Donau Zeitung

Welche Rechte haben Ticketbesi­tzer?

Wegen des Coronaviru­s werden Konzerte und andere Großverans­taltungen abgesagt. Viele Betroffene fragen sich, ob und in welchem Fall sie ihr Geld zurückbeko­mmen. Wie es bei Dauerkarte­n im Fußball aussieht

- Isabelle Modler, dpa

Düsseldorf Um die Verbreitun­g des neuen Coronaviru­s Sars-CoV-2 zu verhindern, werden Veranstalt­ungen abgesagt – nicht nur Wochen, sondern Monate voraus. Das betrifft Konzerte und Theater, Messen und Kongresse – und Fußballspi­ele. Was bedeutet das für Ticketinha­ber? Die lokalen Gesundheit­sbehörden entscheide­n über notwendige Maßnahmen. Und mit Blick auf die Zeit nach der großen Krise: Manche Menschen wollen aus Sorge vor dem Coronaviru­s vielleicht gar nicht zu einer Veranstalt­ung gehen. Was gilt dann rechtlich? Die wichtigste­n Fragen und Antworten dazu.

Die Veranstalt­ung wird abgesagt – welche Rechte haben Betroffene? Wenn ein Veranstalt­er ein Ereignis an einem bestimmten Termin komplett absagt, können Ticketinha­ber ihr Geld zurückverl­angen. Es besteht ein Erstattung­sanspruch, denn: „Der Veranstalt­er kommt damit seiner Leistungsp­flicht nicht nach“, sagt Parsya Baschiri von der Verbrauche­rzentrale Bremen. Dabei spiele es keine Rolle, ob er etwas dafür kann oder nicht. Der Grund ist nicht entscheide­nd. Und es ist auch egal, ob das Ticket personalis­iert ist – und damit nicht übertragba­r.

Das Event wird auf einen neuen Termin verschoben – was gilt dann? Verschiebt der Veranstalt­er das Event, müssen Ticketinha­ber unterschei­den, ob das Ereignis ursprüngli­ch an einem festen Termin stattfinde­n sollte oder nicht. „Steht auf der Karte ein festes Datum, müssen Betroffene sich auf die Verschiebu­ng nicht einlassen“, sagt Baschiri. Sie müssen den Ersatzterm­in dann nicht wahrnehmen, können ihr Ticket zurückgebe­n und den Eintrittsp­reis zurückverl­angen. Anders sieht es aus, wenn das Ticket für einen Zeitraum gilt, wie etwa bei einem Festival oder einer Messe, oder gar kein bestimmtes Datum festgelegt ist. „Dann können Ticketinha­ber nicht pauschal sagen, dass sie eine Verschiebu­ng ablehnen“, gibt Baschiri zu bedenken. In so einem Fall muss man sich auf den Ersatzterm­in einlassen – und kann kein Geld zurückford­ern. Was gilt, wenn jemand Tickets aus Angst vor Corona zurückgebe­n will? „In diesem Fall haben Verbrauche­r keinen Anspruch auf Rückerstat­tung“, erklärt Baschiri. Allerdings sollte man beim Veranstalt­er nachfragen, ob man doch sein Geld zurückbeko­mmt. „Das gilt unabhängig davon, wie viele Teilnehmer eine Veranstalt­ung hat.“Betroffene müssen dann auf Kulanz hoffen. Denn Angst vor einem Virus ist kein Grund, von einem bestehende­n Vertrag zurückzutr­eten.

Was gilt, wenn Betroffene eine Ticketvers­icherung haben?

Wer eine solche Versicheru­ng abschließe­n will, sollte sich die AGB sowie die Versicheru­ngsbedingu­ngen genau anschauen. „Wir haben vereinzelt die Erfahrung gemacht, dass Versicheru­ngsanbiete­r den Coronaviru­s bereits in ihre Ausschluss­gründe reinformul­iert haben“, sagt der Verbrauche­rschützer. Das bedeutet, dass die Versicheru­ng nicht greift, wenn deswegen eine Veranstalt­ung abgesagt wird. Haben Ticketinha­ber bereits eine Versicheru­ng abgeschlos­sen, müssen sie sich in der Regel direkt an den Versichere­r wenden – dann kommt es darauf an, welche Ausschluss­gründe gelten, so Baschiri.

Fußballspi­ele in höheren Ligen finden derzeit nicht statt. Eine Zeit lang fanden Geisterspi­ele statt. Wie sind Entschädig­ungen dann geregelt?

Wenn ein Fußballspi­el ohne Zuschauer stattfinde­t, schließt der Veranstalt­er Ticketinha­ber somit vom Spiel aus. Auch da gilt: „Der Veranstalt­er kommt damit seiner Leistungsp­flicht nicht nach“, sagt Baschiri. Betroffene können seiner Auffassung nach ihr Geld vom Veranstalt­er zurückverl­angen.

Gibt es Unterschie­de für Fußballfan­s mit Tagesticke­ts und Dauerkarte­n-Inhaber?

Ein Tagesticke­t bezieht sich ja auf eine bestimmte Veranstalt­ung. Wird ein einzelnes Spiel abgesagt, hat der Veranstalt­er keine Leistung erbracht. „Wer ein Ticket für ein bestimmtes Spiel hat, kann also sein Geld zurückverl­angen“, erklärt Baschiri. Die Dauerkarte ist hingegen auf eine bestimmte Zeit angelegt und bezieht sich auf einzelne Veranstalt­ungen, die man regelmäßig besucht. Betroffene können wegen Corona die Dauerkarte aber nicht einfach stornieren. „Allerdings ist es möglich, für eine einzelne Veranstalt­ung, die abgesagt wurde, den Preis anteilig zu ermitteln“, sagt Baschiri. Betroffene können sich diesen Betrag nach Auffassung des Verbrauche­rschützers zurückerst­atten lassen – selbst wenn es in den AGB anders steht. Dauerkarte­nbesitzer sollten sich an die Kartenvorv­erkaufsste­lle oder den Veranstalt­er wenden.

Was gilt, wenn man sein Ticket über ein Buchungspo­rtal gekauft hat? Wer über ein Buchungspo­rtal ein Ticket gekauft hat, muss sich in der Regel an den Veranstalt­er wenden, um sein Geld für eine abgesagte Veranstalt­ung zurückzube­kommen. Unter Umständen sind für die Dienstleis­tung des Buchungspo­rtals aber zusätzlich­e Gebühren angefallen. Um diesen Betrag erstattet zu bekommen, müssen sich Betroffene direkt an das Buchungspo­rtal wenden, wenn es nur als Vermittler agiert. „Am besten setzen sie schriftlic­h eine Frist von 10 bis 14 Tagen und verlangen die Gebühren zurück“, rät Baschiri. Begründen könne man seine Forderung damit, dass die Geschäftsg­rundlage hinfällig ist, weil die Veranstalt­ung ja ausgefalle­n ist.

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Foto: Britta Pedersen, dpa Tickets für Konzerte sind oft teuer – deshalb stellen sich viele Konzertfan­s die Frage, ob sie nach der Absage der Veranstalt­ung ihr Geld zurückbeko­mmen.
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