Wenn Werbeaktionen vor Gericht landen
Grenzwertige Werbekampagnen beschäftigen regelmäßig den BGH. Einige Urteile der vergangenen Jahre:
Einserschüler „Für jede Eins im Zeugnis zwei Euro Rabatt“: Damit wirbt ein Passauer Media Markt 2011. Verbraucherschützer sehen die Unerfahrenheit von Kinder ausgenutzt. Der BGH erklärt die Aktion für zulässig. Es habe keinen Kaufappell für bestimmte Produkte gegeben, sondern nur eine auf das gesamte Sortiment bezogene Kaufaufforderung.
„Glücks-Wochen“Bei einem Gewinnspiel des Süßwarenherstellers Haribo können Teilnehmer 100 „Goldbärenbarren“im Wert von 5000 Euro gewinnen – aber nur, wenn sie vorher fünf Päckchen Fruchtgummi kaufen und den Bon mitschicken. Konkurrent Katjes klagt mit der Begründung, dass die Aktion Kinder zum Kauf über Bedarf verleite. Dem folgt der BGH nicht: Die Produkte seien auch bei Erwachsenen beliebt, der TV-Spot von 2011 spreche daher alle an.
Pillenkauf In mehreren Fällen hat der BGH 2010 zu entscheiden, ob Apotheken mit Gutscheinen, Geschenken und Bonuskarten um Kundschaft werben dürfen. Wettbewerbsschützern und Konkurrenten stößt das sauer auf. Solange Kleinigkeiten verschenkt werden, geht das für den BGH aber in Ordnung. Erstattet ein Apotheker die damals noch fällige Praxisgebühr, ist das aber jenseits der Bagatellgrenze. (dpa)