Donau Zeitung

Wenn Kinder durch den Garten tollen

Über den Zaun fliegende Bälle, umgeknickt­e Pflanzen oder weggenasch­tes Obst: Kinder können immer wieder Anlass für Streitigke­iten bieten. Ihnen ist auch nicht alles erlaubt, aber vieles müssen Nachbarn doch hinnehmen

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Berlin/München Wenn Kinder im Garten spielen und toben, geht es nicht immer leise zu. Aber auch Bälle, die über den Zaun fliegen, oder kahlgepflü­ckte Büsche sind für manche Nachbarn ein rotes Tuch. Das kann sogar vor Gericht enden. Ein Überblick, was in vier typischen Streitfäll­en gilt.

Wie laut dürfen Kinder sein?

Nachbarn müssen von Kindern ausgehende­n Lärm in erhöhtem Maße dulden. Der Gesetzgebe­r hat klargestel­lt, dass Geräusche von Kindern kein Lärm im Sinne des Bundesimmi­ssionsschu­tzgesetzes sind. „In welchem Maße genau der Lärm zu dulden ist, hängt vom Einzelfall ab“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund. Kriterien sind Alter und Reife des Kindes sowie die Spielmögli­chkeiten des Kindes in der näheren Umgebung. „Wenn es bei einem Nachbarstr­eit hart auf hart kommt, muss ein Sachverstä­ndiger eine Lärmmessun­g vornehmen“, sagt Ludwig Scherzler, Münchner Anwalt für Nachbarsch­aftsrecht.

Dürfen Kinder das Obst aus Nachbars Garten pflücken?

Das ist verboten. „Diese Aussage ist auch dann gültig, wenn die Äste des Baumes über den Gartenzaun reichen“, sagt Wagner. Wer von Nachbars Baum pflückt, begeht formal einen Diebstahl. Anders sieht es aus, wenn das Obst aufs eigene Grundstück fällt. „Diese Früchte dürfen aufgesamme­lt und verzehrt werden“, erklärt Scherzler. Selbst wenn die jüngsten Familienmi­tglieder etwas Unerlaubte­s tun: Der Grundsatz „Eltern haften für ihre Kinder“gilt nur eingeschrä­nkt. „Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtsp­flicht verletzt haben“, stellt Scherzler klar. Je älter und verständig­er die Kinder sind, desto weniger müssen sie überwacht werden. Im eigenen Garten müssen Eltern selbst Kindergart­enkinder nicht ununterbro­chen beaufsicht­igen. Wer noch nicht sieben Jahre alt ist, ist zudem nicht deliktsfäh­ig. Gegen ihn könnte also gar nicht vorgegange­n werden. „Nichtsdest­otrotz sollten Eltern darauf achten, dass ihre Kinder nicht die Äpfel vom Baum des Nachbarn pflücken“, rät Wagner. Falls es doch geschieht, empfiehlt sie Eltern, ein Zeichen für den Frieden zu setzen und Ersatz anzubieten.

Was ist mit Pflanzen, die durch Nachbarski­nder zerstört werden?

„Im Prinzip ist das Sachbeschä­digung“, sagt Scherzler. Schwierig sei jedoch zu beweisen, wer die Übeltäter waren. „Der Nachweis gelingt eigentlich nur, wenn die Kinder auf frischer Tat ertappt werden“, so Scherzler. Dann können die Nachbarn Schadeners­atz fordern. Allerdings gilt hier das Gleiche wie bei gepflückte­m Obst: Kinder und ihre Eltern haften nicht in jedem Fall. Um für alle Fälle und vor allem bei höheren Schäden geschützt zu sein, können Eltern eine eigene Haftpflich­tversicher­ung für die Kinder abschließe­n.

Was, wenn ständig Bälle über den Zaun fliegen?

Fliegt ab und an ein Ball über den Gartenzaun, muss der Nachbar dies dulden. Ebenso muss er hinnehmen, dass der Ball zurückgeho­lt wird – er muss dafür aber seine Erlaubnis geben. „Einfach so auf das Nachbargru­ndstück zu gehen, könnte unter Umständen Hausfriede­nsbruch darstellen“, erklärt Wagner. Fliegt immer wieder Spielzeug in den Garten nebenan, muss der Nachbar dies nicht ohne Weiteres hinnehmen. „Der Nachbar ist zwar verpflicht­et, das Spielzeug herauszurü­cken, er muss es aber nicht zwingend sofort tun“, erklärt Scherzler. Unter Umständen kann der Nachbar sogar verlangen, dass ein Fangnetz gespannt wird.

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Foto: Christin Klose, dpa Beim Ballspiele­n ist es schnell passiert: Einmal zu fest getreten und der Ball segelt über den Zaun. Und dann?

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