Diese Rechte gelten auf dem Volksfest
Ab heute tummeln sich wieder die Plärrer-Besucher in Augsburg. Doch wer haftet, wenn etwas passiert? Was tun bei Betrug am Schießstand? Rechtliche Tipps zum Start
Augsburg Volksfeste sollen ihren Besuchern Freude bereiten, so wird es auch ab heute auf dem Plärrer sein. Mit der Freude ist es aber nicht weit her, wenn beim Besuch irgendetwas passiert, Gäste mit der Leistung von Karussellbetreibern oder Gastronomen unzufrieden sind oder sich betrogen fühlen. Manches davon ist anfechtbar, denn Volksfestgäste haben auch auf dem Festplatz Rechte. Doch es gibt Schwierigkeiten, sagt die Verbraucherzentrale.
Kann ein Gast das Fahrtgeld für ein Karussell zurückverlangen, wenn ihm die Fahrt nicht gefallen hat? Das ist schwierig und geht nur, wenn das Nichtgefallen auf einem Fehler des Betreibers beruht, erklärt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. Ein solcher Fehler kann beispielsweise sein, dass dem Gast eine gewisse Fahrtlänge versprochen wurde, der Betreiber die dann aber nicht einhält. „Das Problem ist, das zu beweisen“, sagt Halm. Verspricht ein Schild an einem Riesenrad zum Beispiel, dass es garantiert drei Runden drehen wird, es letztlich aber weniger sind, hat der Fahrgast die Möglichkeit, einen Teil des Geldes zurückzuverlangen.
Ein Gast verletzt sich bei der Fahrt mit einer Attraktion. Besteht hier Anspruch auf Schadensersatz? „Das hängt vom Einzelfall ab“, erklärt Tatjana Halm. Generell setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass ein Verschulden des Betreibers vorliegt. Ein solches Verschulden wäre beispielsweise, dass der Besitzer sein Fahrgeschäft nicht regelmäßig gewartet hat. Das ist aber unwahrscheinlich, weil die Attraktionen genau geprüft werden, ehe sie aufgebaut werden dürfen und nochmals, wenn sie dann stehen. Hat der Gast selbst Schuld an der Verletzung, besteht prinzipiell kein Anspruch.
Wer sichert Volksfestplätze?
Das muss der Betreiber machen, da er der sogenannten Verkehrssicherungspflicht unterliegt. Das bedeutet, dass die öffentlichen Wege sicher sein müssen. Rutschige Stellen oder Stolperfallen, die sich nicht verhindern lassen, müssen gesichert werden. Verletzt sich ein Besucher an einer ungesicherten Gefahr, hat er Schadensersatzanspruch. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom März 2015 auch in der näheren Umgebung von Volksfesten. Im speziellen Fall stolperte eine Anwohnerin über ein ungesichertes Versorgungskabel, das vor ihrem Haus verlief. Sie klagte und bekam Recht. Nimmt ein Volksfest-Besucher allerdings eine Abkürzung, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, und verletzt sich dabei, könnte es schwierig werden mit dem Schadensersatz.
Kann man Ware, die man an einem Verkaufsstand auf dem Volksfest gekauft hat, zurückgeben? Generell gibt es auf Volksfesten kein Widerrufsrecht, wie man es beispielsweise aus normalen Läden in Innenstädten kennt. Grund dafür ist, dass Stände nicht als sogenannte „stationäre Geschäftsräume“gelten. Wer also etwas zurückgeben möchte, das ihm nicht gefällt, hat laut Tatjana Halm „Pech gehabt“oder muss auf die Kulanz des Verkäufers hoffen. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme. Ist die Ware mangelhaft, muss sie der Händler zurücknehmen. Wenn dieser Mangel erst ersichtlich wird, sobald das Volksfest vorbei ist, wird es schwierig, das Produkt umzutauschen. Deshalb sollten Kunden vor dem Kauf nach Kontaktmöglichkeiten des Händlers fragen.
Jemand bekommt nach dem Volksfestbesuch eine Magen-Darm-Erkrankung und ist sich sicher, dass er dort etwas schlechtes gegessen hat. Was kann er tun?
Zunächst sollte er nachweisen können, dass er sich die Krankheit bei einem Gastronomen geholt hat. Dann kann er Schadensersatz beanspruchen. Dies ist laut Verbraucherzentrale allerdings schwierig, weil solche Erkrankungen unterschiedliche Ursachen haben könnte. Deshalb sollten Betroffene zunächst mit ihrem Arzt sprechen.
Der Klobesuch auf dem Plärrer kostete zuletzt etwas Geld. Ist das überhaupt erlaubt?
Ja, denn laut Verbraucherzentrale gibt es keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass Toiletten kostenlos sein müssen. Jeder Wirt kann selbst entscheiden, ob er dafür Geld verlangt oder nicht. Die Wirte begründen die Kosten durch den Aufwand und die Ausgaben, die durch die Reinigung der Toiletten entstehen.
Was kann jemand tun, der sich beim Dosenwerfen oder am Losstand betrogen fühlt?
Der Stern am Schießstand zerbricht einfach nicht, obwohl man ihn garantiert mittig getroffen hat? Bei den gekauften Losen sind nur Nieten dabei? Wer dabei nicht an höhere Mächte glaubt, sondern Betrug an den Buden wittert, sollte zur Polizei gehen, rät Tatjana Halm. „Betrug wäre eine Straftat.“Die Schwierigkeit wird nur sein, nachzuweisen, dass es Manipulation war und nicht einfach nur Pech.