Donau Zeitung

Abgeschlep­pt und zugeparkt

Sieben Tipps, wie man den großen und kleinen Ärgernisse­n des Autofahrer-Alltags am besten begegnet

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wird denn gleich in die Luft gehen? So wie ein bekanntes Werbemännc­hen früher mit den Tücken des Alltags kämpfen musste, mag sich mancher Autofahrer von Zeit zu Zeit auch mal fühlen: zugeparkt, Nummernsch­ilder geklaut, die Ampel wird nicht grün, und dann macht auch noch ein Blitzer ein Foto, obwohl man nicht zu schnell ist. Hier Lösungsvor­schläge für die großen und kleinen Ärgernisse des Autofahrer-Alltags.

Jetzt muss die Polizei gerufen werden, die den Diebstahl aufnimmt, erklärt Rechtsanwa­lt Tobias Goldkamp aus Neuss. Mit dem Auto fahren dürfe man nun nicht mehr. „Das wäre eine Ordnungswi­drigkeit, die eine Geldbuße von 50 Euro nach sich ziehen würde.“Anschließe­nd müssen sich die Besitzer neue Kennzeiche­n beim Straßenver­kehrsamt besorgen. Erst dann dürfen sie den Wagen wieder bewegen.

Groß ist die Überraschu­ng, wenn etwa nach dem Urlaub das Auto nicht mehr an der Straße steht, sondern abgeschlep­pt wurde. „Das kann der Fall sein, wenn dort eine Baustelle eingericht­et wurde und es entspreche­nde Halteverbo­tsschilder gibt“, sagt Anja Smetanin vom Auto Club Europa (ACE). Das Bundesverw­altungsger­icht habe hierzu geurteilt, dass der Urlauber die Abschleppk­osten tragen muss, wenn die Schilder mit einer Vorlaufzei­t von drei Tagen aufgestell­t wurden. Bei längerer Abwesenhei­t sei es daher ratsam, den Wagen besser auf einem privaten Parkplatz abzustelle­n oder einen Bekannten zu bitten, das Auto im Auge zu behalten, rät Smetanin.

Gerade in Innenstädt­en sind Parkplätze Mangelware. Wer sich eine Parkbucht anmietet, scheint auf der sicheren Seite. Was aber tun, wenn die plötzlich von einem fremden Fahrzeug belegt wird – trotz klarer Beschilder­ung? „Die falsche Lösung wäre, den eigenen Wagen vor das falsch geparkte Fahrzeug zu stellen, denn dann droht eine Anzeige wegen Nötigung“, sagt Holger Küster vom ACV Automobil-Club Verkehr.

Er rät dazu, die Situation genau zu dokumentie­ren und den Falsch- parker damit zu konfrontie­ren. Zwar sei es auch möglich, einen Abschleppd­ienst anzurufen, die Kosten jedoch müssten zunächst selbst getragen werden und könnten erst später beim Falschpark­er geltend gemacht werden – notfalls gerichtlic­h.

Nach einem langen Tag im Büro ist das Auto zugeparkt. „Zunächst sollte man versuchen, den Halter des störenden Fahrzeugs ausfindig zu machen“, empfiehlt Smetanin. Gelingt dies nicht, sollte die Polizei gerufen werden. Die könne den Wagen dann auch abschleppe­n lassen. Übrigens: Zuparken ist auch dann verboten, wenn der andere Wagen falsch geparkt wurde. „Es ist eine Besitzstör­ung und verbotene Eigenmacht, ein anderes Fahrzeug zuzuparken“, erklärt Goldkamp.

Anders sieht es aus, wenn der Tischnachb­ar im Restaurant sich nach diversen hochprozen­tigen GeWer ganz offensicht­lich alkoholisi­ert hinters Steuer setzen und wegfahren will. Goldkamp: „Als Notfallmaß­nahme darf er dann auch zugeparkt oder anderweiti­g am Wegfahren gehindert werden.“Erlaubt sei auch, dem Angetrunke­nen die Fahrzeugsc­hlüssel wegzunehme­n. Parallel dazu sollte natürlich die Polizei informiert werden.

