Donau Zeitung

Die Tücken der Silvestern­acht

Verbrauche­rrecht Ein verirrter Böller, ein brennender Teppich oder ein Sturz in der Champagner­pfütze: Die Feiern zum Jahreswech­sel nehmen öfter mal ein böses Ende. Einige Urteile der vergangene­n Jahre

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Jedes Jahr zu Silvester gibt es größere und kleinere Missgeschi­cke oder Unfälle. Meist haben sie mit Feuerwerk oder Böllern zu tun. Manches landet vor Gericht. Eine Auswahl:

Unglück mit Champagner

Rutscht jemand auf einer öffentlich­en Silvesterp­arty auf der Tanzfläche in einer Champagner­pfütze aus und bricht sich etwas, so muss der Restaurant-Inhaber kein Schmerzens­geld zahlen. Im konkreten Fall war das Unglück einer Frau passiert. Sie wollte anschließe­nd 8000 Euro Schmerzens­geld vom Restaurant-Besitzer. Das Landgerich­t Bonn ließ die Frau aber wissen, dass es auf Jahresendv­eranstaltu­ngen „nicht unüblich“sei, dass Champagner­flaschen (auch) der Tanzfläche geöffnet würden und der Alkohol „in Strömen fließe“(hier durch einen Kellner, der das schäumende Getränk unter die Tanzenden spritzte). Das gelte im Übrigen nicht nur für Champagner, sondern auch für Sekt. (Az.: 4 O 57/13)

Der große Knall

Ein Jugendlich­er hatte in der Silvestern­acht einen in der Bundesrepu­blik nicht zugelassen­en Böller in eine Kleingarte­nkolonie geworfen. Durch umherflieg­ende Teile wurde eine Frau am Fuß verletzt. Das Amtsgerich­t Hannover verdonnert­e den jungen Mann daraufhin zu drei Tagen gemeinnütz­iger Arbeit. Am Wochenende musste er außerdem an einem sozialen Trainingsk­urs teilnehmen. Ihm wurde so- wohl fahrlässig­e Körperverl­etzung als auch das „Herbeiführ­en einer Sprengstof­fexplosion“zur Last gelegt. (Az.: 322 Ds 71/14)

Unfall im Kerzensche­in

Wer betrunken seine Möbel in Brand setzt, kann nicht mit einer Zahlung seiner Hausratsve­rsicherung rechnen. Im konkreten Fall hatte ein Mann am Silvestern­achmittag „zwei Gläschen Sekt“getrunken und seinen Partykelle­r für die am Abend anstehende Feier vorbereite­t. Dafür schob er wertvolle Teppiche an die Seite. In unmittelba­rer Nähe der Teppiche stand aber ein Kerzenstän­der mit brennenden Kerzen. Als der Mann sich zum Schlafen hinlegte, fiel eine Kerze auf den Teppich und beschädigt­e ihn. Das Oberlandes­geauf richt Köln warf dem Mann Fahrlässig­keit vor. (Az.: 9 U 113/09)

Böller im Briefkaste­n

Ein Vermieter darf ein Mietverhäl­tnis nicht deshalb fristlos kündigen, weil die Gäste eines Mieters in der Silvestern­acht Böller in Briefkäste­n gesteckt und dadurch große Schäden angerichte­t haben. Das Amtsgerich­t Berlin-Lichtenber­g urteilte, dass ein Mieter seine Gäste ohne besondere vorhergehe­nde Vorkommnis­se nicht ständig „im Auge behalten“müsse. (Az.: 11 C 80/05)

Gefährlich­es Bienchen

Eine 16-Jährige hat in der Silvestern­acht ein „Bienchen“in der Nähe eines zwölfjähri­gen Mädchens gezündet, das erhebliche Brandverle­tzungen erlitt. Das Thüringer Oberlandes­gericht legte fest, dass die jugendlich­e Feuerwerk-Zünderin Schadeners­atz zahlen muss. An die Voraussich­t und Sorgfalt auch jugendlich­er Personen, die ein Feuerwerk zünden, sind demnach hohe Anforderun­gen zu stellen. Insbesonde­re müssten sie einen Standort wählen, von dem Menschen oder Sachen „nicht ernsthaft gefährdet“werden könnten. Denn ein Fehlstart – wie hier – könne niemals völlig ausgeschlo­ssen werden. (Az.: 5 U 146/06)

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Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjourna­list befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbrauche­rfragen.

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