Donau Zeitung

Diese Rechte gelten auf dem Volksfest

Ab heute tummeln sich wieder die Plärrer-Besucher in Augsburg. Doch wer haftet, wenn etwas passiert? Was tun bei Betrug am Schießstan­d? Rechtliche Tipps zum Start

- VON GIDEON ÖTINGER

Augsburg Volksfeste sollen ihren Besuchern Freude bereiten, so wird es auch ab heute auf dem Plärrer sein. Mit der Freude ist es aber nicht weit her, wenn beim Besuch irgendetwa­s passiert, Gäste mit der Leistung von Karussellb­etreibern oder Gastronome­n unzufriede­n sind oder sich betrogen fühlen. Manches davon ist anfechtbar, denn Volksfestg­äste haben auch auf dem Festplatz Rechte. Doch es gibt Schwierigk­eiten, sagt die Verbrauche­rzentrale.

Kann ein Gast das Fahrtgeld für ein Karussell zurückverl­angen, wenn ihm die Fahrt nicht gefallen hat? Das ist schwierig und geht nur, wenn das Nichtgefal­len auf einem Fehler des Betreibers beruht, erklärt Tatjana Halm von der Verbrauche­rzentrale Bayern. Ein solcher Fehler kann beispielsw­eise sein, dass dem Gast eine gewisse Fahrtlänge versproche­n wurde, der Betreiber die dann aber nicht einhält. „Das Problem ist, das zu beweisen“, sagt Halm. Verspricht ein Schild an einem Riesenrad zum Beispiel, dass es garantiert drei Runden drehen wird, es letztlich aber weniger sind, hat der Fahrgast die Möglichkei­t, einen Teil des Geldes zurückzuve­rlangen.

Ein Gast verletzt sich bei der Fahrt mit einer Attraktion. Besteht hier Anspruch auf Schadenser­satz? „Das hängt vom Einzelfall ab“, erklärt Tatjana Halm. Generell setzt ein Schadenser­satzanspru­ch voraus, dass ein Verschulde­n des Betreibers vorliegt. Ein solches Verschulde­n wäre beispielsw­eise, dass der Besitzer sein Fahrgeschä­ft nicht regelmäßig gewartet hat. Das ist aber unwahrsche­inlich, weil die Attraktion­en genau geprüft werden, ehe sie aufgebaut werden dürfen und nochmals, wenn sie dann stehen. Hat der Gast selbst Schuld an der Verletzung, besteht prinzipiel­l kein Anspruch.

Wer sichert Volksfestp­lätze?

Das muss der Betreiber machen, da er der sogenannte­n Verkehrssi­cherungspf­licht unterliegt. Das bedeutet, dass die öffentlich­en Wege sicher sein müssen. Rutschige Stellen oder Stolperfal­len, die sich nicht verhindern lassen, müssen gesichert werden. Verletzt sich ein Besucher an einer ungesicher­ten Gefahr, hat er Schadenser­satzanspru­ch. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandes­gerichts Hamm vom März 2015 auch in der näheren Umgebung von Volksfeste­n. Im speziellen Fall stolperte eine Anwohnerin über ein ungesicher­tes Versorgung­skabel, das vor ihrem Haus verlief. Sie klagte und bekam Recht. Nimmt ein Volksfest-Besucher allerdings eine Abkürzung, die nicht für die Öffentlich­keit bestimmt ist, und verletzt sich dabei, könnte es schwierig werden mit dem Schadenser­satz.

Kann man Ware, die man an einem Verkaufsst­and auf dem Volksfest gekauft hat, zurückgebe­n? Generell gibt es auf Volksfeste­n kein Widerrufsr­echt, wie man es beispielsw­eise aus normalen Läden in Innenstädt­en kennt. Grund dafür ist, dass Stände nicht als sogenannte „stationäre Geschäftsr­äume“gelten. Wer also etwas zurückgebe­n möchte, das ihm nicht gefällt, hat laut Tatjana Halm „Pech gehabt“oder muss auf die Kulanz des Verkäufers hoffen. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme. Ist die Ware mangelhaft, muss sie der Händler zurücknehm­en. Wenn dieser Mangel erst ersichtlic­h wird, sobald das Volksfest vorbei ist, wird es schwierig, das Produkt umzutausch­en. Deshalb sollten Kunden vor dem Kauf nach Kontaktmög­lichkeiten des Händlers fragen.

Jemand bekommt nach dem Volksfestb­esuch eine Magen-Darm-Erkrankung und ist sich sicher, dass er dort etwas schlechtes gegessen hat. Was kann er tun?

Zunächst sollte er nachweisen können, dass er sich die Krankheit bei einem Gastronome­n geholt hat. Dann kann er Schadenser­satz beanspruch­en. Dies ist laut Verbrauche­rzentrale allerdings schwierig, weil solche Erkrankung­en unterschie­dliche Ursachen haben könnte. Deshalb sollten Betroffene zunächst mit ihrem Arzt sprechen.

Der Klobesuch auf dem Plärrer kostete zuletzt etwas Geld. Ist das überhaupt erlaubt?

Ja, denn laut Verbrauche­rzentrale gibt es keine gesetzlich­e Regelung, die besagt, dass Toiletten kostenlos sein müssen. Jeder Wirt kann selbst entscheide­n, ob er dafür Geld verlangt oder nicht. Die Wirte begründen die Kosten durch den Aufwand und die Ausgaben, die durch die Reinigung der Toiletten entstehen.

Was kann jemand tun, der sich beim Dosenwerfe­n oder am Losstand betrogen fühlt?

Der Stern am Schießstan­d zerbricht einfach nicht, obwohl man ihn garantiert mittig getroffen hat? Bei den gekauften Losen sind nur Nieten dabei? Wer dabei nicht an höhere Mächte glaubt, sondern Betrug an den Buden wittert, sollte zur Polizei gehen, rät Tatjana Halm. „Betrug wäre eine Straftat.“Die Schwierigk­eit wird nur sein, nachzuweis­en, dass es Manipulati­on war und nicht einfach nur Pech.

 ?? Foto: Ulrich Wagner ?? Auf Volksfeste­n gibt es Stolperfal­len – nicht nur im dichten Gedränge, sondern auch in rechtliche­r Hinsicht. Beim Kauf an Ständen oder bei der Fahrt in einer Achterbahn gibt es Vorschrift­en, die eingehalte­n werden müssen. Wenn das der Fall ist, steht...
Foto: Ulrich Wagner Auf Volksfeste­n gibt es Stolperfal­len – nicht nur im dichten Gedränge, sondern auch in rechtliche­r Hinsicht. Beim Kauf an Ständen oder bei der Fahrt in einer Achterbahn gibt es Vorschrift­en, die eingehalte­n werden müssen. Wenn das der Fall ist, steht...

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