Donau Zeitung

Müller darf Rabatt-Tricks anwenden

Handel Die Drogeriema­rktkette lockt Kunden damit, dass sie Coupons der Konkurrenz einlöst. Aber ist das erlaubt? Der BGH hat bei seinem Urteil nun vor allem die Verbrauche­r im Blick

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Karlsruhe Drogerien und andere Märkte dürfen sich an Rabattakti­onen der Konkurrenz „anhängen“und damit werben, die fremden Gutscheine auch in eigenen Filialen einzulösen. So etwas sei nicht grundsätzl­ich unlauter, urteilte der Bundesgeri­chtshof (BGH). Die Karlsruher Richter entschiede­n über eine Werbeaktio­n der Drogerieke­tte Müller. Das Unternehme­n hatte Kunden mit dem Angebot gelockt, Zehn-Prozent-Coupons von dm, Rossmann und Douglas ebenfalls anzunehmen. Aus Sicht von Wettbewerb­sschützern torpediert das die Werbemaßna­hmen der Konkurrenz. (Az. I ZR 137/15)

Für den BGH macht ein Gutschein den Empfänger aber noch nicht zum Kunden. Wo er ihn einlösen wolle, bleibe jedem selbst überlassen. „Das sind autonome Entscheidu­ngen der Verbrauche­r, die diese erst noch treffen müssen“, sagte der Vorsitzend­e Richter Wolfgang Büscher. Müller verhindere ja nicht, dass jemand den Coupon im Laden eintausche. Der Verbrauche­r bekomme durch die Aktion lediglich die zusätzlich­e Chance, auch noch anderswo günstiger einzukaufe­n.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerb­s, die sich als unabhängig­e Selbstkon- der Wirtschaft versteht. Für sie brachte BGH-Anwältin Cornelie von Gierke vor, dass die Müller-Aktion fremde Werbeausga­ben „in einer außerorden­tlich destruktiv­en Weise“ausnutze. „Selbstvers­tändlich haben wir hier einen Fall der Trittbrett­fahrerWerb­ung“, sagte sie. Das sei zwar nicht per se unlauter. Aber Müller kapere gleich den ganzen Wagen.

Müller-Anwalt Axel Rinkler hielt dagegen, dass Werbung gerade von Vielfalt und Neuerungen lebe. Das Unternehme­n habe lediglich auf Aktionen der Konkurrenz reagiert. Dass dm, Rossmann oder Douglas dadurch weniger Umsatz gemacht hätten, sei zumindest nicht bekannt.

Laut Wettbewerb­szentrale hatte Müller in seinen Märkten orangerote Plakate ausgehängt mit der Bottroll-Institutio­n schaft: „10-%-Rabatt-Coupons von dm, Rossmann und Douglas können Sie jetzt hier in Ihrer Müller-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen“. Die Aktion sei in Wellen erfolgt und auch im Internet angekündig­t gewesen. Müller selbst äußerte sich auf Anfrage nicht dazu, ob die Kampagne noch läuft.

Um Klarheit zu schaffen, entschiede­n die Richter den Fall, obwohl die Wettbewerb­szentrale nach ihrer Auffassung gar nicht klagen durfte. Bei bestimmten Vorwürfen wie der gezielten Behinderun­g könne sich nicht jeder zum Sachwalter der Betroffene­n machen, sagte Büscher. Die Müller-Konkurrent­en könnten gute Gründe haben, nicht vor Gericht zu ziehen – zum Beispiel, wenn sie selbst eine ähnliche Aktion planten.

Tatsächlic­h gibt es Berichte, wonach inzwischen auch dm fremde Rabattcoup­ons einlöst. Geschäftsf­ührer Erich Harsch nannte das auf Anfrage „eine individuel­le Entscheidu­ng der Verantwort­lichen in den dm-Märkten, wie kulant sie mit vom Kunden vorgelegte­n Coupons umgehen wollen. Von einer Aktion unserersei­ts kann da keine Rede sein, denn weder werben wir damit, noch gibt es hierzu interne Richtlinie­n.“Anja Semmelroch, dpa

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