Racial Profiling – das steht im Gesetz
Unter „Racial Profiling“bezeichnet man eine Personenkontrolle der Po lizei, die nur aufgrund äußerer Erschei nungsmerkmale wie etwa der Haut farbe ausgelöst wird.
Das Vorgehen wird bei Überprüfun gen auf Bahnhöfen, in Flughäfen und Bussen sowie bei Rasterfahndun gen angewendet.
Absatz 1a des Paragrafen 22 des Bundespolizeigesetzes regelt ver dachtsunabhängige Personenkontrol len. Darin heißt es: „Zur Verhinde rung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzuneh men ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflugha fens mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhal ten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitge führte Sachen in Augenschein neh men.“
Das Oberverwaltungsgericht Rhein land Pfalz hat 2012 erklärt, dass es verfassungswidrig sei, wenn die Haut farbe als ausschlaggebendes Kriteri um für eine Ausweiskontrolle herange zogen werde. Laut Gericht verstoße das Vorgehen gegen das Diskriminie rungsverbot im Grundgesetz. (epd)