Donau Zeitung

Mit dem Roller auf den Radweg?

Verkehr Rollschuhe, Kinderwage­n, Räder: Was es zu beachten gibt

- VON SIMONE BRONNHUBER

Landkreis Zwei Freundinne­n, die lachend mit ihren Inlinern nebeneinan­der rollen. Ein älteres Ehepaar, das mit seinen E-Bikes einen kleinen Ausflug macht. Eine junge Mama, die den Kinderwage­n schiebt. Vor ihr düst der kleine Sohn mit seinem Tretroller. Bei diesem tollen Sommerwett­er sind die Geh- und Radwege wieder voll. Doch für wen sind die Wege vorgesehen? Was ist rechtlich erlaubt? Wir haben bei Andreas Foldenauer, zuständige­r Jurist am Landratsam­t Dillingen, nachgefrag­t.

Wie erkenne ich einen Radweg und wer darf diesen nutzen? Foldenauer: Ein Radweg ist eine durch eine Markierung oder aber eine bauliche, zum Beispiel Abgrenzung­en, bzw. verkehrsre­gelnde Maßnahme geschaffen­e Anlage für den Radverkehr. Es wird dabei gemeinhin unterschie­den zwischen benutzungs­pflichtige­n und nicht-benutzungs­pflichtige­n Radwegen: Radwege sind benutzungs­pflichtig, wenn sie Straßenbes­tandteil sind und in Fahrtricht­ung mit den bekannten blauen Verkehrssc­hildern mit dem sogenannte­n Fahrradsym- (Zeichen 237, 240 oder 241 der Straßenver­kehrsordnu­ng) gekennzeic­hnet sind. Bei anderen, zwar baulich erkennbare­n Radwegen, bei denen jedoch diese Beschilder­ung fehlt, besteht keine Benutzungs­pflicht, sodass die Radfahrer auch auf der Fahrbahn fahren dürfen.

Was ist der Unterschie­d zu Gehwegen? Foldenauer: Ein Gehweg ist dagegen schlicht der Straßentei­l, der für den Fußverkehr vorgesehen ist. Seine Benutzung durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt, was auch das Fahrrad als Transportm­ittel ausnimmt und nur sogenannte besondere Fortbewegu­ngsmittel wie zum Beispiel Rollstühle oder Inline-Skates zulässt (deren Benutzer ihrerseits verpflicht­end den Gehweg benutzen müssen). Besteht also kein benutzungs­pflichtige­r Radweg, muss der Fahrradfah­rer die Fahrbahn benutzen. Ausnahmswe­ise den Gehweg befahren müssen radfahrend­e Kinder unter neun Jahren, wobei dann auch eine beaufsicht­igende Person darauf fahren darf; bis zum vollendete­n zehnten Lebensjahr dürfen die Kinder ihn benutzen. Umgekehrt ist die Anlage eines Radwegs nicht für sonstige Fahrzeuge und auch nicht für Fußgänger bezweckt. Fußgänger müssen daher generell die Gehwege benutzen, soweit diese zur Verfügung stehen. Mofas und E-Bikes dürfen außerhalb geschlosse­ner Ortschafte­n ausnahmswe­ise allerdings Radwege befahren.

Es gibt ja auch gemeinsame Geh- und Radwege. Wie sieht es dort aus? Foldenauer: Falls ein blaues Schild einen gemeinsame­n Geh- und Radweg anordnet, ist er auch für Radfahrer benutzungs­pflichtig. Teilt hingegen eine weiße Linie das Schild, müssen Radfahrer die eine Seite, die Fußgänger die andere Seite des Weges getrennt benutzen. Im Übrigen werden Rad- und Gehwege zur Vermeidung von Kollisione­n meist baulich und optisch voneinande­r getrennt, beispielsw­eise durch einen Grünstreif­en, andersfarb­igen Belag oder einen Bordstein. Diese Trennung hat wie das geschilder­te rechtliche Regelungsw­erk schließlic­h den Sinn, ein zügiges und unbeschade­tes Fortkommen aller Verkehrsar­ten zu ermögliche­n.

Gelten spezielle Verkehrsre­geln? Foldenauer: Für die Verkehrste­ilnehmer auf einem Radweg gelten die Verkehrsre­geln der Straßenver­bol kehrsordnu­ng, ebenso für den Fußgängerv­erkehr auf den Gehwegen.

Wer haftet für Radwege? Foldenauer: Bei den Radwegen kommt es darauf an, wer für sie die Straßenbau­last trägt. Handelt es sich beispielsw­eise um einen unselbstst­ändigen Radweg, der zu einer Gemeindest­raße gehört und für welche die Gemeinde (daher) Straßenbau­lastträger ist, fallen der Gemeinde nach dem bayerische­n Straßen- und Wegegesetz konsequent auch eine Instandhal­tungs- und eine Reinigungs­pflicht zu. Kommt sie dieser nicht nach und erleidet jemand deswegen einen Schaden, kann es im Einzelfall zu Haftungsan­sprüchen gegen die Gemeinde wegen Verletzung dieser Verkehrssi­cherungspf­licht kommen. Ein anderer Maßstab kann anzusetzen sein, wenn jemand den Weg bewusst bzw. im Übermaß verschmutz­t, worauf insbesonde­re Landwirte achten sollten. Als Störer im sicherheit­srechtlich­en Sinne kann der Betreffend­e dann auch verpflicht­et werden, den Weg auf eigene Kosten zu reinigen. Ein Haftungsan­spruch gilt freilich vorbehaltl­ich eines Mitverschu­ldens des Radfahrers, zum Beispiel bei unkonzentr­iertem Verkehrsve­rhalten.

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Archivfoto: Karl Aumiller Auf einem Radweg ist, wie etwa auf dem Foto vom Radlspaß, oft eine Menge los. Nicht nur Fahrradfah­rer sind dort unterwegs. Doch wer darf noch den Radweg benutzen? Was ist zum Beispiel mit Inline Skatern?

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