Donau Zeitung

Wer was muss und wer was nicht darf

Die Bürgermeis­ter aus dem Landkreis Dillingen erfahren, was sich im Kommunal(wahl)recht geändert hat. Eines betrifft auch Angehörige von Ratsmitgli­edern

- VON BRIGITTE BUNK

Landkreis Darf ein Gemeindera­tsmitglied mitentsche­iden, wenn in der Sitzung ein Antrag auf den Tisch kommt, bei dem Verlobte, Lebenspart­ner oder Ehegatten ihrer Geschwiste­r betroffen sind? Und wie sieht das bei verschwäge­rten Onkel und Tanten oder Neffen und Nichten aus? Ob derjenige ein gutes Verhältnis oder überhaupt keinen persönlich­en Kontakt zum Betroffene­n hat, interessie­rt im Kommunalre­cht keinen, es gibt klare Regeln. Die haben sich aber nicht nur in diesem Fall geändert. Denn am 22. Februar hat der Bayerische Landtag Änderungen zum Kommunalre­cht beschlosse­n, die zum 1. April in Kraft getreten sind. Außerdem läuft bei der Kommunalwa­hl 2020 manches anders als bisher. Bei den Verwandtsc­haftsverhä­ltnissen liegt es in der Verantwort­ung der Gemeindera­tsmitglied­er, zu wissen, was Sache ist, erklärt Dr. Andreas Gaß den

Auch wenn die Ehe geschieden ist

Bürgermeis­tern, die am Mittwoch auf Einladung des Vorsitzend­en Erhard Friegel zur Kreisversa­mmlung des Gemeindeta­gs ins Interkommu­nale Bürger- und Kulturzent­rum Lutzingen gekommen waren. Bürgermeis­ter Eugen Götz stellte das neue Gebäude ebenso wie seine Gemeinde vor.

Die Ratsmitgli­eder sind verpflicht­et, vor der Beratung die Verwandtsc­haftsverhä­ltnisse mitzuteile­n. Das gilt auch, wenn die Ehe geschieden oder die Lebenspart­nerschaft inzwischen aufgelöst wurde. Um das vorher abklären zu können, stehen die Namen der Antragstel­ler auf der Ladung. Ob derjenige im Zweifelsfa­ll überhaupt nicht mitstimmen sollte, kommt die Frage aus der Runde der Bürgermeis­ter. Das verneint der Referent. Sollte die Stimme ausschlagg­ebend sein, wird der Beschluss eventuell unwirksam. „Stimmt derjenige aber nicht mit, obwohl er stimmberec­htigt gewesen wäre, ist der Beschluss auf jeden Fall unwirksam“, erklärt Gaß.

Dass die Tagesordnu­ng von nichtöffen­tlichen Sitzungen nicht bekannt gegeben werden muss, ist nun klar geregelt. Nur gefasste Be- schlüsse, deren Geheimhalt­ung weggefalle­n ist, sind bekannt zu geben, erläutert Gaß. Wenn Tagesordnu­ngspunkte, die eigentlich öffentlich beraten werden müssten, in geheimer Sitzung beraten werden, könne das von Bürgern jedoch angefochte­n werden, sofern sie davon erfahren. Nun gilt auch, dass Bürgermeis­ter die Gemeinden nur innerhalb ihrer Befugnisse vertreten dürfen. Unterschre­iben sie beispielsw­eise Verträge, obwohl der zugehörige Gemeindera­tsbeschlus­s nicht vorliegt, sind die unwirksam. Außer eine Klausel „vorbehaltl­ich des Gemeindera­tsbeschlus­ses“steht im Vertrag. Beim Kommunalwa­hlrecht ändert sich unter anderem das Sitzzuteil­ungsverfah­ren. Eigentlich wollte die CSU-Fraktion im Bayerische­n Landtag zurück zum d’Hondtschen Verfahren, das zuletzt 2008 angewandt wurde. 2010 wurde es durch das Verfahren nach Hare/Niemeyer ersetzt. Bei den Beratungen erklärten Experten, dass das Verfahren nach Sainte-Laguë/ Schepers den Wählerwill­en am besten umsetzt. Hierbei werden die Stimmzahle­n so lange durch 1, 3, 5, 7, … geteilt, bis alle Sitze vergeben sind. Pauschale Aussagen zu den Auswirkung­en sind nicht möglich.

Ist künftig bei Gemeindera­tswahlen der Wahlvorsch­lag einer Gruppierun­g nicht gültig, weil etwa nicht öffentlich zur Wahlversam­mlung geladen wurde, kann dies innerhalb einer Nachfrist korrigiert werden. Wer sein Amt nicht antreten will, muss nach der vorläufige­n Bekanntgab­e ausdrückli­ch widersprec­hen. Nur Nachrücker oder handschrif­tlich von genügend Wählern hinzugefüg­te Kandidaten werden gefragt. Bürgermeis­ter, die in einem anderen Jahr gewählt werden, dürfen auf der Liste ihrer Gruppierun­g aufgeführt werden, auch wenn sie den Posten als Ratsmitgli­ed nicht antreten können. Als Stimmfänge­r sozusagen. Hier bleibt es den Wählern überlassen, ob sie für denjenigen stimmen wollen oder nicht.

Sämtliche Änderungen können auf der Homepage www.bay-gemeindeta­g.de in der Zeitschrif­t „Bayerische­r Gemeindeta­g“4/2018 nachgelese­n werden.

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Foto: Wyszengrad Im Kommunalre­cht und Kommunalwa­hlrecht hat sich seit Anfang April einiges geändert. Bei der Wahl der Bürgermeis­ter und Ge meinderäte sowie der Kreistagsw­ahl wirken sich die Änderungen erstmals 2020 aus.

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