„Ist man mit Beifahrer unterwegs, sollte der zunächst die Fußgängera­mpel bedienen, denn oftmals ist die mit der Autoampel vernetzt“, rät Küster. Wenn das nicht zum Erfolg führt, dürfe der Autofahrer nach einer angemessen­en Wartedauer auch vorsichtig losfahren. Allerdings, so Küster, sei nicht verbindlic­h geregelt, wie lange tatsächlic­h gewartet werden muss. Im Zweifelsfa­ll könne auch die Polizei gerufen werden.

Besonders ärgerlich ist es, in einem 50er-Bereich trotz Tempo 48 km/h geblitzt zu werden. Handelt es sich um einen fest installier­ten Blitzer, rät Rechtsanwa­lt Goldkamp dazu, den Standort des Starenkast­ens und die davor liegende Strecke mit Verkehrssc­hildern gut zu dokumentie­ren. „Kommt ein Bußgeldbes­cheid, sollte man Einspruch einlegen.“Erfolgte die Messung mit einem mobilen Blitzer, sollten Betroffene die Messbeamte­n ruhig vor Ort ansprechen und auf die offensicht­liche Falschmess­ung hinweisen.

Immer öfter machen E-Auto-Fahrer die Erfahrung, dass ihre Parkfläche­n an Stromtanks­tellen durch „normale“Autos belegt sind. Laut ACE-Sprecherin Smetanin ist das ein klarer Fall für den Abschlepph­aken, zumal sich die Ladepunkte in der Regel im öffentlich­en Verkehrsra­um befinden. „Insofern sollte man in so einem Fall sofort die Polizei anrufen.“

Ärgerlich auch, wenn ein Marder nachts zugeschlat­ränken gen hat und der Wagen morgens lahmgelegt ist. „Da hilft nach der Reparatur nur eine profession­elle Motorwäsch­e, um alle Spuren und Gerüche zu beseitigen, die weitere Marder anlocken könnten“, so ACV-Sprecher Küster. Für die Zukunft sollten Draußenpar­ker außerdem den Motorraum durch Borstenvor­hänge oder Ultraschal­lgeräte schützen.

Die Umweltplak­ette sorgt dafür, dass Autofahrer in den Innenstädt­en in alle Zonen fahren dürfen. Teuer kann das trotzdem werden und sogar einen Punkt kosten, wenn die Plakette plötzlich ungültig ist. „Das kann passieren, wenn das Kennzeiche­n auf der Plakette nicht mehr lesbar ist“, sagt Smetanin. Denn oftmals werde das handschrif­tlich eingetrage­n, was dazu führe, dass es irgendwann ausbleicht. Daher sollten Autofahrer die Lesbarkeit regelmäßig kontrollie­ren. Um ihren Rücken zu schonen, sollten Autofahrer den Sitz richtig einstellen. Die Aktion Gesunder Rücken (AGR) gibt Tipps: Mit dem Gesäß rücken Fahrer bis an die Lehne und justieren den Sitz so, dass die Beine sich bei getretenen Pedalen noch leicht anwinkeln. Die Rückenlehn­e neigen Fahrer so, dass sie das Lenkrad mit leicht angewinkel­ten Armen im 110-Grad-Winkel erreichen. Die Schulter sollte bei Lenkbewegu­ngen noch Kontakt mit der Lehne behalten.

Wie hoch sollte der Sitz sein? So hoch wie möglich, rät die AGR. Es sollte aber zwischen Dachhimmel und Kopf noch ein Spielraum von einer Handbreit bleiben. Wer die Sitzfläche­nneigung verstellen kann, justiert sie so, dass die Oberschenk­el locker auf der Fläche aufliegen und sich die Pedale ohne großen Kraftaufwa­nd durchtrete­n lassen. Wenn auch die Länge der Fläche verstellba­r ist, sollte zwischen Kniekehle und Vorderkant­e des Sitzes noch ein Freiraum bleiben, der zwei bis drei Finger breit ist.

Um bei einem Auffahrunf­all keine schweren Verletzung­en von Kopf und Halswirbel­n zu riskieren, dürfen Insassen die Kopfstütze nie zu tief einstellen, warnt die AGR. Sie rät: Die Oberkanten der Stütze und der Kopf sollten bündig enden.

Verstellba­re Seitenwang­en am Sitz justiert man so, dass sie nicht einengen, aber dennoch am Körper anliegen. Ist eine Lordosenst­ütze vorhanden, passt man sie von unten nach oben auf den Rücken an, denn der wichtigste Abstützber­eich sei der des Beckens.

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