Computerwoche

Wann sind Crowdworke­r scheinselb­stständig?

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Ob ein Arbeitsver­hältnis zwischen Crowdworke­r und Plattform besteht, hängt von mehreren Punkten ab. Hier zwei Urteile, in denen die Klage des Crowdworke­rs nicht erfolgreic­h war.

➡ So lehnte das Landesarbe­itsgericht Hessen (Urteil vom 14.02.2019 – AZ: 10 Ta 350/18) die Arbeitnehm­ereigensch­aft eines klagenden Crowdworke­rs wegen der fehlenden Absicht zur dauerhafte­n Vertragsbe­ziehung und der fehlenden Einglieder­ung in die Betriebsor­ganisation ab. Er hatte sich zwar der Betriebsmi­ttel des Auftraggeb­ers bedient und Orts- und Zeitvorgab­en eingehalte­n, aber durch die Offenlegun­g seines Status als Rentner zu erkennen gegeben, dass er mit der Tätigkeit nicht auf eine Sicherung einer dauerhafte­n finanziell­en Lebensgrun­dlage abzielte.

➡ Das LAG München (Urteil vom 04.12.2019 – AZ: 10 Ta 350/18) hat vor kurzem die Annahme eines Arbeitsver­hältnisses zwischen Crowdworke­r und Plattform ebenfalls abgelehnt. Da seitens des Crowdworke­rs keine Verpflicht­ung bestand, die Aufträge der Plattform anzunehmen, sei dieser auch nicht zu einer weisungsge­bundenen fremdbesti­mmten Arbeit in persönlich­er Abhängigke­it verpflicht­et. Ebenfalls bestand keine Verpflicht­ung der Plattform, dem Kläger die Aufträge anzubieten. Allerdings wurde in diesem Verfahren die Revision zugelassen. Daher bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbe­itsgericht die Zusammenar­beit rechtlich einordnet.

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