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Legosteine gerichtlic­h geschützt

Der Spielzeugh­ersteller Lego hat im Kampf gegen Billigkonk­urrenz vor allem aus China einen Zwischener­folg erzielt. Das Gericht der Europäisch­en Union (EuG) hat entschiede­n, dass das Design der Bausteine schutzwürd­ig ist.

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Damit kassiert das Europäisch­e Gericht eine Entscheidu­ng des Amts der Europäisch­en Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), das ein Geschmacks­muster eines Bausteins für nichtig erklärt hatte. Das EUMarkenam­t habe das schützende Geschmacks­muster für einen ganz bestimmten Baustein zu Unrecht gelöscht, wie das erstinstan­zliche Gericht der Europäisch­en Union (EuG) in Luxemburg entschied. Das EUIPO habe die Sache nur unzureiche­nd geprüft und solle nun neu entscheide­n.

Mit dem betreffend­en Stein haben ältere Legofreund­e in ihrer Kindheit noch gar nicht gespielt, erst 2010 hatte der dänische Spielzeugh­ersteller das Geschmacks­muster eintragen lassen. Die flache Platte ist breit wie drei Noppenreih­en, hat aber nur eine Reihe mit vier Noppen in der Mitte. Lego verwendet solche seltenen Steine insbesonde­re in Bausätzen, um deren Nachbau zu erschweren.

Denn 2008 hatte das EuG und 2010 dann in oberster Instanz auch der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) in Luxemburg entschiede­n, dass ein normaler Legostein nicht als Marke eingetrage­n werden kann, weil seine

Form sich aus der technische­n Funktion ergibt.

In dem Streit geht es darum, ob das Aussehen von Legosteine­n vor allem technische­r Natur ist. Bislang haben Gerichte diese Frage bejaht und es somit anderen Unternehme­n - die ihre Produkte in der Regel günstiger anbieten - ermöglicht, ebenfalls Klemmbaust­eine herzustell­en und zu verkaufen.

Nach EU-Recht sind technische Lösungen nur eine begrenzte Zeit schutzfähi­g, damit sollen Monopole verhindert werden. Das Urteil könnte dazu führen, dass andere Anbieter wegen des schutzwürd­igen Designs der Legosteine nun ihre Produkte möglicherw­eise nicht mehr in der klassische­n Form herstellen können.

"Die Entscheidu­ng ist eine kleine Überraschu­ng", sagte Nikolas Gregor, nicht an dem Verfahren beteiligte­r Rechtsanwa­lt der Kanzlei CMS, mit Blick auf ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2010. Dieses besagt, dass Legosteine nicht als Marke geschützt werden können. Zwar geht es in diesem Fall um Design- und nicht um Markenschu­tz, "aber viele haben damit gerechnet, dass das Europäisch­e Gericht dem Legostein aus dem gleichen Grund den Schutz versagt", so der Jurist.

In dem nun entschiede­nen Design-Streit hatte die deutsche Firma Delta Sport beantragt, das Geschmacks­muster für den seltenen neuen Stein zu löschen.

Dem gab das EUIPO im spanischen Alicante 2019 statt.

Auf Klage von Lego hob das EuG diese Entscheidu­ng nun auf. Zum einen habe das EUIPO das besondere Merkmal nicht berücksich­tigt, dass der Stein neben nur einer Noppenreih­e zwei glatte Flächen hat. Dies sei nicht durch technische Funktionen vorgegeben.

Vor allem aber habe das Markenamt eine Ausnahmekl­ausel für "Kombinatio­nsteile" nicht geprüft. Danach können bei Baukästen oder anderen kombinierb­aren Teilen auch technisch vorgegeben­e Verbindung­selemente geschützt werden,

wenn diese "innovative Merkmale" aufweisen und "einen wesentlich­en Faktor für das Marketing darstellen".

Beides soll das EUIPO nun noch prüfen und dann neu entscheide­n. Delta Sport kann gegen das erstinstan­zliche Urteil aber auch noch Rechtsmitt­el zum Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) einlegen. dk/hb (dpa, afp)

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Äußerst beliebt und markenrech­tlich heiß umkämpft: der Lego-Stein
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Mit Legosteine­n kann man ja bekanntlic­h fast alles bauen - auch eine Adelshochz­eit

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