Wann sind Crowdworker scheinselbstständig?
Ob ein Arbeitsverhältnis zwischen Crowdworker und Plattform besteht, hängt von mehreren Punkten ab. Hier zwei Urteile, in denen die Klage des Crowdworkers nicht erfolgreich war.
➡ So lehnte das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 14.02.2019 – AZ: 10 Ta 350/18) die Arbeitnehmereigenschaft eines klagenden Crowdworkers wegen der fehlenden Absicht zur dauerhaften Vertragsbeziehung und der fehlenden Eingliederung in die Betriebsorganisation ab. Er hatte sich zwar der Betriebsmittel des Auftraggebers bedient und Orts- und Zeitvorgaben eingehalten, aber durch die Offenlegung seines Status als Rentner zu erkennen gegeben, dass er mit der Tätigkeit nicht auf eine Sicherung einer dauerhaften finanziellen Lebensgrundlage abzielte.
➡ Das LAG München (Urteil vom 04.12.2019 – AZ: 10 Ta 350/18) hat vor kurzem die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen Crowdworker und Plattform ebenfalls abgelehnt. Da seitens des Crowdworkers keine Verpflichtung bestand, die Aufträge der Plattform anzunehmen, sei dieser auch nicht zu einer weisungsgebundenen fremdbestimmten Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Ebenfalls bestand keine Verpflichtung der Plattform, dem Kläger die Aufträge anzubieten. Allerdings wurde in diesem Verfahren die Revision zugelassen. Daher bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht die Zusammenarbeit rechtlich einordnet.