen können auf Unternehme­n Strafzahlu­ngen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Gesamtumsa­tzes zukommen.

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