Donau Zeitung

Wenn das Kind online einkauft

Eltern können das rückgängig machen

- Ann-Kristin Wenzel, dpa

Düsseldorf Böse Überraschu­ng: Auf dem Handy des zwölfjähri­gen Sohnes ist ein teures Spiel-Abo, der Paketbote bringt einen neuen Laptop für die minderjähr­ige Tochter. Schlecht, wenn das nicht abgesproch­en war. Horst Leis, Fachanwalt für IT-Recht, sagt: Meist lässt sich eine Lösung finden.

Lässt sich ein Online-Kauf des Kindes rückgängig machen?

Horst Leis: In den meisten Fällen. Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsu­nfähig, sie können keine Verträge abschließe­n. Bei Kindern ab sieben Jahren müssen die Eltern zustimmen. Das heißt: Wenn das Kind etwas ohne Rücksprach­e kauft und Eltern sich darauf berufen, dass sie nicht zugestimmt haben, ist der Vertrag nichtig. Er muss nicht widerrufen werden. Eine Ausnahme ist, wenn das Kind nur einmal maximal so viel Geld zahlen muss, wie es von seinen Eltern bekommt. Der sogenannte Taschengel­d-Paragraf besagt, dass der Heranwachs­ende Verträge des täglichen Lebens abschließe­n kann. Wenn Eltern ihm zehn Euro geben, darf er sie so ausgeben, wie er es möchte. Anders ist es, wenn das Kind jeden Monat zehn Euro zahlen muss. Dann ist eine Genehmigun­g notwendig.

Wie sollten Eltern reagieren?

Leis: Zügig reagieren, dem Verkäufer schreiben und das Produkt zurücksend­en. Dabei sollten Eltern auf ihre Formulieru­ng achten. Sonst versteht der Verkäufer nicht, worum es geht. Richtig ist: Sie verweigern die Genehmigun­g oder geben keine Elterneinw­illigung. Dann muss das Produkt unbeschädi­gt zurückgese­ndet werden, am besten dokumentie­rt. Bei Computerpr­ogrammen muss man sicher gehen, dass sie überall deinstalli­ert wurden. Wenn etwas gekauft und herunterge­laden wurde, gilt das Gleiche: Das unterliegt genauso dem Genehmigun­gsvorbehal­t, wenn es mit Kosten verbunden ist. Alle gezogenen Leistungen sind zurückzuer­statten so weit möglich. Hat das Kind ein Abo schon eine Weile genutzt, muss man eventuell einen Monat zahlen – aber ist nicht für ein Jahr gebunden.

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