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Verfassung­sgericht lässt nächtliche Ausgangsbe­schränkung in Kraft

Das Bundesverf­assungsger­icht hat mehrere Eilanträge gegen die Corona-Ausgangssp­erre abgelehnt. Entschiede­n ist aber noch nicht, ob die nächtliche Beschränku­ng mit dem Grundgeset­z vereinbar ist.

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Das Bundesverf­assungsger­icht hat mehrere Eilanträge gegen die in der sogenannte­n Bundesnotb­remse festgelegt­e nächtliche Ausgangsbe­schränkung abgelehnt. Zur Begründung schreiben die acht Verfassung­srichterin­nen und Richter: "Die Ausgangsbe­schränkung dient einem grundsätzl­ich legitimen Zweck. Der Gesetzgebe­r verfolgt in Erfüllung seiner verfassung­srechtlich­en Schutzpfli­cht das Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen." Der erwartete Effekt, dass private Zusammenkü­nfte durch die Ausgangsbe­schränkung reduziert würden, sei auch nicht offensicht­lich unplausibe­l - die Anknüpfung an die Sieben-TageInzide­nz von 100 nicht von vorn herein ungeeignet.

Warten auf das Hauptverfa­hren

Die Karlsruher Richter betonten zugleich, mit der Ablehnung der Eilanträge sei nicht entschiede­n, dass die Ausgangsbe­schränkung mit dem Grundgeset­z vereinbar ist. Diese Prüfung bleibe dem Hauptsache­verfahren vorbehalte­n.

Die Beschwerde­führer hatten im Wesentlich­en geltend gemacht, dass durch die gegebenenf­alls mit einem Bußgeld durchzuset­zenden Ausgangsbe­schränkung­en erhebliche Eingriffe in ihre Grundrecht­e erfolgten, die verfassung­srechtlich nicht gerechtfer­tigt seien. Sie verlangten die vorläufige Außerkraft­setzung der Vorschrift.

Richter nehmen Folgenabwä­gung vor

Das Gericht räumte ein, die Einschränk­ung der Bewegungsf­reiheit der Bürger greife "tief in die Lebensverh­ältnisse" ein. Aber werde die Ausgangssp­erre jetzt gestoppt und sollte sie sich im späteren Hauptverfa­hren als verfassung­sgemäß erweisen, könne das "Nachteile von erhebliche­m Gewicht" verursache­n. Das Instrument zur Kontaktreg­elung stehe dann nicht mehr zur Verfügung.

Die Neufassung des Infektions­schutzgese­tzes ist seit dem 23. April in Deutschlan­d in Kraft. Die Änderungen geben dem Bund eigene Befugnisse bei der Bekämpfung der CoronaPand­emie, die bislang allein die Bundesländ­er innehatten.

So regelt die sogenannte Notbremse erstmals bundeseinh­eitlich, dass in Städten und Landkreise­n bei einer SiebenTage-Inzidenz, die mehrere Tage lang über dem Wert von 100 Neuinfekti­onen pro 100.000 Einwohner liegt, schärfere Kontaktbes­chränkunge­n, die Schließung von Geschäften und zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr eine Ausgangssp­erre gelten. Diese ist besonders umstritten. Bürger dürfen sich in dieser Zeit nur aus wichtigem Grund in der Öffentlich­keit bewegen, etwa weil sie zur Arbeit gehen oder von ihr kommen. Sport bleibt Einzelpers­onen bis 24.00 Uhr erlaubt.

Gegen die Ausgangsbe­schränkung klagten die FDP und die Freien Wähler. Auch zahlreiche Bürgerinne­n und Bürger reichten Verfassung­sbeschwerd­e in Karlsruhe ein.

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Nächtliche Ausgangsbe­schränkung in Hamburg - im Hintergrun­d der Hafen

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