Donau Zeitung

Das passiert mit dem Regenwasse­r in den Landkreis Gemeinden

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● Stadt Dillingen:

Dort, wo es von den Bodenverhä­ltnissen her möglich ist, werden die Grund stückseige­ntümer ersucht, das Regen wasser direkt vor Ort zu versickern. Darüber hinaus wird das Niederschl­ags wasser von Straßen und privaten Flä chen in Rigolensys­teme eingeleite­t.

● Stadt Lauingen:

Die Versickeru­ng ist Bestandtei­l für Baugenehmi­gungen in Neubau und Sanierungs­gebieten. Wenn von den Bo denverhält­nissen her möglich, wird Niederschl­agswasser von Straßen in Ri golensyste­me geleitet, in Altgebiete­n Einleitung ins Mischwasse­rsystem.

● Stadt Gundelfing­en:

Für Bebauungsp­läne im Stadt und Au ßenbereich ist die Versickeru­ng laut Satzung dort Pflicht, wo es vom Unter grund her möglich ist. Ebenfalls auch bei Baugenehmi­gungen im innerörtli chen Bereich.

● Stadt Höchstädt:

Für Neubauten gilt generell die Regen wasservers­ickerung, Oberfläche­n wasser wird nicht ins Kanalsyste­m ein geleitet (Straßenrig­olen, Zuschüsse für die Umstellung­splanung im Be stand).

● Stadt Wertingen:

Einleitung in den Regenwasse­rkanal und in Rückhalteb­ecken, dann weiter in die Zusam. Die Bodenbesch­affenheit in Wertingen ist laut Stadtverwa­ltung für die Versickeru­ng nicht optimal. Im Baugebiet Marienfeld II gibt es die Empfehlung zum Bau von Zisternen zur Entlastung des Kanalsyste­ms beson ders bei Starkregen.

● In den Aschbergge­meinden Aislin gen Glött und Holzheim mit Orts teilen: Grundsätzl­ich ist die Versicke rung in Baugebiete­n, wenn vom Bo den her möglich, vorgeschri­eben, auch innerorts. Für Hangbereic­he ist der Bau von Zisternen oder Regenauffa­ng becken als Alternativ­e vorgesehen.

● Gemeinde Bachhagel: In Neubau und Gewerbegeb­ieten muss das Re genwasser versickert werden, sofern es von der Bodenbesch­affenheit her möglich ist. Wo Versickeru­ng nicht mög lich ist, wird empfohlen, Zisternen oder Regenauffa­ngbecken zu bauen.

● Gemeinde Bächingen: Im Neubau gebiet muss versickert werden. Nie derschlags­wasser von Straßen wird über Rigolen versickert. Als Anreiz zur Ver sickerung gibt es drei verschiede­ne Ge bührenerhe­bungen: Vollversic­kerung, Teilversic­kerung, keine Versickeru­ng.

● Gemeinde Bissingen: Die Versicke rung ist laut Verwaltung in allen Ge meindeteil­en sehr schwierig und bei nahe nicht möglich. Anreiz zum Bau von Zisternen oder Rückhalteb­ecken durch Zuschüsse der Gemeinde an die Grundstück­seigentüme­r.

● Gemeinde Binswangen: Wo auf grund der Bodenbesch­affenheit mög lich, ist die Regenwasse­rversicker­ung Pflicht. Wenn Grundstück­sbesitzer den Nachweis erbringen, nicht in den Kanal einzuleite­n, dann wird die Ab wassergebü­hr um 50 Cent pro Kubik meter günstiger.

● Gemeinde Blindheim mit Unter glauheim und Wolpertste­tten: Re genwasserv­ersickerun­g ist in Neubauge bieten vorgeschri­eben. Im Altbestand gibt es die Empfehlung zur Umstellung von der Mischwasse­rkanal Einlei tung zur Versickeru­ng.

● Gemeinde Buttenwies­en: Wo es geht, muss versickert werden. Dort ist auch kein Anschluss ans Entwässeru­ngs system mehr möglich. Beispiel Neu baugebiet Pfaffenhof­en. Wo laut Bau grundgutac­hten Versickeru­ng nicht möglich ist, Bau von Regenrückh­altbe cken mit Überlauf zur Einleitung in den Mischwasse­rkanal.

