Die Tücken der Silvesternacht
Verbraucherrecht Ein verirrter Böller, ein brennender Teppich oder ein Sturz in der Champagnerpfütze: Die Feiern zum Jahreswechsel nehmen öfter mal ein böses Ende. Einige Urteile der vergangenen Jahre
Jedes Jahr zu Silvester gibt es größere und kleinere Missgeschicke oder Unfälle. Meist haben sie mit Feuerwerk oder Böllern zu tun. Manches landet vor Gericht. Eine Auswahl:
Unglück mit Champagner
Rutscht jemand auf einer öffentlichen Silvesterparty auf der Tanzfläche in einer Champagnerpfütze aus und bricht sich etwas, so muss der Restaurant-Inhaber kein Schmerzensgeld zahlen. Im konkreten Fall war das Unglück einer Frau passiert. Sie wollte anschließend 8000 Euro Schmerzensgeld vom Restaurant-Besitzer. Das Landgericht Bonn ließ die Frau aber wissen, dass es auf Jahresendveranstaltungen „nicht unüblich“sei, dass Champagnerflaschen (auch) der Tanzfläche geöffnet würden und der Alkohol „in Strömen fließe“(hier durch einen Kellner, der das schäumende Getränk unter die Tanzenden spritzte). Das gelte im Übrigen nicht nur für Champagner, sondern auch für Sekt. (Az.: 4 O 57/13)
Der große Knall
Ein Jugendlicher hatte in der Silvesternacht einen in der Bundesrepublik nicht zugelassenen Böller in eine Kleingartenkolonie geworfen. Durch umherfliegende Teile wurde eine Frau am Fuß verletzt. Das Amtsgericht Hannover verdonnerte den jungen Mann daraufhin zu drei Tagen gemeinnütziger Arbeit. Am Wochenende musste er außerdem an einem sozialen Trainingskurs teilnehmen. Ihm wurde so- wohl fahrlässige Körperverletzung als auch das „Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion“zur Last gelegt. (Az.: 322 Ds 71/14)
Unfall im Kerzenschein
Wer betrunken seine Möbel in Brand setzt, kann nicht mit einer Zahlung seiner Hausratsversicherung rechnen. Im konkreten Fall hatte ein Mann am Silvesternachmittag „zwei Gläschen Sekt“getrunken und seinen Partykeller für die am Abend anstehende Feier vorbereitet. Dafür schob er wertvolle Teppiche an die Seite. In unmittelbarer Nähe der Teppiche stand aber ein Kerzenständer mit brennenden Kerzen. Als der Mann sich zum Schlafen hinlegte, fiel eine Kerze auf den Teppich und beschädigte ihn. Das Oberlandesgeauf richt Köln warf dem Mann Fahrlässigkeit vor. (Az.: 9 U 113/09)
Böller im Briefkasten
Ein Vermieter darf ein Mietverhältnis nicht deshalb fristlos kündigen, weil die Gäste eines Mieters in der Silvesternacht Böller in Briefkästen gesteckt und dadurch große Schäden angerichtet haben. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg urteilte, dass ein Mieter seine Gäste ohne besondere vorhergehende Vorkommnisse nicht ständig „im Auge behalten“müsse. (Az.: 11 C 80/05)
Gefährliches Bienchen
Eine 16-Jährige hat in der Silvesternacht ein „Bienchen“in der Nähe eines zwölfjährigen Mädchens gezündet, das erhebliche Brandverletzungen erlitt. Das Thüringer Oberlandesgericht legte fest, dass die jugendliche Feuerwerk-Zünderin Schadenersatz zahlen muss. An die Voraussicht und Sorgfalt auch jugendlicher Personen, die ein Feuerwerk zünden, sind demnach hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssten sie einen Standort wählen, von dem Menschen oder Sachen „nicht ernsthaft gefährdet“werden könnten. Denn ein Fehlstart – wie hier – könne niemals völlig ausgeschlossen werden. (Az.: 5 U 146/06)