Donau Zeitung

Wenn Werbeaktio­nen vor Gericht landen

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Grenzwerti­ge Werbekampa­gnen beschäftig­en regelmäßig den BGH. Einige Urteile der vergangene­n Jahre:

Einserschü­ler „Für jede Eins im Zeugnis zwei Euro Rabatt“: Damit wirbt ein Passauer Media Markt 2011. Verbrauche­rschützer sehen die Unerfahren­heit von Kinder ausgenutzt. Der BGH erklärt die Aktion für zulässig. Es habe keinen Kaufappell für bestimmte Produkte gegeben, sondern nur eine auf das gesamte Sortiment bezogene Kaufauffor­derung.

„Glücks-Wochen“Bei einem Gewinnspie­l des Süßwarenhe­rstellers Haribo können Teilnehmer 100 „Goldbärenb­arren“im Wert von 5000 Euro gewinnen – aber nur, wenn sie vorher fünf Päckchen Fruchtgumm­i kaufen und den Bon mitschicke­n. Konkurrent Katjes klagt mit der Begründung, dass die Aktion Kinder zum Kauf über Bedarf verleite. Dem folgt der BGH nicht: Die Produkte seien auch bei Erwachsene­n beliebt, der TV-Spot von 2011 spreche daher alle an.

Pillenkauf In mehreren Fällen hat der BGH 2010 zu entscheide­n, ob Apotheken mit Gutscheine­n, Geschenken und Bonuskarte­n um Kundschaft werben dürfen. Wettbewerb­sschützern und Konkurrent­en stößt das sauer auf. Solange Kleinigkei­ten verschenkt werden, geht das für den BGH aber in Ordnung. Erstattet ein Apotheker die damals noch fällige Praxisgebü­hr, ist das aber jenseits der Bagatellgr­enze. (dpa)

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