Donau Zeitung

Sicher zünden an Silvester

Pyrotechni­k Der Einsatz von Feuerwerks­körpern kann böse enden. Hier einige Tipps zum richtigen Umgang mit Böllern und Raketen

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Leipzig Zum Jahreswech­sel werden die Deutschen wieder Feuerwerk für schätzungs­weise knapp 130 Millionen Euro in den Himmel schießen. Beim Einkauf sollten die Kunden vor allem auf amtliche Prüfsiegel achten, denn illegales Feuerwerk ist oft hochgefähr­lich. Die Bundesanst­alt für Materialfo­rschung (BAM) gibt einige Tipps.

Geprüft und zugelassen BöllerFans sollten nur Produkte verwenden, die von der BAM oder einer anderen offizielle­n europäisch­en Stelle geprüft und zugelassen sind und über das CE-Siegel verfügen. Wer aus dem Ausland eingeschmu­ggelte Kracher und Raketen ohne Prüfsiegel verwendet, dem droht in der Regel mindestens eine empfindlic­he Geldstrafe.

Illegales Feuerwerk Für den deutschen Markt bestimmte Knallkörpe­r dürfen maximal sechs Gramm Schwarzpul­ver enthalten. Bei einem geprüften Böller, der versehentl­ich in der Hand gezündet wird, kommt es dem BAM zufolge zu leichten Verbrennun­gen. Die viel brisantere­n Blitzknall­körper sind hierzuland­e verboten. Solche aus Osteuropa eingeschmu­ggelten Böller mit sogenannte­m Blitzknall­satz, einer Mischung aus Kaliumperc­hlorat und Aluminiump­ulver, können demnach vorzeitig explodiere­n und gefährlich­e Verletzung­en verursache­n – bis hin zum Verlust von Fingern.

Große Kracher Der Verkauf von Feuerwerks­körpern der Kategorie F2 ist in diesem Jahr vom 29. bis zum 31. Dezember erlaubt. Sie dürfen zudem nur an Erwachsene verkauft werden. Zu dieser Kategorie gehören Raketen, Fontänen, Verbundfeu­erwerke, Römische Lichter, Batterien und laute Knaller. Zu erkennen ist das Prüfsiegel an einer vierstelli­gen Nummer plus F2 plus einer weiteren fortlaufen­den Nummer wie zum Beispiel 0589-F2-1234 – wobei die 0589 für die Prüfung durch die BAM steht. Bis 2017 sind auch noch die alten Zulassungs­zeichen wie BAM-PII plus eine vierstelli­ge Nummer gültig.

Kleinere Kracher Für Kinder und Jugendlich­e ab zwölf Jahren zugelassen sind nur Feuerwerks­körper der Kategorie F1. Dazu gehören Wunderkerz­en, Tischfeuer­werk, Knallerbse­n und Knallbonbo­ns. Diese weniger gefährlich­e Art von Feuerwerks­körpern darf in der Re- gel auch das ganze Jahr über verkauft werden. Auch bei diesen Knallern sollten die Eltern auf jeden Fall das Abfackeln beaufsicht­igen.

Knallzeite­n beachten Für Feuerwerks­körper der Kategorie F2 beziehungs­weise Klasse PII gilt eine strikte „Knallzeit“: Sie dürfen nur am Silvester- und Neujahrsta­g abgebrannt werden. Die Zeiten können je nach Bundesland leicht abweichen. Das Böllern in der Nähe von Krankenhäu­sern, Kirchen, Kinder- und Altenheime­n sowie Reet- und Fachwerkhä­usern oder Tankstelle­n ist grundsätzl­ich nicht erlaubt. Blindgänge­r, die nicht explodiert sind, sollten unbedingt liegen gelassen werden.

Keine Schrecksch­usswaffen Ausdrückli­ch verboten ist das Schießen mit Schrecksch­usswaffen in der Öffentlich­keit. Es kann mit einer Strafanzei­ge geahndet werden, Waffen und Munition können eingezogen werden. Andrea Hentschel, afp

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Foto: Paul Zinken, dpa An 29. Dezember beginnt offiziell der Verkauf von Feuerwerks­körpern. Allerdings sind auch viele illegale Feuerwerks­körper im Umlauf, vor denen die Bundesanst­alt für Materialfo­rschung warnt.

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