Wenn das Geschenk nicht gefällt
Handel Millionen Verbraucher setzen darauf, dass alle Weihnachtsgeschenke selbstverständlich umtauschbar sind. Das stimmt aber nicht. Wie man mit unpassenden Präsenten umgehen kann
Augsburg Millionen Schenker bauen darauf, viele Beschenkte insgeheim auch. Sie gehen wie selbstverständlich davon aus, dass sie sich in jedem Fall etwas anderes aussuchen können oder Geld zurückkriegen, sollte das Weihnachtspräsent kein Volltreffer sein. Grundsätzlich gilt aber auch zum Fest der Liebe erst einmal: Gekauft ist gekauft. Die Rücknahme tadelloser Ware ist ein rein freiwilliger Service des stationären Handels – und wird oft genug verweigert. „Das ist ein typischer Rechtsirrtum, dem Verbraucher immer wieder aufsitzen“, erklärt Juliane von Behren, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern. Eine Übersicht, welche Rechte der Verbraucher hat.
Im Laden In den vergangenen Jahren haben immer mehr Geschäfte die freiwillige Rückgabemöglichkeit als Mittel zur Kundenbindung entdeckt und bieten es offensiv an, sagt Kai Falk, Geschäftsführer des Handelsverbands Deutschland (HDE). Mal haben die Käufer zwei Wochen Zeit zum Umtausch, mal 30 Tage oder gar drei Monate. Internet-Bestellern steht ein gesetzlich verankertes Rückgaberecht zu. Geschenk aufreißen, Etiketten entfernen und es dann zurückbringen, klappt aber meist nicht. Denn: Ein darf sein freiwilliges Angebot zur Rücknahme so gestalten, wie er will. Schreibt er vor, dass Kunden die Ware weitgehend originalverpackt, im unversehrten Karton, mit Preisauszeichnung und Kassenbon zurückbringen sollen, ist an den Bedingungen nicht zu rütteln. Was in der Regel immer verlangt wird, sind Kassenbon und Preisetikett. Fehlt beides, kann ein Zahlungsnachweis per Kontoauszug oder Kreditkartenabrechnung weiterhelfen. Nur: Beschenkte können damit normalerweise nicht aufwarten. In solchen Situationen wird der Umtausch schwierig.
Ausnahmen Von der Rückgabe ausgeschlossen sind in der Regel Konzert-, Theater- oder Kinokarten, Kosmetika oder Lebensmittel. Tickets für fest terminierte Aufführungen lassen sich nicht stornieren. Das Zurücktragen von Cremes, Parfüm, Rasierwasser, Nagellack, Wimperntusche, Unterwäsche oder Genussmittel wie Wein wird aus hygienischen Gründen verwehrt. Das Nein des Händlers gilt selbst dann, wenn sie noch originalverpackt sind. Auch Sonderangebote, B-Ware und Reduziertes sind meist ausgenommen. Auf Ablehnung stößt auch, wer die Ware offensichtlich schon benutzt hat, ob Kleidung, Schuhe oder Elektronik. Nach Ablauf der Rückgabefrist, die oft auf dem Kas- senbon aufgedruckt ist, geht gar nichts mehr.
Weihnachtsmarkt Zum Problem kann ein Fehlkauf auf dem Adventsmarkt werden. Nach Weihnachten sind die Stände längst wieder abgebaut. Häufig gab es nicht einmal einen Kaufbeleg. Wer dort Gekauftes wieder zurückbringen will, ob Lammfellpantoffeln, Handschuhe oder Schmuck, hat besonders schlechte Karten und könnte es höchstens noch über die Marktleitung versuchen, sagt Sabine Fischer-Volk, Juristin der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Gutscheine Erlaubt der Händler die Rückgabe, darf er Gutscheine ausgeben, statt Bargeld zu erstatten. Immer mehr Geschäfte praktizieren das so. Umtauschwillige Kunden müssen solche Angebote annehmen – oder gehen. Aber: War die Rückgabemöglichkeit vorher auf der Quittung schriftlich vereinbart, muss der Händler den Kaufpreis in jedem Fall in bar zurückzahlen.
Reklamation Hakt der Reißverschluss oder streikt das neue Smartphone, liegt ein Mangel vor. Dann handelt es sich beim Zurücktragen um eine Reklamation. Dafür gibt es die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Der Händler hat zwei Anläufe zur „Nacherfüllung“. Klappt die Reparatur zweimal nicht, darf der Kunde vom VerLadenbetreiber trag zurücktreten. Ware zurück, Geld zurück. Ein Gutschein muss dann nicht akzeptiert werden. Reklamieren ist in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf besonders einfach. Dann darf der Händler die Reklamation nicht zurückweisen mit der Behauptung, der Käufer habe den Mangel selbst verursacht, wie der Bundesgerichtshof vor kurzem klarstellte (Az.: VIII ZR 103/15).
Online Bestellungen Internet-Besteller sind nicht auf Kulanz angewiesen. Sie können bis 14 Tage nach Erhalt der Ware den Online-Kauf ohne Angabe von Gründen widerrufen und die Ware zurückgeben. Die Originalverpackung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch Geschenkgutscheine aus dem Internet können widerrufen werden. Die Zeit wird nach Weihnachten aber oft knapp. Umtauschwillige müssen sich beeilen. Jeder Tag zählt, Wochenende oder Feiertage verlängern die 14-Tage-Frist nicht. Wurde das Geschenk Wochen vor dem Fest gekauft, ist die Rückgabe nicht mehr möglich. Ausnahme: Hat der Online-Händler nach dem Kauf keine Widerrufsbelehrung geschickt, kann der Verbraucher unbefristet zurücktreten. Zurückgeben muss der, der online gekauft und bezahlt hat – also in der Regel der Schenker, nicht der Beschenkte.