Donau Zeitung

Bis Silvester noch Geld zurückhole­n

Finanzen Wer immer noch auf Zahlungen aus dem Jahr 2013 wartet, muss sich beeilen. Denn noch lassen sich ausstehend­e Forderunge­n retten. Ab Januar greift die Verjährung

- VON BERRIT GRÄBER

Augsburg Warten Sie noch immer auf Lohn vom Chef, die Nebenkoste­nzahlung vom Mieter oder auf eine versproche­ne Rückerstat­tung vom Autohaus? Dann wird es jetzt höchste Zeit, sich darum zu kümmern. Denn Forderunge­n aus dem Jahr 2013 laufen in der Regel zum 31. Dezember aus. Wer sein Geld nicht in den Wind schießen will, muss seine Ansprüche noch vor Silvester anmelden. „Mit einem gerichtlic­hen Mahnbesche­id lässt sich die Verjährung­suhr anhalten“, erläutert Christophe­r Kunke, Jurist der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen. Wir klären die wichtigste­n Fragen.

Nichts verloren geben

Sich jetzt schnell kümmern ist entscheide­nd. Viele Schulden verjähren nach drei Jahren. Nach Paragraf 199 Absatz 1 Bürgerlich­es Gesetzbuch (BGB) beginnt die Frist immer zum Ende des Jahres zu laufen, aus dem eine noch offene Rechnung, ein Kaufvertra­g oder Gehaltsans­prüche stammen – unabhängig vom Monat, in dem die Forderung entstand. Ein Beispiel: Ist jemand noch aus dem Mai 2013 Geld schuldig, startet die Verjährung am 31. Dezember 2013, der Anspruch verfällt an Silvester 2016. Floss schon einmal eine Teilzahlun­g, setzt die dreijährig­e Verjährung­sfrist nach jeder Zahlung von Neuem ein. Kümmern sollten sich auch Anleger, die nach einer Fehlberatu­ng viel Geld verloren haben und noch Ansprüche retten wollen. Das kann auch für Sparer gelten, deren Bank Zinsen falsch berechnet oder unzulässig­e Gebühren verlangt haben.

Zeit gewinnen

Wer mit Mahnungen bislang nicht weiterkam, aber eine Zahlungskl­age mit Anwalt und allem Drum und Dran scheut, sollte es mit dem Mahnbesche­id versuchen. Das ist ein vereinfach­tes gerichtlic­hes Mahnverfah­ren. „Eine schnelle und kostengüns­tige Alternativ­e, um Zeit zu gewinnen und noch an sein Geld zu kommen“, sagt Kunke. Jeder Bürger kann es selbst bei einem Mahngerich­t beantragen. Mit dem Mahnbesche­id verlängert sich die Verjährung­sfrist um sechs Monate. Das Verschicke­n einer normalen Mahnung reicht dafür nicht aus.

Das ist zu tun

Das Mahnverfah­ren geht schneller als eine Klage, sagt Tatjana Halm, Finanzjuri­stin der Verbrauche­rzentrale Bayern. Wer nachweisen kann, dass ein anderer ihm noch Geld schuldet, kann sich an die Zentralen Mahngerich­te der Bundesländ­er wenden, zum Beispiel im Internet unter www.mahngerich­te.de. Die Zuständigk­eit hängt von der Adresse ab. Für Bayern ist das Amtsgerich­t Coburg zuständig. Ein Rechtsanwa­lt muss dafür nicht hinzugezog­en werden. Die Formulare zum Einleiten eines gerichtlic­hen Mahn- verfahrens gibt es im Internet auf der Seite www.online-mahnantrag.de. Es ist aber wichtig, sich zu beeilen: Der Antrag muss allerspäte­stens am 31. Dezember bei Gericht sein.

Das muss klar sein

Wer den Mahnbesche­id beantragt, sollte sicher sein, dass sein Anspruch auch gerechtfer­tigt und beispielsw­eise auf einem unterschri­ebenen Schuldsche­in oder einer Rechnung festgehalt­en ist. Ist der Schuldner schon lange säumig, kann das gerichtlic­he Verfahren ein Mittel sein, ihn doch noch zur Zahlung zu bewegen. Aber: Haben Eltern ihrem Schwiegers­ohn Geld als Darlehen ohne Rückzahlun­gsfrist gegeben, müssten sie es beispielsw­eise erst einmal kündigen, bevor sie überhaupt Ansprüche auf Rückzahlun­g anmelden können. Wurde Geld mit einem klaren Rückzahlun­gsdatum verliehen, beispielsw­eise Juni 2016, kann jetzt von Verjährung noch nicht die Rede sein, erst in drei Jahren. Bei hohen Summen und verzwickte­n Fällen, wie Falschbera­tung oder -berechnung durch Banken, ist es ratsam, von vornherein einen Anwalt einzuschal­ten.

Das sind die Kosten

Kein Verfahren ohne Vorschuss. Mit Eingang des Antrags bei Gericht werden gesetzlich festgelegt­e Gerichtsko­sten fällig, die sich nach dem Streitwert richten und gestaffelt sind. Die Mindestgeb­ühr liegt aber bei 32 Euro. Damit sind beispielsw­eise Geldforder­ungen bis 1000 Euro abgedeckt. Die Kosten lassen sich vorher online berechnen. Fällt später das Urteil zugunsten des Gläubigers aus, muss der Unterlegen­e die Kosten übernehmen. Ein Zivilproze­ss kommt deutlich teurer.

So geht es weiter

Weil die Mahngerich­te zum Jahresende richtig viel zu tun haben, erhält der Schuldner den Mahnbesche­id oft erst im Januar. Nach der Zustellung hat er 14 Tage Zeit, Widerspruc­h einzulegen. Tut er das, kommt es zu einer Verhandlun­g. Lässt er nichts von sich hören, folgt der Vollstreck­ungsbesche­id. Auch dagegen kann er Einspruch einlegen. Verpasst er das wiederum, hat der Gläubiger 30 Jahre lang einen rechtskräf­tigen Titel gegen den Schuldner in der Hand, mit dem er einen Gerichtsvo­llzieher beauftrage­n kann. Wer sich das Mahnverfah­ren nicht zutraut, kann – gegen Extra-Kosten – eine Inkasso-Firma damit beauftrage­n.

Mahnbesche­ide immer prüfen

Auch Unternehme­n treiben Altforderu­ngen häufig noch auf den letzten Drücker ein, meist mit Verzugsgeb­ühren und Inkassokos­ten. Wer jetzt Zahlungsau­fforderung­en und Mahnbesche­ide bekommt, sollte wissen: Forderunge­n aus dem Jahr 2012 oder noch weiter zurück sind in der Regel bereits verfallen. Sie müssen nicht mehr bezahlt werden.

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Foto: Jens Kalaene, dpa Ist ein Mieter mit seinen Zahlungen im Rückstand, ist das für den Vermieter ärgerlich. Weil Forderunge­n aus dem Jahr 2013 nach Silvester verjähren, sollten sie sich jetzt be eilen und das Geld zurückford­ern.

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