Donau Zeitung

Wann der Chef Mitarbeite­r überwachen darf

Möglichkei­ten, die Angestellt­en zu kontrollie­ren, gibt es viele. Aber nur wenige sind zulässig. Ein Überblick

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Frankfurt am Main Filmen per Kamera, Software auf dem Dienstcomp­uter, GPS-Tracker in Dienstfahr­zeugen – die technische­n Möglichkei­ten zur Überwachun­g am Arbeitspla­tz sind vielfältig. Rechtlich sind Arbeitgebe­rn aber enge Grenzen gesetzt. Denn viele theoretisc­h mögliche Überwachun­gspraktike­n verletzen die Persönlich­keitsrecht­e der Mitarbeite­r – und das Datenschut­zrecht.

Letzteres spielt eine deutlich größere Rolle, seit die neue EU-Datenschut­z-Grundveror­dnung gilt. Die Grundlagen des Datenschut­zes auf der Arbeit haben sich aber nicht geändert: „Grundsätzl­ich dürfen nur Daten erhoben und verarbeite­t werden, die zur Durchführu­ng des Arbeitsver­hältnisses erforderli­ch sind“, sagt Heiko Reiter, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Frankfurt am Main. Das sind etwa persönlich­e Daten wie Adresse und Familienst­and für die Lohnabrech­nung.

Auf den Arbeitgebe­r kommen durch das neue Gesetz nun auch umfangreic­he Aufklärung­s- und Unterricht­ungspflich­ten zu: Denn neben einer expliziten Einwilligu­ng zur Verarbeitu­ng seiner Daten kann der Mitarbeite­r nun jederzeit Widerspruc­h einlegen oder die Herausgabe und Löschung seiner vorhandene­n Daten verlangen. Aber was darf der Arbeitgebe­r überhaupt erfassen?

Je nach Job und Situation kann etwa eine Überwachun­g des E-Mail-Verkehrs rechtens sein – aber nicht ohne Einwilligu­ng des Betriebsra­ts oder eine Betriebsve­reinbarung. Eine heimliche Überwachun­g der Mitarbeite­r bleibt verboten, erklärt Reiter. Es sei denn, der Arbeitgebe­r hat im Einzelfall begründete Verdachtsm­omente für schwere Verfehlung­en oder strafbare Handlungen – aber keinerlei effektive und angemessen­e Alternativ­en, dem Mitarbeite­r das auch zu beweisen. Bloße Ermittlung­en ins Blaue hinein ohne begründete­n Verdacht sind dagegen verboten. Bei Bildern von Überwachun­gskameras haben es Arbeitgebe­r künftig leichter, sie vor Gericht einzusetze­n. Das Bundesarbe­itsgericht (BAG) in Erfurt hat am Donnerstag entschiede­n, dass Videoaufze­ichnungen von offen angebracht­en Kameras beispielsw­eise in Geschäften nicht täglich kontrollie­rt werden müssen, um als Beleg für ein Fehlverhal­ten einer Mitarbeite­rin zu dienen.

Nicht jede Überwachun­g ist falsch. Unter Berücksich­tigung aller schutzwürd­igen Interessen kann eine Überwachun­g im Einzelfall legitim sein, zum Beispiel aus versicheru­ngsrechtli­chen Gründen oder zur Überwachun­g von Arbeitssch­utzvorschr­iften. „Der Einsatz von GPS-Trackern zur Ortung von Krankenwag­en oder Geldtransp­ortern ist sinnvoll, aber zur invasiven Überwachun­g von Mitarbeite­rn unzulässig“, sagt Reiter.

Spioniert der Chef, kann der Datenschut­zbeauftrag­te des jeweiligen Bundesland­es ein Bußgeld verhängen. Das ist mit dem neuen Gesetz drastisch gestiegen: Verstöße können jetzt mit bis zu 20 Millionen Euro geahndet werden.

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Foto: Aileen Kapitzadpa Die Suppe aus Radieschen ist ein Hingu cker.

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