So kommen keine Fehler ins Testament
Die wenigsten Menschen denken gerne über den eigenen Tod nach. Aber wer etwas zu vererben hat, sollte sich rechtzeitig um den Letzten Willen kümmern. Worauf zu achten ist
Augsburg Verschoben, vertagt, verdrängt: Wer macht sich schon gern Gedanken über sein Testament? Nur etwa jeder vierte Deutsche schafft es, seine Nachlassregelung rechtzeitig anzugehen, sagt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Dabei werden so hohe Vermögen hinterlassen wie nie zuvor. Werte von etwa 400 Milliarden Euro pro Jahr werden von den Deutschen jährlich übertragen, so eine Schätzung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung. Meist an Lebenspartner, Kinder und Enkel. Sind Immobilien, Bargeld, Schmuck und Aktien aber nicht präzise zugeteilt, gibt es schnell Probleme. Jedem Erben gehört dann alles, das ganze Haus, jedes Möbelstück, Bargeld, jedes Bild. Wie der Letzte Wille gestaltet werden kann, um Fehler zu vermeiden:
● Besser jetzt als nie Wer Werte vermachen und sie nach den eigenen Vorstellungen verteilen will, kommt um ein Testament nicht herum. Nur so lassen sich die Weichen stellen, damit der Nachlass möglichst gerecht und steuergünstig vererbt wird, sagt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Denn: Hat der Erblasser vor seinem Tod nichts geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie gibt vor, wer den Nachlass bekommt. Ob das im Sinne des Verstorbenen ist, spielt keine Rolle. Wer glaubt, die gesetzlichen Erbregeln könnten alles richten, ist meist schlecht beraten. Daraus kann der Konfliktherd einer Erbengemeinschaft aus Ehepartner, Kindern, Enkeln oder anderen Verwandten entstehen. Alle können nur zusammen über den Nachlass verfügen. Zwist ist damit meist programmiert. Ein Testament kann Frieden schaffen, so Steiner. Doch die Materie ist komplex. „Ein schlechtes Testament ist genauso schlecht wie kein Testament“, warnt Bittler.
● Testament schreiben Die meisten wissen: Jeder kann seinen Letzten Willen selbst aufschreiben. Er ist aber nur handschriftlich gültig, wie Bittler betont. Ihn am Computer zu verfassen, ist unzulässig. Gleiches gilt für Computerlisten über Werte und Gegenstände, die vererbt werden sollen. Werden sie als Anhang dem handgeschriebenen Testament beigefügt, ist das Ganze unwirksam. Für ein gültiges Testament genügt in der Regel ein Blatt Papier. Selbst ein Schmierzettel kann rechtswirksam sein. Hauptsache, selbst geschrieben und unterschrieben. Datum und Ort sollten nicht vergessen werden. Sogar ein Schriftstück ohne die Überschrift „Testament“oder „Mein letzter „Wille“, sondern als „Vollmacht“betitelt, kann noch durchgehen, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied (Az. 10 U 64/16). Wer viel schreibt, sollte die Seiten nummerieren. Dann kann nichts verschwinden.
● Präzise formulieren Mit dem Testament können Erblasser nicht nur bestimmen, wer was bekommen soll. Sie können zugleich Bedingungen stellen und Aufgaben verteilen. Soll etwa der Enkel die Eigentumswohnung erst bekommen, wenn er sein Studium abgeschlossen hat, kann das klar aufgeschrieben werden. Auch enterben geht. Angehörigen bleibt dann nur der Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Hauptfehlerquelle im Testament sind unsaubere Zuweisungen und Formulierungen, so Steiner. Wer zum Beispiel nur verfügt: Die Immobilie bekommt meine Tochter, das Aktiendepot mein Sohn, schafft schnell ein Riesenproblem. Was, wenn die Wertpapiere einmal viel weniger Wert sind? Das Recht auf Ausgleich sollte im Testament formuliert sein. Tückisch kann es zudem sein, „Bargeld“zu vererben. Rein rechtlich gesehen, handelt es sich dabei um Münzen und Scheine. Die meisten Bürger meinen damit aber ihr Guthaben bei Banken. Außerdem wichtig: Die Erben am besten namentlich bestimmen. Unwirksam ist etwa der vage Satz, dass die Person erbt, „die sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“(Az. OLG München, 31 Wx 55/13).
● Das Berliner Testament Die Vorstellung, dass der Ehepartner automatisch alles erbt, ist eine Mär. Eheleute nutzen deshalb gern das „Berliner Testament“. Darin setzen sich beide als Alleinerben ein. Die gesetzliche Erbfolge ist damit ausgehebelt. Kinder oder Dritte erben erst, wenn beide Ehepartner tot sind. Steuerlich gesehen ist diese Regelung nicht immer günstig. Es fallen womöglich zwei Erbfälle an, der Staat kassiert doppelt. Alternative: Die Kinder als Alleinerben einsetzen. Doch der überlebende Ehegatte sollte dann gut abgesichert werden, etwa mit einem lebenslangen Nutzungsrespektive Wohnrecht im Haus. Wer sein Testament allein macht, kann es jederzeit ändern, widerrufen oder durch ein neues ersetzen. Beim Berliner Testament gehen Änderungen nur gemeinsam.
● Nicht verstecken Ein Testament gehört sicher aufbewahrt, aber nicht in der Wohnung versteckt. Sonst nutzt der Letzte Wille nichts. Wer das Dokument in der Schublade oder im Safe deponiert, läuft Gefahr, dass es niemals zum Tragen kommt. Ein Klassiker: Jemand will ein Großteil seines Vermögens dem Tierschutz hinterlassen. Der Sohn, der leer ausgehen soll, findet es. Nur moralisch äußerst gefestigte Nachkommen könnten solchen Versuchungen widerstehen, sind die Experten sicher. Ratsam ist daher, ein Testament beim Amtsgericht zu deponieren. Das kostet etwa 90 Euro. Es geht aber nicht verloren.