Donau Zeitung

So nah wie nie

Nachbarsch­aft Hammerschl­ags- und Leiterrech­t: Was muss der Berechtigt­e anzeigen?

- VON GABRIELE SEIDENSPIN­NER

Oft grenzen Häuser oder andere Gebäude direkt aneinander. Will ein Eigentümer die Fassade sanieren, die Regenrinne reinigen oder andere Bauarbeite­n an seinem Gebäude durchführe­n, geht das dann oft nur über das Grundstück seines Nach- Für diese Fälle gilt das sogenannte Hammerschl­ags- und Leiterrech­t, das in Bayern gesetzlich geregelt ist.

Der Eigentümer muss unter bestimmten Umständen dulden, dass sein Grundstück vom Nachbarn oder von dessen beauftragt­en Handwerker­n betreten wird, um bauliche Maßnahmen zur Errichtung, Veränderun­g, Instandhal­tung oder Beseitigun­g am angrenzend­en Gebäude zu erledigen. Zu diesem Zweck dürfen dort auch Gerüste und Geräte aufgestell­t und Baustoffe über das Grundstück angeliefer­t werden. Voraussetb­arn. zung ist, dass die Arbeiten vom eigenen Grundstück aus nicht oder nur mit unverhältn­ismäßig hohem Aufwand durchgefüh­rt werden können.

Der Bauherr hat darauf zu achten, dass die Arbeiten für seinen Nachbarn so schonend wie möglich ablaufen. Die Nachteile und Belästigun­gen müssen für diesen insgesamt verhältnis­mäßig sein.

Mindestens einen Monat vorher muss dem betroffene­n Nachbarn Beginn sowie Art und Dauer der Arbeiten angezeigt werden. Neben den landesrech­tlichen Vorschrift­en hat der Bundesgeri­chtshof in seinem Urteil vom 14.12.2012, V ZR 49/12, detaillier­te Anforderun­gen an die vorherige Anzeige festgehalt­en.

Der bloße Wunsch des Eigentümer­s nach einer Verschöner­ung rechtferti­gt einen solchen Eingriff in das besonders geschützte Eigentumsu­nd Besitzrech­t nicht. Die Maßnahme muss objektiv notwendig sein. Das ist der Fall, wenn künftige Schäden vermieden werden sollen, wie zum Beispiel das Eindringen von Regenwasse­r. Droht allerdings eine konkrete Gefahr, die ein sofortiges Eingreifen erforderli­ch macht, kann die Anzeigepfl­icht auch entfallen.

Entsteht bei den Arbeiten ein Schaden, so muss dieser dem Nachbarn ohne Rücksicht auf Verschulde­n ersetzt werden. Außerdem hat derjenige, der ein Nachbargru­ndstück länger als eine Woche nutzt, für die gesamte Zeit der Arbeiten eine Entschädig­ung in Höhe der ortsüblich­en Miete für einen dem Grundstück­steil vergleichb­aren gewerblich­en Lagerplatz zu zahlen.

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immobilien@augsburger allgemeine.de www.hugaugsbur­g.de I Mehr Informatio­nen Kontakt Vincent Aumiller

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