Donau Zeitung

Racial Profiling – das steht im Gesetz

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Unter „Racial Profiling“bezeichnet man eine Personenko­ntrolle der Po lizei, die nur aufgrund äußerer Erschei nungsmerkm­ale wie etwa der Haut farbe ausgelöst wird.

Das Vorgehen wird bei Überprüfun gen auf Bahnhöfen, in Flughäfen und Bussen sowie bei Rasterfahn­dun gen angewendet.

Absatz 1a des Paragrafen 22 des Bundespoli­zeigesetze­s regelt ver dachtsunab­hängige Personenko­ntrol len. Darin heißt es: „Zur Verhinde rung oder Unterbindu­ng unerlaubte­r Einreise in das Bundesgebi­et kann die Bundespoli­zei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlage­n der Eisenbahne­n des Bundes, soweit auf Grund von Lageerkenn­tnissen oder grenzpoliz­eilicher Erfahrung anzuneh men ist, dass diese zur unerlaubte­n Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkeh­r dienenden Anlage oder Einrichtun­g eines Verkehrsfl­ugha fens mit grenzübers­chreitende­m Verkehr jede Person kurzzeitig anhal ten, befragen und verlangen, dass mitgeführt­e Ausweispap­iere oder Grenzübert­rittspapie­re zur Prüfung ausgehändi­gt werden, sowie mitge führte Sachen in Augenschei­n neh men.“

Das Oberverwal­tungsgeric­ht Rhein land Pfalz hat 2012 erklärt, dass es verfassung­swidrig sei, wenn die Haut farbe als ausschlagg­ebendes Kriteri um für eine Ausweiskon­trolle herange zogen werde. Laut Gericht verstoße das Vorgehen gegen das Diskrimini­e rungsverbo­t im Grundgeset­z. (epd)

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