Wer was muss und wer was nicht darf
Die Bürgermeister aus dem Landkreis Dillingen erfahren, was sich im Kommunal(wahl)recht geändert hat. Eines betrifft auch Angehörige von Ratsmitgliedern
Landkreis Darf ein Gemeinderatsmitglied mitentscheiden, wenn in der Sitzung ein Antrag auf den Tisch kommt, bei dem Verlobte, Lebenspartner oder Ehegatten ihrer Geschwister betroffen sind? Und wie sieht das bei verschwägerten Onkel und Tanten oder Neffen und Nichten aus? Ob derjenige ein gutes Verhältnis oder überhaupt keinen persönlichen Kontakt zum Betroffenen hat, interessiert im Kommunalrecht keinen, es gibt klare Regeln. Die haben sich aber nicht nur in diesem Fall geändert. Denn am 22. Februar hat der Bayerische Landtag Änderungen zum Kommunalrecht beschlossen, die zum 1. April in Kraft getreten sind. Außerdem läuft bei der Kommunalwahl 2020 manches anders als bisher. Bei den Verwandtschaftsverhältnissen liegt es in der Verantwortung der Gemeinderatsmitglieder, zu wissen, was Sache ist, erklärt Dr. Andreas Gaß den
Auch wenn die Ehe geschieden ist
Bürgermeistern, die am Mittwoch auf Einladung des Vorsitzenden Erhard Friegel zur Kreisversammlung des Gemeindetags ins Interkommunale Bürger- und Kulturzentrum Lutzingen gekommen waren. Bürgermeister Eugen Götz stellte das neue Gebäude ebenso wie seine Gemeinde vor.
Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, vor der Beratung die Verwandtschaftsverhältnisse mitzuteilen. Das gilt auch, wenn die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft inzwischen aufgelöst wurde. Um das vorher abklären zu können, stehen die Namen der Antragsteller auf der Ladung. Ob derjenige im Zweifelsfall überhaupt nicht mitstimmen sollte, kommt die Frage aus der Runde der Bürgermeister. Das verneint der Referent. Sollte die Stimme ausschlaggebend sein, wird der Beschluss eventuell unwirksam. „Stimmt derjenige aber nicht mit, obwohl er stimmberechtigt gewesen wäre, ist der Beschluss auf jeden Fall unwirksam“, erklärt Gaß.
Dass die Tagesordnung von nichtöffentlichen Sitzungen nicht bekannt gegeben werden muss, ist nun klar geregelt. Nur gefasste Be- schlüsse, deren Geheimhaltung weggefallen ist, sind bekannt zu geben, erläutert Gaß. Wenn Tagesordnungspunkte, die eigentlich öffentlich beraten werden müssten, in geheimer Sitzung beraten werden, könne das von Bürgern jedoch angefochten werden, sofern sie davon erfahren. Nun gilt auch, dass Bürgermeister die Gemeinden nur innerhalb ihrer Befugnisse vertreten dürfen. Unterschreiben sie beispielsweise Verträge, obwohl der zugehörige Gemeinderatsbeschluss nicht vorliegt, sind die unwirksam. Außer eine Klausel „vorbehaltlich des Gemeinderatsbeschlusses“steht im Vertrag. Beim Kommunalwahlrecht ändert sich unter anderem das Sitzzuteilungsverfahren. Eigentlich wollte die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag zurück zum d’Hondtschen Verfahren, das zuletzt 2008 angewandt wurde. 2010 wurde es durch das Verfahren nach Hare/Niemeyer ersetzt. Bei den Beratungen erklärten Experten, dass das Verfahren nach Sainte-Laguë/ Schepers den Wählerwillen am besten umsetzt. Hierbei werden die Stimmzahlen so lange durch 1, 3, 5, 7, … geteilt, bis alle Sitze vergeben sind. Pauschale Aussagen zu den Auswirkungen sind nicht möglich.
Ist künftig bei Gemeinderatswahlen der Wahlvorschlag einer Gruppierung nicht gültig, weil etwa nicht öffentlich zur Wahlversammlung geladen wurde, kann dies innerhalb einer Nachfrist korrigiert werden. Wer sein Amt nicht antreten will, muss nach der vorläufigen Bekanntgabe ausdrücklich widersprechen. Nur Nachrücker oder handschriftlich von genügend Wählern hinzugefügte Kandidaten werden gefragt. Bürgermeister, die in einem anderen Jahr gewählt werden, dürfen auf der Liste ihrer Gruppierung aufgeführt werden, auch wenn sie den Posten als Ratsmitglied nicht antreten können. Als Stimmfänger sozusagen. Hier bleibt es den Wählern überlassen, ob sie für denjenigen stimmen wollen oder nicht.
Sämtliche Änderungen können auf der Homepage www.bay-gemeindetag.de in der Zeitschrift „Bayerischer Gemeindetag“4/2018 nachgelesen werden.