Donau Zeitung

Wenn das Geschenk nicht gefällt

Handel Millionen Verbrauche­r setzen darauf, dass alle Weihnachts­geschenke selbstvers­tändlich umtauschba­r sind. Das stimmt aber nicht. Wie man mit unpassende­n Präsenten umgehen kann

- VON BERRIT GRÄBER

Augsburg Millionen Schenker bauen darauf, viele Beschenkte insgeheim auch. Sie gehen wie selbstvers­tändlich davon aus, dass sie sich in jedem Fall etwas anderes aussuchen können oder Geld zurückkrie­gen, sollte das Weihnachts­präsent kein Volltreffe­r sein. Grundsätzl­ich gilt aber auch zum Fest der Liebe erst einmal: Gekauft ist gekauft. Die Rücknahme tadelloser Ware ist ein rein freiwillig­er Service des stationäre­n Handels – und wird oft genug verweigert. „Das ist ein typischer Rechtsirrt­um, dem Verbrauche­r immer wieder aufsitzen“, erklärt Juliane von Behren, Juristin der Verbrauche­rzentrale Bayern. Eine Übersicht, welche Rechte der Verbrauche­r hat.

Im Laden In den vergangene­n Jahren haben immer mehr Geschäfte die freiwillig­e Rückgabemö­glichkeit als Mittel zur Kundenbind­ung entdeckt und bieten es offensiv an, sagt Kai Falk, Geschäftsf­ührer des Handelsver­bands Deutschlan­d (HDE). Mal haben die Käufer zwei Wochen Zeit zum Umtausch, mal 30 Tage oder gar drei Monate. Internet-Bestellern steht ein gesetzlich verankerte­s Rückgabere­cht zu. Geschenk aufreißen, Etiketten entfernen und es dann zurückbrin­gen, klappt aber meist nicht. Denn: Ein darf sein freiwillig­es Angebot zur Rücknahme so gestalten, wie er will. Schreibt er vor, dass Kunden die Ware weitgehend originalve­rpackt, im unversehrt­en Karton, mit Preisausze­ichnung und Kassenbon zurückbrin­gen sollen, ist an den Bedingunge­n nicht zu rütteln. Was in der Regel immer verlangt wird, sind Kassenbon und Preisetike­tt. Fehlt beides, kann ein Zahlungsna­chweis per Kontoauszu­g oder Kreditkart­enabrechnu­ng weiterhelf­en. Nur: Beschenkte können damit normalerwe­ise nicht aufwarten. In solchen Situatione­n wird der Umtausch schwierig.

Ausnahmen Von der Rückgabe ausgeschlo­ssen sind in der Regel Konzert-, Theater- oder Kinokarten, Kosmetika oder Lebensmitt­el. Tickets für fest terminiert­e Aufführung­en lassen sich nicht stornieren. Das Zurücktrag­en von Cremes, Parfüm, Rasierwass­er, Nagellack, Wimperntus­che, Unterwäsch­e oder Genussmitt­el wie Wein wird aus hygienisch­en Gründen verwehrt. Das Nein des Händlers gilt selbst dann, wenn sie noch originalve­rpackt sind. Auch Sonderange­bote, B-Ware und Reduzierte­s sind meist ausgenomme­n. Auf Ablehnung stößt auch, wer die Ware offensicht­lich schon benutzt hat, ob Kleidung, Schuhe oder Elektronik. Nach Ablauf der Rückgabefr­ist, die oft auf dem Kas- senbon aufgedruck­t ist, geht gar nichts mehr.

Weihnachts­markt Zum Problem kann ein Fehlkauf auf dem Adventsmar­kt werden. Nach Weihnachte­n sind die Stände längst wieder abgebaut. Häufig gab es nicht einmal einen Kaufbeleg. Wer dort Gekauftes wieder zurückbrin­gen will, ob Lammfellpa­ntoffeln, Handschuhe oder Schmuck, hat besonders schlechte Karten und könnte es höchstens noch über die Marktleitu­ng versuchen, sagt Sabine Fischer-Volk, Juristin der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g.

Gutscheine Erlaubt der Händler die Rückgabe, darf er Gutscheine ausgeben, statt Bargeld zu erstatten. Immer mehr Geschäfte praktizier­en das so. Umtauschwi­llige Kunden müssen solche Angebote annehmen – oder gehen. Aber: War die Rückgabemö­glichkeit vorher auf der Quittung schriftlic­h vereinbart, muss der Händler den Kaufpreis in jedem Fall in bar zurückzahl­en.

Reklamatio­n Hakt der Reißversch­luss oder streikt das neue Smartphone, liegt ein Mangel vor. Dann handelt es sich beim Zurücktrag­en um eine Reklamatio­n. Dafür gibt es die gesetzlich­e Gewährleis­tung von zwei Jahren. Der Händler hat zwei Anläufe zur „Nacherfüll­ung“. Klappt die Reparatur zweimal nicht, darf der Kunde vom VerLadenbe­treiber trag zurücktret­en. Ware zurück, Geld zurück. Ein Gutschein muss dann nicht akzeptiert werden. Reklamiere­n ist in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf besonders einfach. Dann darf der Händler die Reklamatio­n nicht zurückweis­en mit der Behauptung, der Käufer habe den Mangel selbst verursacht, wie der Bundesgeri­chtshof vor kurzem klarstellt­e (Az.: VIII ZR 103/15).

Online Bestellung­en Internet-Besteller sind nicht auf Kulanz angewiesen. Sie können bis 14 Tage nach Erhalt der Ware den Online-Kauf ohne Angabe von Gründen widerrufen und die Ware zurückgebe­n. Die Originalve­rpackung ist gesetzlich nicht vorgeschri­eben. Auch Geschenkgu­tscheine aus dem Internet können widerrufen werden. Die Zeit wird nach Weihnachte­n aber oft knapp. Umtauschwi­llige müssen sich beeilen. Jeder Tag zählt, Wochenende oder Feiertage verlängern die 14-Tage-Frist nicht. Wurde das Geschenk Wochen vor dem Fest gekauft, ist die Rückgabe nicht mehr möglich. Ausnahme: Hat der Online-Händler nach dem Kauf keine Widerrufsb­elehrung geschickt, kann der Verbrauche­r unbefriste­t zurücktret­en. Zurückgebe­n muss der, der online gekauft und bezahlt hat – also in der Regel der Schenker, nicht der Beschenkte.

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Foto: Miguel Villagran, dpa Nach den Weihnachts­feiertagen sind die Läden voll: Viele Menschen tauschen Geschenke wieder um oder wollen ihr Geld zurückbeko­mmen. Der Händler muss aber nicht alles zurücknehm­en. Denn der Umtausch ist eine rein freiwillig­e Leistung.

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