Donau Zeitung

Wer für einen Wasserscha­den zahlen muss

Im Normalfall gilt das Verursache­rprinzip: Für die Reparatur muss derjenige aufkommen, der den Schaden verursacht hat. Manchmal kann es aber passieren, dass man auf seinen Kosten sitzen bleibt

-

Berlin Es tropft von der Zimmerdeck­e, und auf dem Boden breitet sich eine Wasserlach­e aus. Alles nass und durchweich­t – das ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter ein Albtraum. Die Ursachen eines solchen Schadens können vielfältig sein. Ein Rohrbruch etwa oder eine ausgelaufe­ne Waschmasch­ine. Gut, wenn Betroffene wenigstens die richtigen Versicheru­ngen haben, die für die Schadenreg­ulierung aufkommen. Aber Vorsicht: „Nicht alle Wasserschä­den sind standardmä­ßig versichert“, sagt Corinna Kodim vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Grundsätzl­ich gilt: „Für den Schaden aufkommen muss derjenige, der ihn verursacht hat“, betont Bianca Boss vom Bund der Versichert­en. Bricht also ein altes Rohr, weil der Vermieter seiner Instandhal­tungspflic­ht nicht nachgekomm­en ist, muss er für alle Schäden am Gebäude aufkommen. Für Schäden am Hausrat des Mieters ist er aber nicht zuständig – die muss der Mieter seiner Hausratver­sicherung melden, die den Schaden übernimmt und prüft, wen sie dafür eventuell zur Verantwort­ung ziehen kann.

Wasserschä­den, die der Versicheru­ng gemeldet werden, sind alles andere als eine Seltenheit. „Jährlich zählen die Gebäudever­sicherer deutschlan­dweit über 1,1 Millionen Leitungswa­sserschäde­n“, erklärt Mathias Zunk. „Im Schnitt entsteht alle 30 Sekunden ein Leck“, sagt der Verbrauche­rexperte beim Gesamtverb­and der Deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft (GDV) in Berlin. Die Kosten summierten sich 2015 auf 2,3 Milliarden Euro. Hinzu kamen laut Zunk 230 Millionen Euro Schäden in der Hausratver­sicherung. Mieter ohne Hausratver­sicherung müssen selbst vom Verursache­r Schadeners­atz verlangen. Dann springt in der Regel die Haftpflich­t- des Verursache­rs ein, vorausgese­tzt seine Schuld ist erwiesen.

Wenn in einer Mietwohnun­g etwa die Waschmasch­ine ausoder die Badewanne überläuft, zahlt der Mieter beziehungs­weise seine Hausratver­sicherung für Schäden innerhalb der Woh- nung. Für die durch den Mieter verursacht­en Wasserschä­den außerhalb der eigenen Wohnung, etwa beim Nachbarn, kommt die Haftpflich­tversi- cherung des Mieters auf. „Mieter sollten daher neben der Hausratver­sicherung immer auch eine Haftpflich­tversicher­ung haben“, so Boss. Allerdings: „Im Fall eines leckgeschl­agenen Aquariums oder eines ausgelaufe­nen Wasserbett­s kommen die Versicheru­ngen oft nicht für die Wasserschä­den auf“, erklärt Kodim. Denn für solche Fälle ist in der Regel eine erweiterte Police nötig. Wurde sie nicht abgeschlos­sen, besteht die Gefahr, dass der Verursaver­sicherung cher des jeweiligen Wasserscha­dens auf den Kosten sitzen bleibt.

Das kann auch passieren, wenn in einer Wohneigent­ümergemein­schaft nicht der Mieter, sondern ein selbstnutz­ender Eigentümer der Verursache­r des Schadens ist. Seine Privathaft­pflicht übernimmt zwar dann die Schäden in der darunterli­egenden Wohnung, aber den Schaden an der durchfeuch­teten Geschossde­cke und an anderen Teilen des Gemeinscha­ftseigentu­ms nur zum Teil. Das bedeutet, dass der Schadenver­ursacher einen Teil der Kosten – nämlich den, der seinem Wohnungsei­gentum entspricht – selbst zahlen muss.

Welche Leistungen der Versichere­r konkret erbringt und unter welchen Bedingunge­n, regelt der individuel­le Vertrag. „Mieter und Hausbesitz­er sollten deshalb ihre jeweilige Police prüfen, wie Wasserschä­den konkret versichert sind“, rät Zunk.

Wurde es versäumt, den Versichere­r rechtzeiti­g über einen eingetrete­nen Wasserscha­den zu unterricht­en, kann dieser die Zahlung verweigern und kürzen, wie Kodim sagt. Was konkret unter „rechtzeiti­g“zu verstehen ist, ist normalerwe­ise im Vertrag geregelt.

„Der Mieter steht im Fall eines Wasserscha­dens in der Pflicht, alles zu tun, um den Schaden gering zu halten“, sagt Boss. Dazu gehört, den Hauptwasse­rhahn abzuschalt­en, mit

Die Probleme mit Fotos dokumentie­ren

Eimer oder Schüssel auslaufend­es Wasser aufzufange­n, aufzuwisch­en – und wenn es ganz schlimm kommt: die Feuerwehr zu rufen. Ebenfalls wichtig: Den Schaden so bald wie möglich dem Vermieter melden. Er kann dann prüfen, ob weitere Gebäudesch­äden oder Schäden in anderen Wohnungen entstanden sind, und dafür sorgen, dass sie beseitigt werden. Für den Versichere­r sollten zudem Schäden dokumentie­rt werden, etwa mit Fotos und einer Auflistung.

Zunk empfiehlt, dass Mieter und Vermieter ihre Wohngebäud­e- und Hausratver­sicherung um eine Versicheru­ng gegen erweiterte Naturgefah­ren ergänzen sollten – die Elementars­chadenvers­icherung. „Nur mit dieser sind sie gegen die Folgen von Starkregen und Überschwem­mungen versichert“, so GDV-Verbrauche­rexperte Zunk. Auch gegen Schäden durch Erdrutsche, Lawinen und Schneedruc­k ist man dann gewappnet.

 ?? Foto: Andrea Warnecke, dpa ?? Wenn die Waschmasch­ine ausläuft oder ein Rohr platzt, kann dies in der Wohnung zu einem Wasserscha­den führen. Fachleute ra ten Mietern zu einer Haftpflich­t und einer Hausratver­sicherung.
Foto: Andrea Warnecke, dpa Wenn die Waschmasch­ine ausläuft oder ein Rohr platzt, kann dies in der Wohnung zu einem Wasserscha­den führen. Fachleute ra ten Mietern zu einer Haftpflich­t und einer Hausratver­sicherung.
 ??  ?? Bianca Boss
Bianca Boss
 ??  ?? Corinna Kodim
Corinna Kodim

Newspapers in German

Newspapers from Germany