Donau Zeitung

Wichtige Regeln zu Beerdigung­en

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Würdevoll und angemessen Abschied nehmen ist auch zu Corona-Zeiten möglich. Allerdings mit Einschränk­ungen.

Vorgaben zur Vermeidung von Infektione­n

(Verordnung der Landesregi­erung, Stand 6. Mai 2020):

Teilnehmer­kreis

Die Trauergese­llschaft umfasst nur den engsten Familienkr­eis. Eine Teilnahme von Dritten, insbesonde­re von Freunden, Bekannten und Kollegen ist nicht gestattet.

Die Teilnehmer­zahl beträgt exklusive der Bestattung­smitarbeit­er und ggf. des Geistliche­n oder eines Vertreters der Glaubensge­meinschaft möglichst höchstens 10 Personen, maximal jedoch 15 Personen. Eine Bekanntmac­hung des Bestattung­stermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleib­en.

Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsin­fektion ist nicht zulässig

Achtung:

Die am 1. Mai verkündete­n Ausnahmere­gelungen für Gottesdien­ste und „Zusammenkü­nfte von Glaubensge­meinschaft­en“unter bestimmten Voraussetz­ungen gelten für

nicht

Trauerfeie­rn und Beisetzung­en. Desweitere­n gelten für den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierte­n Verstorben­en überdies die Anforderun­gen von § 7 der Bestattung­sverordnun­g. Zu den vorgesehen­en Schutzmaßn­ahmen gehört, dass der Verstorben­e nicht behandelt (insbesonde­re gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleide­t) werden darf. Der Verstorben­e ist vielmehr unverzügli­ch in ein mit einem geeigneten Desinfekti­onsmittet getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhülle­n und einzusarge­n. Da der Sarg nicht wieder geöffnet werden darf, ist eine Abschiedna­hme am offenen Sarg in diesen Fällen nicht möglich.

Im Übrigen wird empfohlen, Bestattung­en – soweit sinnvoll möglich – zu verschiebe­n. Für die Bestattung von Urnen sollte dies in der Regel möglich sein und durch die Beteiligte­n angestrebt werden.

Bei einer eventuelle­n Verschiebu­ng von Erdbestatt­ungen ist bei entspreche­nden Kühlmöglic­hkeiten eine Genehmigun­g der Gemeinde nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Bestattung­sverordnun­g einzuholen, wenn die Bestattung nicht innerhalb von 96 Stunden nach Feststellu­ng des Todes durchgefüh­rt wird.

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