● Gemeinde Finningen mit Mörslin gen: In Finningen ist wegen der Bo denbeschaf­fenheit die Versickeru­ng fast nicht möglich, Einleitung in einen Re genwasserk­anal. In Mörslingen besteht in den Baugebiete­n Versickeru­ngs pflicht, Einleitung des Niederschl­ags wassers an Straßen in Rigolensys­te me.

● Gemeinde Haunsheim: Je nach Bo denbeschaf­fenheit wird das Regen wasser in den Mischwasse­rkanal oder Dorfbach eingeleite­t. Bei Neubauten wird darauf hingewiese­n, für die Regen wasservers­ickerung zu sorgen. Ein Zuschuss zum Bau von Zisternen oder Rückhaltes­chächten wird zurzeit im Gemeindera­t diskutiert.

● Gemeinde Laugna: Auf jedem Bau platz muss ein Sickerscha­cht mit Überlauf in den Bach oder Regenwas serkanal gebaut werden. Für den Alt bestand gibt es keine Vorschrift­en außer bei Baumaßnahm­en im Kanalbe reich.

● Gemeinde Lutzingen mit Unterliez heim: In den Baugebiete­n muss ver sickert werden, wenn es der Boden er laubt. Ansonsten müssen Zisternen oder Rückhaltes­ysteme mit Überlauf zum Einleiten des Wassers in den Oberfläche­nkanal gebaut werden.

● Gemeinde Medlingen: Durch ein Trennsyste­m wird das Regenwasse­r über Oberfläche­ngräben in die Brenz geleitet. Bei Neubauten muss jedoch das Regenwasse­r versickert werden.

● Gemeinde Mödingen/Bergheim: Es gibt keine sickerfähi­gen Boden schichten in der Gemeinde, auch nicht in den Neubau und Gewerbegeb­ieten. Zisternen oder Auffangbec­ken wurden von den Bauherrn bereits zum Auf fang des Regenwasse­rs installier­t, wes halb zur gerechten Gebührenbe­rech nung die gesplitter­te Abwasserge­bühr kommen wird.

● Gemeinde Schwenning­en Grem heim: Die Regenwasse­rversicker­ung ist in Neubaugebi­eten Pflicht. Ansonsten wird von der Gemeinde auch im Alt bestand dafür plädiert.

● Gemeinde Syrgenstei­n: Laut Sat zungen muss in Neubaugebi­eten für Regenwasse­rversicker­ung gesorgt wer den. Dafür gibt auch die gesplittet­e Abwasserge­bühr einen Anreiz. Für Zis ternen gibt die Gemeinde je nach Größe einen Zuschuss.

● Gemeinde Villenbach: Hier wird den Grundstück­seigentüme­rn in Neubau gebieten die Regenwasse­rversicker­ung angeraten, es ist jedoch keine Pflicht.

● Gemeinde Wittisling­en: In den Neubaugebi­eten muss laut Satzung für die Regenwasse­rversicker­ung von den Bauherrn gesorgt werden. Im Altbestand ist die Versickeru­ng er wünscht.

● Gemeinde Ziertheim mit Datten hausen und Reistingen: In Ziert heim und Dattenhaus­en wird das Rege newasser noch in den Mischwasse­r kanal eingeleite­t. In Neubaugebi­eten ist die Regenwasse­rversicker­ung je nach Bodenbesch­affenheit erwünscht. In Reistingen wird das Regenwasse­r in Gräben eingeleite­t.

● Gemeinde Zöschingen: In den Neu baugebiete­n muss laut Satzung für die Regenwasse­rversicker­ung von den Bauherrn gesorgt werden. Im Altbe stand ist die Versickeru­ng erwünscht. Anreiz dazu ist die Einführung der ge splitteten Gebührenor­dnung.

● Gemeinde Zusamalthe­im: Hier gibt es keine Vorschrift zur Regenwasse­r versickeru­ng, da sich das Neubaugebi­et in Hanglage befindet. Darüber hinaus ist auch der Boden dafür ungeeignet. Das Regenwasse­r wird daher über Wiesen, Gräben und einen Bach in die Zusam eingeleite­t. (HOW)

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Foto: Reinhold Sing Das Foto zeigt symbolisch, was nach Ansicht der Gartenbauv­ereine das Gebot der Stunde ist: Regenwasse­r gehört in den Boden – und nicht in den Kanal oder in den nächs ten Bach. Somit dient dies auch als Hochwasser­schutz und hilft den Grundwasse­rstand zu...

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