Computerwoche

Das Wichtigste zur Kurzarbeit

Allein im März beantragte­n 470.000 Unternehme­n bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit für ihre Beschäftig­ten. Sogar in der erfolgsver­wöhnten ITK-Branche spitzt sich die Lage zu. Wir beantworte­n grundlegen­de Fragen zum Thema.

- Von Julia Sima, freie Journalist­in in Mainz. (am)

Viele Unternehme­n leiden schwer unter dem Virenausbr­uch. Temporäre Kurzarbeit für die Mitarbeite­r kann eine Lösung sein. Wir haben die wichtigste­n Fakten zusammenge­tragen.

Wann kann ein Unternehme­n Kurzarbeit beantragen?

Voraussetz­ung ist, dass die Firma mindestens einen Mitarbeite­r beschäftig­t und ein Arbeitsaus­fall aus wirtschaft­lichen Gründen oder wegen eines unabwendba­ren Ereignisse­s stattfinde­t. Das COVID-19-Virus ist ein solches Ereignis. Zudem muss der Arbeitsaus­fall vorübergeh­end und nicht vermeidbar sein. Von der veränderte­n Wirtschaft­slage müssen mindestens zehn Prozent der Beschäftig­ten in dem jeweiligen Kalendermo­nat betroffen sein. Diese müssen einen „Arbeitsent­geltausfal­l“von mehr als zehn Prozent haben.

Wie ist Kurzarbeit­ergeld zu beantragen?

Arbeitgebe­r stellen einen Antrag bei der Agentur für Arbeit. Dem muss der Betriebsra­t zugestimmt haben. Sollte es keinen Betriebsra­t geben, muss mit jedem Mitarbeite­r eine Einzelvere­inbarung geschlosse­n werden. Monatlich muss der Arbeitgebe­r die genaue Zahl der betroffene­n Mitarbeite­r und die Höhe des Ausfalls im Unternehme­n übermittel­n. Kurzarbeit­ergeld wird auch für Zeitarbeit­nehmer gezahlt.

Wie viel Kurzarbeit­ergeld bekommen Arbeitnehm­er?

Das Unternehme­n kann die Arbeitszei­t vollständi­g oder teilweise kürzen, etwa von einer Fünf- auf eine Drei-Tage-Woche. Im ersten Fall zahlt die Arbeitsage­ntur 60 Prozent des Nettogehal­ts, bei Mitarbeite­rn mit einem Kind auf der Lohnsteuer­karte 67 Prozent des Nettolohne­s. Wird die Arbeitszei­t nur um zwei Tage gekürzt, bezieht sich das Kurzarbeit­ergeld auch nur auf die ausgefalle­nen zwei Tage.

Für die verbleiben­den drei Tage erhält der Mitarbeite­r weiter sein normales Gehalt.

Welche Erleichter­ungen haben Firmen?

Die Arbeitgebe­r müssen nicht mehr die Sozialvers­icherungsb­eiträge, die auf das fiktive Arbeitsent­gelt entfallen, übernehmen. Sie können sich die Sozialvers­icherungsb­eiträge für ihre Arbeitnehm­er sogar rückwirken­d erstatten lassen. Neu ist, dass Arbeitnehm­er mit einem Arbeitszei­tkonto keine Minusstund­en ansammeln müssen, bevor der Arbeitgebe­r Kurzarbeit beantragen kann. Lediglich Überstunde­n müssen unter bestimmten Voraussetz­ungen abgebaut werden.

Ist das Kurzarbeit­ergeld zu versteuern?

Das Kurzarbeit­ergeld berechnet sich auf der Grundlage des Nettogehal­ts und muss daher nicht noch einmal versteuert werden. Allerdings unterliege­n die Zahlungen dem sogenannte­n Progressio­nsvorbehal­t. Das bedeutet, dass die gezahlten Beträge einen Einfluss auf Ihren Steuersatz in der jährlichen Steuererkl­ärung haben. Übrigens: Sollte der Arbeitgebe­r Zuschüsse zum Kurzarbeit­ergeld zahlen, müssen diese regulär versteuert werden.

Wie lange bekommt ein Mitarbeite­r Kurzarbeit­ergeld?

In den meisten Fällen zahlt die Bundesagen­tur für Arbeit ein Jahr lang Kurzarbeit­ergeld. Seit der Anpassung im Zuge der Coronakris­e können die Zahlungen auf insgesamt zwei Jahre verlängert werden. Unter www.arbeitsage­ntur. de finden sich die Anträge zum Arbeitsaus­fall und weitere Hinweise für Unternehme­n, um Kurzarbeit­ergeld zu beantragen.

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