Mit dem Roller auf den Radweg?
Verkehr Rollschuhe, Kinderwagen, Räder: Was es zu beachten gibt
Landkreis Zwei Freundinnen, die lachend mit ihren Inlinern nebeneinander rollen. Ein älteres Ehepaar, das mit seinen E-Bikes einen kleinen Ausflug macht. Eine junge Mama, die den Kinderwagen schiebt. Vor ihr düst der kleine Sohn mit seinem Tretroller. Bei diesem tollen Sommerwetter sind die Geh- und Radwege wieder voll. Doch für wen sind die Wege vorgesehen? Was ist rechtlich erlaubt? Wir haben bei Andreas Foldenauer, zuständiger Jurist am Landratsamt Dillingen, nachgefragt.
Wie erkenne ich einen Radweg und wer darf diesen nutzen? Foldenauer: Ein Radweg ist eine durch eine Markierung oder aber eine bauliche, zum Beispiel Abgrenzungen, bzw. verkehrsregelnde Maßnahme geschaffene Anlage für den Radverkehr. Es wird dabei gemeinhin unterschieden zwischen benutzungspflichtigen und nicht-benutzungspflichtigen Radwegen: Radwege sind benutzungspflichtig, wenn sie Straßenbestandteil sind und in Fahrtrichtung mit den bekannten blauen Verkehrsschildern mit dem sogenannten Fahrradsym- (Zeichen 237, 240 oder 241 der Straßenverkehrsordnung) gekennzeichnet sind. Bei anderen, zwar baulich erkennbaren Radwegen, bei denen jedoch diese Beschilderung fehlt, besteht keine Benutzungspflicht, sodass die Radfahrer auch auf der Fahrbahn fahren dürfen.
Was ist der Unterschied zu Gehwegen? Foldenauer: Ein Gehweg ist dagegen schlicht der Straßenteil, der für den Fußverkehr vorgesehen ist. Seine Benutzung durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt, was auch das Fahrrad als Transportmittel ausnimmt und nur sogenannte besondere Fortbewegungsmittel wie zum Beispiel Rollstühle oder Inline-Skates zulässt (deren Benutzer ihrerseits verpflichtend den Gehweg benutzen müssen). Besteht also kein benutzungspflichtiger Radweg, muss der Fahrradfahrer die Fahrbahn benutzen. Ausnahmsweise den Gehweg befahren müssen radfahrende Kinder unter neun Jahren, wobei dann auch eine beaufsichtigende Person darauf fahren darf; bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen die Kinder ihn benutzen. Umgekehrt ist die Anlage eines Radwegs nicht für sonstige Fahrzeuge und auch nicht für Fußgänger bezweckt. Fußgänger müssen daher generell die Gehwege benutzen, soweit diese zur Verfügung stehen. Mofas und E-Bikes dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise allerdings Radwege befahren.
Es gibt ja auch gemeinsame Geh- und Radwege. Wie sieht es dort aus? Foldenauer: Falls ein blaues Schild einen gemeinsamen Geh- und Radweg anordnet, ist er auch für Radfahrer benutzungspflichtig. Teilt hingegen eine weiße Linie das Schild, müssen Radfahrer die eine Seite, die Fußgänger die andere Seite des Weges getrennt benutzen. Im Übrigen werden Rad- und Gehwege zur Vermeidung von Kollisionen meist baulich und optisch voneinander getrennt, beispielsweise durch einen Grünstreifen, andersfarbigen Belag oder einen Bordstein. Diese Trennung hat wie das geschilderte rechtliche Regelungswerk schließlich den Sinn, ein zügiges und unbeschadetes Fortkommen aller Verkehrsarten zu ermöglichen.
Gelten spezielle Verkehrsregeln? Foldenauer: Für die Verkehrsteilnehmer auf einem Radweg gelten die Verkehrsregeln der Straßenverbol kehrsordnung, ebenso für den Fußgängerverkehr auf den Gehwegen.
Wer haftet für Radwege? Foldenauer: Bei den Radwegen kommt es darauf an, wer für sie die Straßenbaulast trägt. Handelt es sich beispielsweise um einen unselbstständigen Radweg, der zu einer Gemeindestraße gehört und für welche die Gemeinde (daher) Straßenbaulastträger ist, fallen der Gemeinde nach dem bayerischen Straßen- und Wegegesetz konsequent auch eine Instandhaltungs- und eine Reinigungspflicht zu. Kommt sie dieser nicht nach und erleidet jemand deswegen einen Schaden, kann es im Einzelfall zu Haftungsansprüchen gegen die Gemeinde wegen Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht kommen. Ein anderer Maßstab kann anzusetzen sein, wenn jemand den Weg bewusst bzw. im Übermaß verschmutzt, worauf insbesondere Landwirte achten sollten. Als Störer im sicherheitsrechtlichen Sinne kann der Betreffende dann auch verpflichtet werden, den Weg auf eigene Kosten zu reinigen. Ein Haftungsanspruch gilt freilich vorbehaltlich eines Mitverschuldens des Radfahrers, zum Beispiel bei unkonzentriertem Verkehrsverhalten.